Dies ist eine Diskussion zu Reaktion auf eine Abmahnung innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Reaktion auf eine Abmahnung ist eine Reaktion auf eine Abmahnung mit einer Frist anhängig? Muss also innerhalb einer bestimmten Zeit auf diese reagiert werden? Wenn man sich dazu entscheidet diese aus der Personalakte durch einen Anwalt entfernen zu lassen (Schreiben), gibt es hier bestimmte Gebührenordnungen, die hier greifen? (Rechtschutzversicherung liegt nicht vor). Ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit gegeben sich einen Rechtsbeistand durch die Gewerkschaft stellen zu lassen? Wenn ja, besteht hier die freie Auswahlmöglichkeit eines Anwalts, oder wird durch die Gewerkschaft ein Rechtsbeistand gestellt? Gruß Christoph |
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| AW: Reaktion auf eine Abmahnung Wenn im Arbeitsvertrag keine Ausschlussfrist vereinbart ist, dann gibt es keine konkrete Frist, man sollte sich aber nicht ein Jahr Zeit lassen. Anwälte arbeiten immer nach RVG, das bestimmte Gebühren in Abhängigkeit vom Streitwert vorgibt, zudem können auch Gebührenvereinbarungen geschlossen werden (die aber im Normalfall teurer als der gesetzliche Anspruch sind). Allerdings braucht man im arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz keinen Anwalt, es kann sich jeder selbst vertreten oder durch beliebige andere Personen vertreten lassen. Die Gewerkschaften haben dafür häufig speziell geschulte Mitarbeiter, die auf diesem Gebiet genauso wirksam sind wie ein Anwalt, aber nichts kosten, falls die Gewerkschaftsmitgliedschaft auch die Rechtsvertretung vor dem Arbeitsgericht beinhaltet. Was konkret der Fall ist, ist bei der zuständigen Gewerkschaft zu erfragen, bei der man möglichst auch noch Mitglied sein sollte... ![]() Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Reaktion auf eine Abmahnung Hallo Marcus, hallo Gemeinde, vielen Dank für die schnelle Antwort. In dem von mir geschilderten Fall ist die direkte Reaktion beim Betriebsrat des Unternehmens leider nicht möglich, da hier direkte Verbindungen zum abmahnendem Vorgesetztem und zum Chef selbst bestehen. Ist es vielleicht in solch einem Fall sogar ratsam erst beim Vorliegen einer Kündigung auch sofort gegen die Abmahnung vorzugehen, um erst im Extremfall den Weg vors Gericht gehen zu müssen? Eine Beratung, hierzu kann aber nur vom Anwalt geleistet werden, oder? Gruß Christoph |
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| AW: Reaktion auf eine Abmahnung Zitat:
__________________ Gruß Daniel War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten. DANKE! |
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| AW: Reaktion auf eine Abmahnung klein Wenig wäre schon auch der Inhalt dieser Abmahnung relevant, um letztlich objektive Handlungsschritte in Plan zu setzen! Im Übrigen ist man als Gewerkschaftmitglied nicht zwangsläufig an die Person des Betriebsrates gebunden, welcher allerdings als Arbeitnehmervertreter dessen Position einnehmen sollte. Im Gewerkschaftshaus wird hier objektiver Rat und Unterstützung angeboten! Lg.
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Reaktion auf eine Abmahnung Eine gesonderte Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Abmahnung kann jederzeit erhoben werden. Eine Klagefrist ist nicht gegeben. Solange von der Abmahnung nachteilige Rechtwirkungen zu besorgen sind, kommt auch eine Verwirkung eines Besitigungsanspruches nicht in Frage. Es besteht indessen auch die Möglichkeit, die Unwirksamkeit deer Abmahnung incidenter in einem späteren Kündigungsrechtsstreit geltend zu machen.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Reaktion auf eine Abmahnung Mal nebenbei...: Wie ist eigentlich die Beweislast bei einer möglichen Klage gegen die Abmahnung verteilt? Muss der AN die Rechtswidrigkeit beweisen (er klagt ja), oder der AG die Rechtmäßigkeit (er hat sie ja ausgesprochen)? Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Reaktion auf eine Abmahnung Der Abmahner muss detailliert eine Einlassung zur der von ihm erstellten Mahnung abgeben, wie auch die Gründe auf welche er diese stützt (z.B.: Unpünktlichkeit, Hausordnung, Beschwerden von MA, Verstöße gegen den AV, Verstoß gegen d. UVV,.....etc.). Somit muss er fundiert den Beweis antreten. Der Abgemannte führt lediglich den Widerspruch, bzw. tritt diesen Behauptungen entgegen. Lg.
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Reaktion auf eine Abmahnung Hallo Gemeinde, vielen Dank für so zahlreiche Antworten ![]() Ich es generell so, dass bei der Aufforderung zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte die zusätzlich zu einer Gegendarstellung versendet wird (egal ob durch einen Rechtsanwalt oder durch die Gewerkschaft), immer eine Befristung hinterlegt werden muss, welche eine Klageandrohung beinhalten muss? Gruß Christoph |
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| AW: Reaktion auf eine Abmahnung Nö, aber Fristsetzungen sind immer sinnvoll, damit jemand in Verzug kommt und jeder weiß, was als nächstes passiert. Auch Klageandrohung ist nicht explizit erforderlich, es reicht aus, wenn die Aufforderung, die begehrte Handlung zu tun klar und eindeutig formuliert ist. Dann kann man auch ohne vorherige Androhung nach Fristablauf klagen. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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