Dies ist eine Diskussion zu Rückzahlung von freiwilliger Gratifikation (Weichnachtsgeld) innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Rückzahlung von freiwilliger Gratifikation (Weichnachtsgeld) folgender fiktiver Fall: Angenommen Arbeitnehmer AN kündigt fristgerecht und ordentlich (Kündigungsfrist beträgt ein Monat zum Monatsende) zum 30.04.. Die Kündigung wird schriftlich rechtzeitig abgegeben (angenommen 27.03.) Es gibt keinen Tarifvertrag. Folgende Klauseln bezüglich Gratifikation ("Weihnachtsgeld") sind Bestandteil des Arbeitsvertrags von AN: 1. Der Arbeitnehmer AN erhält als freiwillige Gratifikation ein Brutto-Monatsgehalt, das mit dem laufenden Gehalt für den Monat November überwiesen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ungekündigt besteht. 2. Die Gewährung der Gratifikation und der sonstigen Leistungen erfolgt freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass hieraus für die Zukunft kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung dieser oder ähnlicher Leistungen hergeleitet werden kann, auch wenn die Zahlungen wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgten. 3. Wurde eine Gratifikation gewährt und sollte das Arbeitsverhältnis zum nächst zulässigen ordentlichen Kündigungstermin, der auf den 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres folgt, längstens jedoch bis einschließlich 30.06. beendet sein, besteht die Verpflichtung zur Rückzahlung der gesamten Gratifikation. Dürfte der Arbeitgeber das Geld zurückfordern bzw mit dem April-Gehalt verrechnen? Vielen Dank Geändert von Herr_Breslauer (26.04.2012 um 10:26 Uhr). |
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| AW: Rückzahlung von freiwilliger Gratifikation (Weichnachtsgeld) Zitat:
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| gratifikation, ordentliche kündigung, rückzahlung, weihnachtsgeld |
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