Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 


Jetzt hier registrieren

Lohnsteuer und Sozialversicherung

Dies ist eine Diskussion zu Lohnsteuer und Sozialversicherung innerhalb des Forums Arbeitsrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 19.11.2008, 09:40
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Oct 2008
Beiträge: 22
Keine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Lohnsteuer und Sozialversicherung

Ich hatte es hier - glaub ich - auch schon mal gelesen, konnte beim Durchsuchen des Forums aber nichts finden (deshalb entschuldige ich mich für eine sehr wahrscheinliche Doppleung der Frage innerhalb des Forums):

AN hat Klage gg. AG eingereicht: Bruttolohn, Abrechnung, Papiere etc.

AG bezahlt daraufhin den Netto- nicht den Bruttolohn und schickt eine Brutto-Nettolohn-Abrechnung an den AN.

Kann der AN einen Beweis für die wirkliche Zahlung der SV, KV und vor allem der Steuern verlangen? Wenn ja, wie sieht das praktisch aus? Reicht ein Kontoauszug des AG? Oder sollten Belege der SV, KV und des Finanzamtes gefordert werden? Geben die "so einfach" derartige Belege raus?
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 19.11.2008, 13:06
Pro Pro ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jul 2006
Alter: 41
Beiträge: 10.147
95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)  
AW: Lohnsteuer und Sozialversicherung

Zitat:
Zitat von blablubb
AG bezahlt daraufhin den Netto- nicht den Bruttolohn und schickt eine Brutto-Nettolohn-Abrechnung an den AN.
So ist es auch richtig. Der AG zahlt dem AN immer das Netto aus. Der AN bekommt eine Gehaltsabrechnung, aus dieser geht der Bruttolohn und der Nettolohn hervor. Darin sind auch die Beiträge der SV enthalten sowie die Lohnsteuer.

Ich verstehe Ihre Aufregung nicht, denn der von Ihnen geschilderte Fall ist gängige Praxis.
Zitat:
Zitat von blablubb
Kann der AN einen Beweis für die wirkliche Zahlung der SV, KV und vor allem der Steuern verlangen?
Nein. Der AN kann sich bei seiner KK erkundigen und fragen ob die SV-Beiträge überweisen wurden. Mehr nicht.

Gruß

Pro
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 19.11.2008, 13:32
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Oct 2008
Beiträge: 22
Keine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, blablubb hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Lohnsteuer und Sozialversicherung

keine aufregung, eine frage und die beschreibung der fiktiven umstände.

der an ist ja schuldner beim finanzamt und nur weil der ag eine abrechnung vorlegt heißt das ja nicht, daß er deshalb automatisch die fälligen steuern auch abführt im namen des an. wenn der ag sich vorher als unzuverlässig und/oder zahlungsunfähig herausgestellt hat, ist das ja eine berechtigte sorge, denn sollte er die steuern nicht dem finanzamt überweisen, hat das finanzamt ja trotzdem ein recht auf die steuern, die der an als schuldner dann selbst leisten muß - auch wenn nur der nettolohn ausgezahlt wurde.

oder irre ich mich? das finanzamt wird sich bei fehlenden steuern doch wohl nicht an den ag wenden? der ist ja nur mittler?!? ich hab gedacht, das finanzamt wendet sich in einem solchen fall ausschließlich an den an.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 19.11.2008, 13:56
Pro Pro ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jul 2006
Alter: 41
Beiträge: 10.147
95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)  
AW: Lohnsteuer und Sozialversicherung

Zitat:
Zitat von blablubb
oder irre ich mich?
Sie irren. Der AN kann nicht Schuldner werden.

Hat der AG dem AN per Lohnschein den Nettolohn bestätigt, dann fordert das FA nur vom AG die Lohnsteuer. Der AN muss sich keine Sorgen machen, denn zum Abführen der SV-Beiträge und der Lohnsteuer ist der AG verpflichtet. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht nach wird auch nur dieser in Regress genommen.

Ich frage mich nur immer wo man solch einen Unsinn liest.

Gruß

Pro
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 19.11.2008, 14:20
V.I.P.
 
Registriert seit: Oct 2007
Beiträge: 7.309
96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)  
AW: Lohnsteuer und Sozialversicherung

Zitat:
Zitat von Pro
Sie irren. Der AN kann nicht Schuldner werden.
Kann er unter bestimmten Umständen schon.

Zitat:
Zitat von Pro
Hat der AG dem AN per Lohnschein den Nettolohn bestätigt, dann fordert das FA nur vom AG die Lohnsteuer. Der AN muss sich keine Sorgen machen, denn zum Abführen der SV-Beiträge und der Lohnsteuer ist der AG verpflichtet. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht nach wird auch nur dieser in Regress genommen.
Sicherheitshalber könnte man das Finanzamt über die Höhe der einbehaltenen Steuer in Kenntnis setzen.


