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Mehrarbeit Gewohnheitsrecht

Dies ist eine Diskussion zu Mehrarbeit Gewohnheitsrecht innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 25.11.2007, 10:53
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Mehrarbeit Gewohnheitsrecht

Hallo zusammen,

Ich bräuchte zu folgender Thematik eure hilfe.

Herr x arbeitet in einem mittelständischen Unternehmen mit mehreren Filialen.
Arbeitsvertraglich wurde eine Arbeitszeit von 36,5 Stunden / Woche vereinbart.

Nach einigen Jahren werden die Mitarbeiter einer Filiale, zwecks Kostensenkung zu einer 40-Stundenwoche mit der Begründung, daß die anderen Filialen ebennso verfahren werden gedrängt, bei weiterer Bezahlung für 36,5 Stunden. Die Mitarbeiter wurden zum Stillschweigen über diese Regelung ermahnt.

Diese Regelung wurde befristet für 2 Jahre getroffen und von den Mitarbeitern aus Angst um den Arbeitsplatz Unterschrieben. Nach Ablauf der 2 Jahre wurden die Mitarbeiter wiederum, nun aber bereits schon fast Genötigt ( Mach mit, sonst Stillegung des Betriebes) einer Verlängerung um ein weiteres Jahr zuzustimmen.

Nachdem dieses weitere Jahr vergangen war, wurde diese Regelung einfach vom Betrieb mit der Begründung: DAS NUN EIN GEWOHNHEITSRECHT VORLIEGE, beibehalten.

Frage: Ist hierbei überhaupt ein Gewohnheitsrecht möglich?
Meiner Meinung nach nicht, da eine solche Abmachung nicht Rechtsgültig ist. ( Abhängigkeitsverhältniss der Mitarbeiter.

Frage: Wenn diese Abmachung wirklich nicht Rechtskräftig ist, was passiert mit den unbezahlten Überstunden bei Kündigung eines Mitarbeiters?

Gruß
Luigi nrw
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  #2 (permalink)  
Alt 25.11.2007, 11:14
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AW: Mehrarbeit Gewohnheitsrecht

Ich verstehe es unter betriebliche Vereinbarung, allerdings der nicht feinern Sorte!

Was ist den hier mit dem BR ???


Vielleicht hilft dieses:

http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsre...004/NL_109.php


Lg. aus München
__________________

Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freu
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.

Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet
http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1
oder
http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1
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  #3 (permalink)  
Alt 25.11.2007, 11:49
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AW: Mehrarbeit Gewohnheitsrecht

Zitat:
Zitat von Monaco501
Ich verstehe es unter betriebliche Vereinbarung, allerdings der nicht feinern Sorte!

Was ist den hier mit dem BR ???


Lg. aus München
Hallo,
Kein Betriebsrat vorhanden. Die einzelnen Filialen wurden mit eigenen Firmirungen gegründet.

Sicherlich mag es heute durchaus üblich sein, unbezahlte Mehrarbeit zu leisten. Dient schließlich ja auch der Jobsicherung.

Dennoch finde ich, daß es hierzu auch einer Vereinbarung bedarf und nicht einfach stillschweigend so umgesetzt werden dürfte, da im Arbeitsvertrag eine 36,5 Stunden Woche Vereinbart ist. Besonders, da in den anderen Filialen diese Regelung nicht umgesetzt wurde und sich meiner Meinung nach die MA's in einer abhängigen Zwangslage befinden.

Wenn aus anderen Filialen MA's in diese Filiale wechseln werden diese nicht zur unbezahlten Mehrarbeit herangezogen, sondern auch für 40 Stunden bezahlt.

Wenn schon eine betriebliche Vereinbarung, dann doch wohl nur, wenn diese auch für alle MA's gilt.

Gruß
Luigi nrw
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  #4 (permalink)  
Alt 25.11.2007, 15:42
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AW: Mehrarbeit Gewohnheitsrecht

Luigi,

ein "Gewohnheitsrecht" gibt es im Arbeitsrecht nicht.

Was es im Arbeitsrecht gibt, ist die sogenannte "betriebliche Übung". Eine betriebliche Übung sntsteht klassischerweise dadurch dass ein AG über einen längeren Zeitraum ein Vergünstigung gewährt und durch sein Verhalten im AN einen Vertrauenstatbestand schafft, dassdiese Vergünstigung auch in Zukunft gewährt werden soll.

Für eine Verschlechterungs der Arbeitsbedingungen ist eine betriebliche Übung meines Erachtens grundsätzlich ausgeschlossen. Hier käme zudem hinzu, dass nach dem Beitrag zu schließen die Arbeitszeitverlängerung jeweils nur befristet geschlossen wurde, ein Vertrauenstatbestand also gar nicht entstehen konnte.

Auch eine einvernehmliche unbefristet Veränderung des Arbeitsvertrages kommt nicht in Frage, weil die Regelung ja ausdrücklich befristet geschlossen wurde.

Anzunehmen ist, dass der AG zwei Mal probiert hat, ob seine AN wagen aufzumucken und nachdem er festgestellt hat, dass diese sich nicht wehren er nun die Situation ausreizt so weit es geht. Jetzt müsste also einer den Mut haben, notfalls Klage einzureichen.
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  #5 (permalink)  
Alt 25.11.2007, 16:04
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AW: Mehrarbeit Gewohnheitsrecht

Leider sieht das neue Arbeitszeitgesetz ausdrücklich keinen Anspruch auf Mehrarbeit-Vergütung mehr vor. Das bedeutet, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber entweder im Arbeitsvertrag eine Vergütung für Überstunden vereinbaren müssen oder aber eine solche Vergütung in einem für Sie geltenden Tarifvertrag festgelegt sein muss.

Was besagt der Arbeitsvertrages hierzu?
Wenn man ein pauschales Monatsgehalt festlegt hat, werden im Zweifel Überstunden nämlich nicht bezahlt.

Überstunden werden im übrigen auch dann nicht bezahlt, wenn der Arbeitnehmer sie einfach ableistet, ohne sie zuvor mit dem Arbeitgeber besprochen zu haben.
Der Arbeitgeber muss die Überstunden zumindest bewusst dulden.
Wenn der Arbeitnehmer einfach länger im Betrieb bleibt, weil ihm selber dies zweckmäßig erscheint, dann besteht für den Arbeitgeber eigentlich keine Zahlungsverpflichtung.
Wenn man also Überstunden ableistet, dann achte man bitte darauf, dass der Arbeitgeber diese vorher "abgenickt" hat.
Wenn es hinterher mit der Bezahlung Ärger gibt, muss nämlich im Zweifel der AN beweisen!




Lg. aus München


PS.
Wenn natürlich die Belegschaft aus Duckmäusern besteht, sollte der AG weiters über seine Gepflogenheit den Mantel des Schweigens genießen


Frage, weshalb gibt es eigentlich Gewerkschaften und Arbeitsgerichte???
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  #6 (permalink)  
Alt 25.11.2007, 16:20
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AW: Mehrarbeit Gewohnheitsrecht

Zitat:
Zitat von Monaco501
Leider sieht das neue Arbeitszeitgesetz ausdrücklich keinen Anspruch auf Mehrarbeit-Vergütung mehr vor.
Ich nehme an, dass Du etwas anderes ausdrücken wolltest als Du geschrieben hast. So wie der Satz hier steht ist er falsch.


Zitat:
Zitat von Monaco501
Das bedeutet, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber entweder im Arbeitsvertrag eine Vergütung für Überstunden vereinbaren müssen oder aber eine solche Vergütung in einem für Sie geltenden Tarifvertrag festgelegt sein muss.
Primär lässt sich der Anspruch aus § 612 BGB ableiten:

§ 612 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die
taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart
anzusehen.

