Dies ist eine Diskussion zu Nach Kündigung - Streit um Urlaub und Überstunden innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Arbeitnehmer A hätte zwar in den letzten 2 Jahren Urlaub nehmen können, jedoch war er so eingespannt, mußte auch Sonntags raus und hat so auch 40 Überstunden gemacht. Vertraglich wurde keine spezifische Vergütung für Überstunden vereinbart, jedoch ging A nach allgemeiner Sicht davon aus, diese erstattet zu bekommen. A machte den Fehler und hat nicht turnusmäßig seine Überstunden abgegeben, sondern sie erst nach der Kündigung (jedoch mit Unterschriften und Bestätigungen der Kunden des Unternehmens) abgegeben. (1) A fordert nun die Auszahlung seines Urlaubs der letzten zwei Jahre und die Abgeltung seiner Überstunden - zu Recht? Wäre total cool, wenn noch Urteile genannt werden könnten |
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| AW: Nach Kündigung - Streit um Urlaub und Überstunden Hallo Ob überhaupt vergütungspflichtige Überstunden entstanden sind, ist von hier aus nicht zu ermitteln. Zitat aus http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/seite114.htm Pauschales Monatsgehalt und leitende Angestellte Wer ohne Absprache mit dem Arbeitgeber Überstunden ableistet, hat keinen Anspruch - weder auf Bezahlung noch auf Freizeitausgleich. Hier ist aber auch an konkludente Abreden zu denken. Überstunden müssen nicht vergütet werden, wenn im Arbeitsvertrag ein pauschales Monatsgehalt festgelegt wurde. Der Vertrag muss dann aber etwa eine Regelung mit folgendem Inhalt enthalten: Überstunden sind mit abgegolten. Vor allem leitende Angestellte haben oft einen Vertrag ohne festgelegte Arbeitszeiten und machen unbezahlte Überstunden. Leitende Angestellte des Betriebs sind auch ohne entsprechende arbeitsvertragliche Regelung bei Bedarf zur Ableistung von Überstunden verpflichtet. Leitende Angestellte im Sinne des KSchG sind nur Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche Mitarbeiter, die berechtigt sind, selbständig Arbeitnehmer einzustellen oder zu entlassen. Vgl. § 14 Abs. 2 KSchG. Dieser Personenkreis nimmt also von vornherein eine Sonderstellung ein, so dass der Arbeitgeber auch die Arbeitszeitgrenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht zu beachten brauchen. Sie haben aber einen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, wenn sie tariflich oder nur geringfügig über Tarif bezahlt werden. So werden Überstunden aber regelmäßig als mit dem Gehalt abgegolten zu werten sein. Etwas anderes kann dann einschlägig sein, wenn vertraglich die Anzahl der Normalstunden eindeutig fixiert ist oder wenn dem leitenden Angestellten zusätzliche Aufgaben außerhalb seines vertraglichen Aufgabengebietes übertragen werden. Zudem wäre die Frage, ob Ausschlussfristen vertraglich vereinbart waren. Gruß, Xtase
__________________ Wer sich die Anwaltskosten für eine Beratung nicht leisten kann und keine Versicherung hat, die einspringt, hat die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht am Wohnort zu beantragen (außer in Hamburg und Bremen). Eine fachanwaltliche Erstberatung kostet dann eine Selbstbeteiligung von derzeit 10,00 €. Der Rechtsanwalt erhält vom Gericht dann eine Pauschale für Beratung und ggf erste außergerichtliche Tätigkeiten. Im Falle eines Prozesses kann man dann wiederum Prozesskostenhilfe beantragen. |
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