Einkommenssteuergesetz

§ 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
(1) Der Arbeitgeber haftet
1.für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
4.für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Abs. 3a der Dritte zu übernehmen hat.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4 oder § 39a Abs. 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Abs. 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Abs. 4.
(3) 1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,
1.wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.

(4) (...)
__________________


"Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt."

Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber"
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 19.11.2008, 14:47
Pro Pro ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jul 2006
Alter: 41
Beiträge: 10.147
95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)  
AW: Lohnsteuer und Sozialversicherung

Zitat:
Zitat von Van Nille
Kann er unter bestimmten Umständen schon.
Ich hatte eigentlich geschrieben; Hat der AG dem AN per Lohnschein den Nettolohn bestätigt, dann fordert das FA nur vom AG die Lohnsteuer. Und folglich kommt der § 42d Abs. 3 EStG nicht mehr in Betracht.

Ich persönlich beziehe mich immer gern auf den § 38 Abs. 2 und Abs. 3 EStG.

Zitat;
(2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.


Bitte jetzt nicht den Abs. 4 verwenden. Danke.

Gruß

Pro
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 19.11.2008, 15:16
Pro Pro ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jul 2006
Alter: 41
Beiträge: 10.147
95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)95% positive Bewertungen (10147 Beiträge, 939 Bewertungen)  
AW: Lohnsteuer und Sozialversicherung

Ach ja Van Nille, dass hatte ich ganz vergessen und du wohl überlesen.
Zitat:
Zitat von blablubb
AG bezahlt daraufhin den Netto- nicht den Bruttolohn und schickt eine Brutto-Nettolohn-Abrechnung an den AN.
Damit scheidet eine Haftung des AN völlig aus, auch eine Gesamtschuldnerschaft ist somit ausgeschlossen.

Gruß

Pro
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 19.11.2008, 16:20
V.I.P.
 
Registriert seit: Oct 2007
Beiträge: 7.309
96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)96% positive Bewertungen (7309 Beiträge, 475 Bewertungen)  
AW: Lohnsteuer und Sozialversicherung

Zitat:
Zitat von Pro
Ich hatte eigentlich geschrieben; Hat der AG dem AN per Lohnschein den Nettolohn bestätigt, dann fordert das FA nur vom AG die Lohnsteuer. Und folglich kommt der § 42d Abs. 3 EStG nicht mehr in Betracht.
Ich bezog mich hier im wesentliche auf das sehr absolut klingende (jedenfalls nicht zwingend nur auf den beschriebenen Sachverhalt bezogen):

Zitat:
Zitat von Pro
Sie irren. Der AN kann nicht Schuldner werden.
Und damit wollte ich darauf hinweisen dass Konstellationen denkbar sind bei denen der AN doch wieder Schuldner ist. Eine Aussage ob das im vorliegenden Fall so wäre war damit nicht verbunden.



Zitat:
Zitat von Pro
Ach ja Van Nille, dass hatte ich ganz vergessen und du wohl überlesen.
Nein, nein, das hatte ich nicht überlesen und würde dem auch zuerst einmal zustimmen.

Allerdings sind Finanzämter auch sehr pfiffig wenn es darum geht an ihr Geld zu kommen. Gesetzt den Fall der AG ginge wenige Wochen später in Konkurs hielte ich es nicht für ausgeschlossen dass ein Finanzbeamter argumentiert dass dem AN der bevorstehende Konkurs bereits klar sein musste und er deshalb vermuten konnte, der AG würde die Steuern nicht anmelden und abführen.

Klingt zugegebenermaßen erst eimal an den Haaren herbei gezogen, aber ich erinnere mich dass vor einiger Zeit ein Konkursverwalter mit einer ähnlichen Konstruktion des Arbeitnehmern die letzten drei Gehälter erfolgreich wieder zurück forderte.

Deshalb resultierte dies auch in meiner Anmerkung, man könne ja sicherheitshalber dem FA die einbehaltene Steuer mitteilen.
__________________


"Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt."

Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber"
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
doppelte Sozialversicherung ? Arbeitsrecht 25.09.2009 14:13
Frage zur Sozialversicherung Arbeitsrecht 22.01.2009 16:11
Freistellung+Sozialversicherung Arbeitsrecht 20.07.2008 22:03
Sozialversicherung Sozialrecht 19.05.2007 10:54
Abmeldung von der Sozialversicherung Arbeitsrecht 20.04.2007 19:33





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Arbeitsrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios