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Muß der AN sich an entstandenem Schaden beteiligen

Dies ist eine Diskussion zu Muß der AN sich an entstandenem Schaden beteiligen innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 09.04.2008, 20:52
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Post Muß der AN sich an entstandenem Schaden beteiligen

Da ist der leitende AN A, der auf eine nicht direkt als Fälschung erkennbare Bestellung hin, eine teuere Ware xxxx€, abgibt. Und da ist der AN B, der die Bestellung gesehen hat, kurz Zweifel an dieser hat, den Vorgang dann aber aus den Augen verliert und AN A nicht über seinen Zweifel informiert.
Kurzum die Ware ist weg, der Empfänger nicht existent und Geld gibt es natürlich auch nicht.
Jetzt sollen laut AG sowohl AN A als AN B je 1/3 des Warenwertes bezahlen...
Ist dies rechtens? Muß AN B, obwohl er die Ware nicht abgegeben hat, zahlen, muß AN A zahlen, obwohl er die Fälschung nicht direkt erkennen konnte?
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  #2 (permalink)  
Alt 10.04.2008, 09:59
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AW: Muß der AN sich an entstandenem Schaden beteiligen

Zitat:
Zitat von wonder
... muß AN A zahlen, obwohl er die Fälschung nicht direkt erkennen konnte?
Wieso konnte B die Fälschung erkennen, A aber nicht?
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  #3 (permalink)  
Alt 10.04.2008, 10:34
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AW: Muß der AN sich an entstandenem Schaden beteiligen

Die Frage der Arbeitnehmerhaftung ist immer eine Frage des persönlichen Verschuldens. Eine wie offenbar vom Arbeitgeber vorgeschlagene anteilige Quotelung kommt dann in Betracht, wenn die Beteiligten mit einer mittleren Fahrlässigkeit gehandelt haben. Das Verschulden kann sich sowohl aus einem eigenen Fehler beim Nichterkennen, als auch bei der vertraglich geschuldeten Überwachung der anderen Arbeitnehmer ergeben.
Gruß
Marcus
__________________
Gummibären an die Macht!
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  #4 (permalink)  
Alt 10.04.2008, 19:29
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AW: Muß der AN sich an entstandenem Schaden beteiligen

Marcus hat Recht. Man sollte wohl alle vorhandenen Unterlagen bzw. Aussagen im Wortlaut kennen, um eine - hier nicht mögliche - seriöse Antwort zu geben.
__________________
Gruß
Daniel

War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten. DANKE!
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  #5 (permalink)  
Alt 10.04.2008, 22:56
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AW: Muß der AN sich an entstandenem Schaden beteiligen

AN B hatte einen ähnlichen Fall in einer anderen Fa. erlebt. Da sich der Besteller aber zusätzlich telefonisch gemeldet und nach der Ware erkundigt hat, dacht AN B die Sache sei "legal" und verlor sie aus den Augen und informierte so AN A nicht über seine Bedenken. AN A handelte wie immer ohne Bedenken zu haben; man hätte nur an einer Kleinigkeit erkennen können, dass da etwas nicht stimmt.
Hilft das bei der Beurteilung weiter, gibt es ein Beispiel für mittlere Fahrlässigkeit?
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Alt 11.04.2008, 00:02
XyX XyX ist offline
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AW: Muß der AN sich an entstandenem Schaden beteiligen

Zitat:
Zitat von wonder
...man hätte nur an einer Kleinigkeit erkennen können, dass da etwas nicht stimmt.
Hilft das bei der Beurteilung weiter, ...
Nö, das hilft nicht weiter, da hier keiner weiß, was das für eine Kleinigkeit war und ob A oder/und B diese als Indiz für eine Fälschung hätten erkennen müssen.
Da hier nicht ins Detail gegangen werden kann, wird sich der Fall hier wohl auch nicht lösen lassen.
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  #7 (permalink)  
Alt 11.04.2008, 09:12
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AW: Muß der AN sich an entstandenem Schaden beteiligen

Bei Vorsatz (ugs: "Das hat der aber mit Absicht gemacht!") und grober Fahrlässigkeit (ugs: "Der Lackel! Das war doch klar dass das irgendwann passieren würde!") besteht grundsätzlich volle Haftung.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit (ugs: "Da hätte er schon ein bisschen besser aufpassen können.") wird die Haftung zwischen AG und AN geteilt, prozentual nach Schwere des Mitverschuldens.

Bei leichter Fahrlässigkeit (ugs: "Das kann doch jedem mal passieren.") keine Haftung.


Jetzt müsste das Fehlverhalten beider AN bewertet werden. Interssant wird es wenn beiden eine mittlere Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
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  #8 (permalink)  
Alt 11.04.2008, 09:25
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AW: Muß der AN sich an entstandenem Schaden beteiligen

...stochern im Nebel ...

Ein Fall bleibt nach den Forenregeln auch dann fiktiv, wenn man Näherungswerte oder Angaben zum Wert der Sache und zu Details benennt.

Hier ist die Decke zum Sachverhalt sehr dünn!

Was spricht der Betriebsrat dazu, sofern vorhanden? Wie argumentiert der AG ?
Was sagt das Stellenprofil oder Verfahrensanweisungen des AG´s dazu???

Lg.
__________________

Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freu
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.

Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet
http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1
oder
http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1
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