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Mitteilung von Kurzarbeit

Dies ist eine Diskussion zu Mitteilung von Kurzarbeit innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.04.2009, 23:37
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Mitteilung von Kurzarbeit

Den Mitarbeitern einer Firma wird gegen Ende des Monats mitgeteilt, dass die Firma rückwirkend zum 1. des Monats in Kurzarbeit geht. Ist dies überhaupt möglich, da in dieser Zeit doch die volle Arbeitsleistung aller Mitarbeiter erbracht wurde?
Wie verhält es sich, wenn Kurzarbeit angemeldet wir und die Firma keinen Betriebsrat hat und im Tarifvertrag nichts dazu steht? Benötigt der Arbeitgeber nicht ein schriftliches Einverständnis des Arbeitnehmers?
Bitte um Antworten.

Geändert von TREAS (24.04.2009 um 09:18 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 24.04.2009, 10:01
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AW: Mitteilung von Kurzarbeit

Zitat:
Zitat von TREAS
Ist dies überhaupt möglich, da in dieser Zeit doch die volle Arbeitsleistung aller Mitarbeiter erbracht wurde?
Wenn die MA den ganzen Monat voll gearbeitet haben, dann wird für den Monat das KUG abgelehnt. Sind die MA nur teilweise auf Arbeit gewesen, dann wird das KUG dementsprechend gezahlt.

Zitat:
Zitat von TREAS
Benötigt der Arbeitgeber nicht ein schriftliches Einverständnis des Arbeitnehmers?
Ja, eine Einverständniserklärung MUSS vorliegen. Unterschreibt der MA nicht, hat der AG nur noch 2 Möglichkeiten.

1. Änderungskündigung.
2. Betriebsbedingte Kündigung.

Gruß

Pro
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  #3 (permalink)  
Alt 24.04.2009, 10:25
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AW: Mitteilung von Kurzarbeit

Zitat:
Zitat von Geploeg
Aber doch nicht, wenn es bereist einen entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag gibt.
1. Es steht nichts im Thread, dass solch ein Passus vorhanden ist.
2. Es kommt sehr selten vor, dass ein AG solch einen Passus in den AV schreibt.

Gruß

Pro
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  #4 (permalink)  
Alt 24.04.2009, 10:59
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AW: Mitteilung von Kurzarbeit

Zitat:
Zitat von Geploeg
Die wenigsten kennen ja ihren Arbeitsvertrag noch. Haben den vielleicht einmal beim Unterzeichnen gelesen und dann nach dem Motto... aus den Augen aus dem Sinn....
Volle Zustimmung.

Gruß

Pro
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  #5 (permalink)  
Alt 24.04.2009, 11:23
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AW: Mitteilung von Kurzarbeit

Rückwirkend kann Kurzarbeit natürlich nicht angeordnet werden. Gegen einen solchen Versuch des AGs sollten AN sofort Widerspruch einlegen.

Die AN sollten ihre Zustimmung zur Kurzarbeit unbedingt davon abhängig machen, dass der AG Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat und diesem Antrag statt gegeben wurde. Sonst sieht es mit Kurzarbeitergeld mau aus ...

Ausführliche Infos sind hier zu finden: http://www.frankfurt-main.ihk.de/rec...eit/index.html


Hallo Pro,

das Einverständnis zur Kurzarbeit muss aber nicht zwingend schriftlich erfolgen. Wenn AN nach Ankündigung durch den AG einfach Kurzarbeit leisten, ist die Einwilligung durch konkludente Handlung erfolgt!

Gruß

Ed
__________________
Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht.
Johann Wolfgang von Goethe
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  #6 (permalink)  
Alt 24.04.2009, 11:35
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AW: Mitteilung von Kurzarbeit

Zitat:
Zitat von Ed van Schleck
Rückwirkend kann Kurzarbeit natürlich nicht angeordnet werden.
KUG wird nur ab dem Monat gezahlt, in dem der AG dies gegenüber der BA angezeigt hat. Zeigt der AG am 30.03.09 die Kurzarbeit bei der BA an, dann gilt dies rückwirkend zum 01.03.09. Übrigens muss der AN keinen Widerspruch gegen die Anzeige des AG bei der BA einlegen. Das ist wirklich Unsinn.
Zitat:
Zitat von Ed van Schleck
Die AN sollten ihre Zustimmung zur Kurzarbeit unbedingt davon abhängig machen, dass der AG Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat und diesem Antrag statt gegeben wurde.
Nein Ed, dass siehst du nicht ganz richtig. Der AG zeigt der BA die Kurzarbeit an. Daraufhin sendet die BA die notwendigen Unterlagen an den AG. Das Einverständnis des MA muss vor der Bewilligung des KUG vorliegen. Ergo kann der MA seine Zustimmung nicht erst nach der Bewilligung abgeben.
Zitat:
Zitat von Ed van Schleck
das Einverständnis zur Kurzarbeit muss aber nicht zwingend schriftlich erfolgen. Wenn AN nach Ankündigung durch den AG einfach Kurzarbeit leisten, ist die Einwilligung durch konkludente Handlung erfolgt!
Das trifft zu wenn es um die Vereinbarung zwischen AN und AG geht. Die BA verlangt dies aber nunmal schriftlich. Allerdings werden bundesweit auch hier Unterschiede gemacht.

