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Rechtsgrundlage für frühzeitigen "Gelben-Schein"

Dies ist eine Diskussion zu Rechtsgrundlage für frühzeitigen "Gelben-Schein" innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.03.2008, 17:26
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Rechtsgrundlage für frühzeitigen "Gelben-Schein"

Hallo alle zusammen!

Könntet Ihr bei folgenden Fall weiterhelfen?

Die Angestellte A des öffentlichen Dienstes ist des öfteren krank.
Der Personalabteilungschef X der Kommunalverwaltung Y möchte aufgrund dieses gehäuften Vorkommens eine Personalbesprechung führen und sucht nach Argumenten für die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Tag und nicht erst am vierten Kalendertag.
Im Arbeitsvertrag ist diesbezüglich nichts vereinbart worden und die Betriebsvereinbarung schreibt nur eine unverzügliche Anzeige der Erkrankung vor. Erst bei einer Erkrankung, die länger als drei Kalendertage dauert, wird eine ärztliche Bescheinigung benötigt.

Dies passt dem Personalchef X nicht, denn er möchte die Angestellte A dazu veranlassen diese schon am ersten Tag vorzulegen.

1. Mit welcher Rechtsgrundlage könnte der Personalchef argumentieren und auf welche sich beziehen?
Präferieren würde er eine aus dem TVöD?
2. Welche Rolle spielt das billige Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB)?
3. In welchem Zusammenhang steht das billige Ermessen mit dem Fall und welchen Lösungsweg bietet dieses?


Würde mcih über fachliche und vor allem schnelle Hilfe sehr freuen!
Ich bedanke mich schonmal im Voraus!
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  #2 (permalink)  
Alt 20.03.2008, 18:38
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AW: Rechtsgrundlage für frühzeitigen "Gelben-Schein"

Zitat:
Zitat von *NB*
Die Angestellte A des öffentlichen Dienstes ist des öfteren krank.
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Dienen die Gesetze den Menschen, oder die Menschen den Gesetzen?
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  #3 (permalink)  
Alt 20.03.2008, 18:45
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AW: Rechtsgrundlage für frühzeitigen "Gelben-Schein"

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  #4 (permalink)  
Alt 20.03.2008, 19:27
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AW: Rechtsgrundlage für frühzeitigen "Gelben-Schein"

Hallo,

Zitat:
Zitat von *NB*
Mit welcher Rechtsgrundlage könnte der Personalchef argumentieren und auf welche sich beziehen?
(1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

(Entgeltfortzahlungsgesetz § 5)

Zitat:
Welche Rolle spielt das billige Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB)?
Das frag ich mich auch gerade.

MfG
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Alt 20.03.2008, 19:28
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AW: Rechtsgrundlage für frühzeitigen "Gelben-Schein"

Zitat:
Zitat von Morta Della
diese Vorschrift sollte dem Personalchef aber eigentlich bekannt sein
Und wenn der BAT dort gar nicht (mehr) einschlägig ist?
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Alt 21.03.2008, 01:52
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AW: Rechtsgrundlage für frühzeitigen "Gelben-Schein"

... wobei im öffentlichen Dienst nicht unbedingt der BAT gelten muss. Es gibt einen neuen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, für Arbeiter (was hier nun nicht zutrifft) gilt bzw. galt z. B. auch der BMTG uws.

Gruß
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Soualmi
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  #7 (permalink)  
Alt 25.03.2008, 08:28
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AW: Rechtsgrundlage für frühzeitigen "Gelben-Schein"

Genau so ist es.
Die wichtigste Grundlage sollte sich aus dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) ergeben.
Zudem bleibt ja noch die Frage offen, was jetzt mit dem billigen Ermessen ist?
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  #8 (permalink)  
Alt 25.03.2008, 08:51
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AW: Rechtsgrundlage für frühzeitigen "Gelben-Schein"

Zitat:
Zitat von *NB*
Die wichtigste Grundlage sollte sich aus dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) ergeben.
Und was steht da zu dem Thema?

Zitat:
Zudem bleibt ja noch die Frage offen, was jetzt mit dem billigen Ermessen ist?
Wieso? Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber ohne "Wenn und Aber" zugebilligt, dass er die Vorlage der AU früher verlangen kann.
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  #9 (permalink)  
Alt 25.03.2008, 09:49
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AW: Rechtsgrundlage für frühzeitigen "Gelben-Schein"

Zitat:
Zitat von XyX
Wieso? Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber ohne "Wenn und Aber" zugebilligt, dass er die Vorlage der AU früher verlangen kann.
So einfach kann man meines Erachtens das billige Ermessen nicht wegwischen. Der AG darf dieses Instrument nämlich nicht nutzen um einzelne Arbeitnehmer aus irgend welchen anderen Gründen zu drangsalieren.
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