Dies ist eine Diskussion zu Recht auf Löschung von Inhalten aus PA innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Recht auf Löschung von Inhalten aus PA ein Vorgesetzter führt mit einem Mitarbeiter ein Bewertungsgespräch. In diesem Bewertungsgespräch gibts zwölf Punkte, die bewertet werden können. Bei sieben davon erhält der Mitarbeiter ein "gut" und bei fünf ein "sehr gut". Allerdings steht in der Summe ein "gut" und kein "gut bis sehr gut". Dass der Mitarbeiter kein "sehr gut" erhalten kann, ok. Aber ein "gut bis sehr gut" bei 7 x "gut" und 5x "sehr gut" sollte doch drin sein, oder!? Darüber hinaus steht unter Bemerkungen, dass "der Mitarbeiter sich gelegentlich überschätzt". Und genau das stimmt nun überhaupt nicht! Der Mitarbeiter definiert "überschätzt" so: jemand erhält eine Aufgabe oder übernimmt eine Aufgabe (selbst/von sich aus) und das Ergebnis ist nicht zufriedenstellend. Er überschätzt also seine eigenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sich selbst letztlich. Sämtliche Arbeiten, die der Mitarbeiter allerdings übernommen hat, übergeben bekommen hat, selbst in die Hände genommen hat ..., hat er ja "gut" bis "sehr gut" abgeliefert. Es gibt nicht eine einzige Aufgabe, an der der Mitarbeiter gescheitert ist. Hat er jetzt generell das Recht auf Löschung dieses Bewertungsergebnis und dieser Bemerkung? Wenn ja, müsste sicherlich der Vorgesetzte dieses Bewertungsergebnis ändern und diese Bemerkung löschen, korrigieren oder zumindest belegen können, oder!? Was passiert also mit diesem nicht korrekten Bewertungsergebnis und dieser Bemerkung? Der Mitarbeiter denkt, dass eine solche Bemerkung für die Zukunft im Unternehmen mal hinderlich oder sonst irgendwie negativ sein könnte, zumal diese nicht der Wahrheit entspricht. Bitte um eure Antworten. Vielen Dank im Voraus. Schöne Grüße DU |
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| AW: Recht auf Löschung von Inhalten aus PA Den Notenschlüssel sollte man schon denen überlassen, die das Bewertungsprogramm aufgestellt haben. Der MA könnte sonst beliebige Varianten vorgeben, wie wäre es denn mit "fast besser als sehr gut". Könnte mann auch als erfüllt ansehen. Die "Überschätzung" kann auch völlig anders auszulegen sein. Etwa so, dass der MA sich häufig zutraut, Aufgaben zu lösen, zu denen er nach Ansicht des Beurteilenden (noch) nicht in der Lage ist. Diese Aufgaben muss ihm aber noch niemand übertragen haben, so dass der Nachweis seiner tatsächlichen (Un-)Fähigkeit bisher nicht erbracht werden kann. Wenn die Einschätzung grundlegend falsch ist, kann man verlangen, dass sie aus der Akte verschwindet. Diese hier scheint so übelwollend nicht zu sein. Wenn man also deren Entfernung verlangt, wandert mindestens je eine Kopie, versehen mit Zusatzbemerkungen, in die persönliche Ablage der nächsten unmittelbaren Vorgesetzten. Dort wird sie dann garantiert karrierebremsend wirken. Missverständnisse könnten aber möglicherweise auch in einem persönlichen Gespräch mit dem Vorgesetzten ausgeräumt werden.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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