Dies ist eine Diskussion zu Tankbetrug nachzahlen? innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Habe eine Frage bezgl. einer Nebenjob-Stelle in einer Tankstelle. Es geht um folgendes: Kann der Vorgesetzte Arbeitnehmer A dazu auffordern, Beträge von seinem Gehalt abzuziehen beziehungsweise bar zu verlangen, die aus einem Diebstahl hervorgehen, den ein Kunde K während der Schichtzeit von A in der Tankstele begangen hat? Beispiel zur Erläuterung: Ein Kunde tankt sein Auto für 60,00 voll ,während Arbeitnehmer A im Lager die Regale putzt und keine direkte Sicht zu den Zapfsäulen hat. Dadurch, dass keinerlei Geräusche am PC erklingen, ob nun eine Tankung gestartet bzw beendet wird, kann Arbeitnehmer A auch gar nicht wissen, ob jemand an der Zapfsäule ist bzw der Kunde K das Ertönen des Signals einer vollendeten Tankung verhindert, indem er den Zapfhahn auf den Boden legt und fährt, ohne selbigen einzuhängen. Bitte um Aufklärung...Vielen Dank im Voraus! Geändert von Sprenger139 (07.01.2007 um 15:35 Uhr). |
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| AW: Tankbetrug nachzahlen? Guten Abend Sprenger139, editieren Sie bitte Ihren Beitrag entsprechend der Forenregeln um. Eine Beratung im Einzelfall ist nämlich von Rechts wegen verboten. Vielen Dank Gruß Kamphausen |
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| AW: Tankbetrug nachzahlen? Bitte um Entschuldigung...habe den Beitrag entsprechend editiert! Bedanke mich im VOraus für evtl. Hilfen und Antworten |
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| Hallo, Zitat:
Voraussetzung eines Anspruches wäre eine schuldhafte Pflichtverletzung oder eine unerlaubte Hand- lung des AN. Fehlt es daran, kommt ein Anspruch nicht in Betracht. Andernfalls käme es darüber hinaus darauf an, welches Maß an Verschulden dem AN vorgeworfen werden könnte. Während bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der AN alleine haften würde, käme bei einer mittlern Fahrlässigkeit eine Schadensteilung in Frage. Ist die Fahrlässigkeit im untersten Bereich anzusiedeln, entfiele ein Ersatzanspruch. Sind arbeitsvertraglich keine Verhaltensregeln und Maßnahmen für Tankdiebstahl keine Anweisungen seitens des AG verfügt, ließe sich aus dieser Schadensgeschichte schwerlich ein schuldhaftes Verhal- ten des AN herleiten. Gruß Kamphausen |
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