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Nebenjobgenehmigung

Dies ist eine Diskussion zu Nebenjobgenehmigung innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 18:57
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Nebenjobgenehmigung

Hallo,

wie wäre das, wenn ein fiktiver AN beim fiktiven AG schirftlich einen Nebenjob beantragen würde mit einer Fristsetzung aufgrund von Vertragsbeginn und der AG diese Frist ignoriert bzw nicht reagiert trotz mündlicher Zusage? Zweite Frage: Kann der AN erwarten das eine schriftliche Genehmigung des AGs an die Privatanschrift des ANs gesendet wird, da Privatsache?

Gruß
Bareike
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  #2 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 18:10
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AW: Nebenjobgenehmigung

Frage 1: Wenn dieser fiktive AG seine fiktive Genehmigung zum fiktiven Nebenjob mündlich erteilt hat, sollte es doch gut sein.

Frage 2: Wird mit einem "Nein" beantwortet
__________________
Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht.
Johann Wolfgang von Goethe
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  #3 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 18:21
V.I.P.
 
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AW: Nebenjobgenehmigung

Eine Nebenbeschäftigung ist nicht durch den Arbeitgeber genehmigungsbedürftig.

Der AN darf dem AG lediglich keine Konkurrenz machen (Angestellter Fotograf im Hhochzeitsbilderstudio fotografiert für anderen AG auch auf Hochzeiten) und nicht irgendetwas tun was seine vertraglich geschuldete Leistung beim AG beeinträchtigt (z.B. Vollzeitstelle 40h die Woche, Nebenbeschäftigung dauerhaft 20h die Woche).
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  #4 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 18:42
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AW: Nebenjobgenehmigung

Ein Nebentätigkeitsverbot kann aber einzelvertraglich vereinbart werden, soweit der AG hieran ein berechtigtes Interesse hat. Insofern wäre in solchen Fällen schon eine Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen - die dann aber wahrscheinlich nicht erteilt würde.

Ein berechtigtes Interesse hätte der AG, wenn die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigen würde.
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  #5 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 20:19
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AW: Nebenjobgenehmigung

Jau!

Zu klären wäre, ob so etwas im AV vereinbart wurde.
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  #6 (permalink)  
Alt 15.01.2012, 18:52
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AW: Nebenjobgenehmigung

Zitat:
Zitat von Kerzenlicht Beitrag anzeigen
Ein Nebentätigkeitsverbot kann aber einzelvertraglich vereinbart werden, soweit der AG hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Die entsprechende Klausel könnte aber wieder ungültig sein, wenn es hier um einen gewöhnlichen AN geht. Mehr als eine Anzeige- oder Informationspflicht scheint selten erlaubt zu sein.

Hingegen kann ein Beamter tatsächlich eine Genehmigung für Nebentätigkeiten brauchen.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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