Gruß

Pro
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  #7 (permalink)  
Alt 24.04.2009, 12:33
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AW: Mitteilung von Kurzarbeit

Zitat:
Zitat von Pro
Zitat:
Zitat von Ed van Schleck
Rückwirkend kann Kurzarbeit natürlich nicht angeordnet werden. Gegen einen solchen Versuch des AGs sollten AN sofort Widerspruch einlegen.
KUG wird nur ab dem Monat gezahlt, in dem der AG dies gegenüber der BA angezeigt hat. Zeigt der AG am 30.03.09 die Kurzarbeit bei der BA an, dann gilt dies rückwirkend zum 01.03.09.
Dem SV ist nicht zu entnehmen, dass die AN im Vorfeld bzgl. der Einführung von Kurzarbeit informiert wurden. Und daher bleibe ich dabei, dass ein AG nicht hingehen kann und z.B. Ende April einfach mitteilt "Kurzarbeit ab 1. April". Dagegen sollten sich MA wehren und widersprechen.
Zitat:
Zitat von Pro
Übrigens muss der AN keinen Widerspruch gegen die Anzeige des AG bei der BA einlegen. Das ist wirklich Unsinn.
Das habe ich weder behauptet noch geschrieben.
Zitat:
Zitat von Pro
Zitat:
Zitat von Ed van Schleck
Die AN sollten ihre Zustimmung zur Kurzarbeit unbedingt davon abhängig machen, dass der AG Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat und diesem Antrag statt gegeben wurde.
Nein Ed, dass siehst du nicht ganz richtig. Der AG zeigt der BA die Kurzarbeit an. Daraufhin sendet die BA die notwendigen Unterlagen an den AG. Das Einverständnis des MA muss vor der Bewilligung des KUG vorliegen. Ergo kann der MA seine Zustimmung nicht erst nach der Bewilligung abgeben.
Sorry, aber hier kann ich Dir nicht ganz folgen.
Beispiel: Ein AG kündigt Kurzarbeit an, AN willigen vorbehaltlos ein und der AG stellt entweder keinen Antrag bei der BA oder die BA gibt diesem Antrag nicht statt. Was ist denn dann?
Zitat:
Zitat von Pro
Das trifft zu wenn es um die Vereinbarung zwischen AN und AG geht. Die BA verlangt dies aber nunmal schriftlich. Allerdings werden bundesweit auch hier Unterschiede gemacht.
Ich habe mich auch nur auf das Vertragsverhältnis "AG / AN" bezogen.

Gruß
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  #8 (permalink)  
Alt 24.04.2009, 13:17
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AW: Mitteilung von Kurzarbeit

Zitat:
Zitat von Ed van Schleck
Dem SV ist nicht zu entnehmen, dass die AN im Vorfeld bzgl. der Einführung von Kurzarbeit informiert wurden. Und daher bleibe ich dabei, dass ein AG nicht hingehen kann und z.B. Ende April einfach mitteilt "Kurzarbeit ab 1. April". Dagegen sollten sich MA wehren und widersprechen.
In diesem Fall muss der MA keinen Widerspruch einlegen. Denn KUG wird nur mit einer Einverständniserklärung des MA bewilligt. Der AG muss zuerst Kurzarbeit anzeigen, erst dann wird der Antrag auf KUG zugesandt. Ob der AG dann diesen Antrag stellt, dass muss er selbst entscheiden. Denn für die Antragsstellung wird er das Einverständnis des MA benötigen. Aber nicht bei einer KUG-Anzeige.
Zitat:
Zitat von Ed van Schleck
Das habe ich weder behauptet noch geschrieben..
Du schreibst doch aber von einem Widerspruch seitens des AN. Siehe bitte letztes Zitat von dir.
Zitat:
Zitat von Ed van Schleck
Sorry, aber hier kann ich Dir nicht ganz folgen.
Beispiel: Ein AG kündigt Kurzarbeit an, AN willigen vorbehaltlos ein und der AG stellt entweder keinen Antrag bei der BA oder die BA gibt diesem Antrag nicht statt. Was ist denn dann?
Wenn der AG keinen Antrag stellt, dann kommt auch keine Kurzarbeit im eigentlichen Sinne zustande, ergo bekommt der AG auch kein KUG von der BA gezahlt. Wird hingegen das KUG von der BA abgelehnt, dann muss der AG ganz normal den Lohn weiterzahlen. Er kann dann eben nur noch eine Änderungskündigung oder eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Oder lässt eben alles so wie es ist.
Zitat:
Zitat von Ed van Schleck
Ich habe mich auch nur auf das Vertragsverhältnis "AG / AN" bezogen.
Mag sein, aber schlussendlich ist eine solche schriftliche Vereinbarung für die BA von Belang.

