Dies ist eine Diskussion zu Nachträgliche Änderung vom Arbeitszeugnis innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Nachträgliche Änderung vom Arbeitszeugnis Nehmen wir mal an Person A hat bei Firma B gekündigt. B lässt A eine Vorabversion vom Arbeitszeugnis zukommen mit der Bitte um Prüfung vom Arbeitszeugnis. A fallen ein paar Korrekturen ein und gibt soweit sein ok. Wenige Stunden schickt A nochmal eine Mail an B, dass er gerne nochmal einen Korrekturabzug zum Lesen hätte. Dieses wird von B ignoriert. Ein paar Tage später hat A das Zeugnis von B im Briefkasten. Von der äußerlichen Form her fällt A auf, dass das Zeugnis etwas schief gedruckt ist (von links nach rechts 1 - 2 mm Verschnitt, was natürlich bei einem Zeugnis mit Firmenlogo oben und unten schon auffällt) und es fehlen noch ein paar Tätigkeitsbeschreibungen. Kann A noch eine Änderung vom Arbeitszeugnis einfordern? (schon alleine weil das Zeugnis schief gedruckt ist und in den Augen von A somit unbrauchbar) Gruß Berliner |
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| AW: Nachträgliche Änderung vom Arbeitszeugnis A hat einen Anspruch auf ein vollständiges, wahrheitsgemäß zutreffendes und wohlwollend formuliertes Zeugnis. Etwaige inhaltliche Fehler sind zu beseitigen. Das Resultat muss ihm aber nicht unbedingt gefallen und auch keine höheren ästhetischen Ansprüche erfüllen, eine gestzliche Formvorschrift gibt es auch nicht. Verlangen und fordern kann A aber viel, wenn ihm sonst nichts Besseres zu tun einfällt.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Nachträgliche Änderung vom Arbeitszeugnis Es besteht ein Anspruch auf ein Zeugnis nach von motzmecker geschriebener Maßgabe. Dass das für Bewerbungen brauchbar sein muss, bedarf m.E. keines Beleges. Ist es nach Ansicht A nicht brauchbar, kann er Nachbesserung verlangen. Die Sorge um ein brauchbares Zeugnis halte ich für absolut berechtigt. Zu prüfen wäre also die Brauchbarkeit des Zeugnisses oder ob ein Mangel diesen Verwendungszweck einschränkt. Wenn A das nicht scannen kann und um 1-2° drehen kann, kann ihn das stören. Das Original legt man doch praktisch nirgends vor. Dieser praktische Einwurf dient nur zur Prüfung der Frage, ob das Zeugnis brauchbar ist.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Nachträgliche Änderung vom Arbeitszeugnis A hat es schon versucht zu drehen bzw anzupassen. Aber durch das Logo oben, unten und an den Seiten gestaltet sich das enorm schwierig. Zumal ist ein Formatierungsfehler enthalten (falscher Tabulator bzw zuviele Leerzeichen ---> Ist das ein FORMFEHLER??). Wenn Tätigkeiten nicht aufgeführt sind ist das dann überhaupt ein vollständiges Zeugnis? Es ist doch dann eher unvollständig. |
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| AW: Nachträgliche Änderung vom Arbeitszeugnis Den optischen Gesamteindruck mag und kann ich nicht beurteilen. Selbst in einem realen Falle und wenn es mir vorläge, wäre das Geschmackssache. Ein Formfehler wäre, wenn der Maurer Peter Meier mit y geschrieben würde oder als Bäcker bezeichnet würde. Ob der optische Gesamteindruck nun akzeptabel ist oder nicht, muss A selber wissen oder unabhängige Dritte fragen. Über die Vollständigkeit der Tätigkeiten mögen AN und AG unterschiedlicher Meinung sein. Der Anspruch auf Vollständigkeit besteht. Wie weit das verhältnismäßig ist, wäre zu klären. Es können Tätigkeiten sein, die für eine Bewerbung von A nützlich wären, der Anspruch wäre damit wichtiger ungeachtet der Möglichkeit, das anderweitig zu kommunizieren. À propos Kommunizieren. Ein persönliches Telefonat mit der Person, die die Zeugnisse aufsetzt und ausdruckt, könnte hilfreich sein. Hakelige Kommunikation ist kein juristisches Problem. A hat Ansprüche und kann sie auf geeignete Weise klären um ein Verfahren zu vermeiden.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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