Zitat:
Zitat von Monaco501
Was besagt der Arbeitsvertrages hierzu?
Wenn man ein pauschales Monatsgehalt festlegt hat, werden im Zweifel Überstunden nämlich nicht bezahlt.
Nein! Eine Nichtvergütung muss ausdrücklich vereinbart werden! Und dann ist immer noch die Zulässigkeit dieser Regelung zu prüfen.
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  #7 (permalink)  
Alt 25.11.2007, 16:27
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AW: Mehrarbeit Gewohnheitsrecht

Zitat:
Zitat von Van Nille
Ich nehme an, dass Du etwas anderes ausdrücken wolltest als Du geschrieben hast. So wie der Satz hier steht ist er falsch.




Primär lässt sich der Anspruch aus § 612 BGB ableiten:

§ 612 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die
taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart
anzusehen.



Nein! Eine Nichtvergütung muss ausdrücklich vereinbart werden! Und dann ist immer noch die Zulässigkeit dieser Regelung zu prüfen.

...und was lesen wir hierzu vom TE ??????


.......Diese Regelung wurde befristet für 2 Jahre getroffen und von den Mitarbeitern aus Angst um den Arbeitsplatz Unterschrieben. Nach Ablauf der 2 Jahre wurden die Mitarbeiter wiederum, nun aber bereits schon fast Genötigt ( Mach mit, sonst Stillegung des Betriebes) einer Verlängerung um ein weiteres Jahr zuzustimmen.




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  #8 (permalink)  
Alt 25.11.2007, 17:12
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AW: Mehrarbeit Gewohnheitsrecht

Zitat:
Zitat von Monaco501
...und was lesen wir hierzu vom TE ??????
Eine erhöhte Lautstärke soll sich nach einem allgemein verbreiteten Grundsatz eher nachteilig auf den persönlichen Rechtsstandpunkt auswirken.


Zitat:
Zitat von Monaco501
.......Diese Regelung wurde befristet für 2 Jahre getroffen und von den Mitarbeitern aus Angst um den Arbeitsplatz Unterschrieben. Nach Ablauf der 2 Jahre wurden die Mitarbeiter wiederum, nun aber bereits schon fast Genötigt ( Mach mit, sonst Stillegung des Betriebes) einer Verlängerung um ein weiteres Jahr zuzustimmen.
Ok! Ich sehe Du hast den Thread anders als ich verstanden.

Luigis Anliegen betraf, so habe ich es jedenfalls verstanden, den Zeitraum nachdem die dreijährige Arbeitszeitverlängerung beendet war.

Zitat:
Zitat von luigi nrw
Nachdem dieses weitere Jahr vergangen war, wurde diese Regelung einfach vom Betrieb mit der Begründung: DAS NUN EIN GEWOHNHEITSRECHT VORLIEGE, beibehalten.
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  #9 (permalink)  
Alt 25.11.2007, 17:41
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AW: Mehrarbeit Gewohnheitsrecht

Hallo,
danke für die Infos, sützen sie doch meine Meinung, daß eine solche Vereinbarung meiner Meinung nach nicht Rechtswirksam sein kann. Und somit auch kein angebl. Gewohnheitsrecht entstehen kann.

Die erste angesprochene Vereinbarung wurde noch in halbwegs freundschaftlichem Verhältniss zum damaligen Geschäftsführer geschlossen. Die langjährigen MA's waren aus loialität bereit zu dieser Maßnahme, weil angebl. für die gesenkten Betriebskosten neue zusätzliche MA's eingestellt werden sollten und niemand der Buhmann sein wollte, sich zu streuben und den Kollegen den Arbeitsplatz zu gefährden. Die spätere Verlängerung der Vereinbarung wurde aber nicht besprochen, sondern den MA's wie schon Erwähnt, viel massiver aufgezwungen.

Ich denke mal, daß ein klärendes Gespräch mit den Kollegen über die falsch verstandene und wie sich herausgestellt hat, ausgenutzte Loialität zum Unternehmen hier eine Lösung bringen wird. Zumal sich das Betriebsklima im Unternehmen durch eine neue Geschäftsführung dramatisch ins Gegenteil verkehrt hat. Von Loialität degenüber den MA's keine spur mehr.

Selbst bis Dato friedfertige MA's, welche bereits über 15 Jahre im Betrieb sind, sind mittlerweile äußerst ungehalten über diese Bedingungen.


Gruß
Luigi nrw
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