Nochmal zur Reihenfolge;

1. AG zeigt Kurzarbeit bei der BA an.
2. BA sendet Antrag KUG dem AG zu.
3. AG informiert AN über Kurzarbeit.
4. Einverständnis der AN liegt vor, dann wird der Antrag vom AG gestellt.
5. BA verlangt die Einverständniserklärung der MA.
6. Bewilligung oder Ablehnung des KUG.

Gruß

Pro
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  #9 (permalink)  
Alt 22.06.2009, 12:27
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AW: Mitteilung von Kurzarbeit

Zitat:
Zitat von Pro
In diesem Fall muss der MA keinen Widerspruch einlegen. Denn KUG wird nur mit einer Einverständniserklärung des MA bewilligt. Der AG muss zuerst Kurzarbeit anzeigen, erst dann wird der Antrag auf KUG zugesandt. Ob der AG dann diesen Antrag stellt, dass muss er selbst entscheiden. Denn für die Antragsstellung wird er das Einverständnis des MA benötigen. Aber nicht bei einer KUG-Anzeige.
Du schreibst doch aber von einem Widerspruch seitens des AN. Siehe bitte letztes Zitat von dir.
Wenn der AG keinen Antrag stellt, dann kommt auch keine Kurzarbeit im eigentlichen Sinne zustande, ergo bekommt der AG auch kein KUG von der BA gezahlt. Wird hingegen das KUG von der BA abgelehnt, dann muss der AG ganz normal den Lohn weiterzahlen. Er kann dann eben nur noch eine Änderungskündigung oder eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Oder lässt eben alles so wie es ist.
Mag sein, aber schlussendlich ist eine solche schriftliche Vereinbarung für die BA von Belang.

Nochmal zur Reihenfolge;

1. AG zeigt Kurzarbeit bei der BA an.
2. BA sendet Antrag KUG dem AG zu.
3. AG informiert AN über Kurzarbeit.
4. Einverständnis der AN liegt vor, dann wird der Antrag vom AG gestellt.
5. BA verlangt die Einverständniserklärung der MA.
6. Bewilligung oder Ablehnung des KUG.

Gruß

Pro
Hallo Pro,
hallo Ed,
wie sieht das Ganze eigentlich aus bei Erweiterungen der Kurzarbeit auf andere Abteilungen. Ich habe Eure kontroverse Diskussion gelesen. Das Vorgehen eines AG will ich nochmals in meinen Worten zusammenfassen, bevor ich auf meinen eigentlichen Punkt komme, der aber mit Euren Threads verquickt ist.

1. AG zeigt Kurzarbeit für produzierende AN bei der BA an.
2. BA sendet Antrag aus KUG an AG zurück.
3. AG informierte AN aus der Technik & Fertigung über Kurzarbeit.
4. Beiläufig erwähnt er dies jedem einzelnen AN ausd Verwaltung und Vertrieb.
5. Ob es Einverständniserklärungen der produzierenden AN gibt, weiß ich nicht. (Glaub ich nicht)
6. BA verlangt die Einverständniserklärung der MA (ich weiß nicht, ob dies in 93326 Abensberg (Bayern) so geregelt wird?
7. Für die Technik und Fertigung íst das KUG scheinbar seit 1.4.09 bewilligt.

Jetzt soll auch auf die Verwaltung und den Vertrieb das KUG ausgedehnt werden. Wie steht es denn da mit den Erweiterungen?
- Muss der AG von jedem einzelnen AN aus den nun betroffenen Abteilungen eine Einverständniserklärung beiholen?
- Kann der AG einfach am Ende des Monats sagen: "Hupps, die Zahlen sehen zum Ende hin schlecht aus. Und die Summe der Anfragen ist zum Ende des Monats auch rückläufig. Laßt uns doch das KUG auch auf Verwaltung und Vertrieb ausdehnen."
- Ich arbeite bereits den halben Monat voll. Könnte ich also bei Einverständnis zu 50% Kurzarbeit den Rest des Monats nach Hause gehen?
- Was ist, wenn ein MA kein Einverständnis zur Kurzarbeit gibt? Muss er betriebsbedingt gekündigt werden?
- Kann der MA die schriftliche Einwillungserklärung vom AG verlangen? Und auch auf diese pochen?

Gruß BelliB
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