Dies ist eine Diskussion zu Lohnsteuer und Sozialversicherung innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Lohnsteuer und Sozialversicherung AN hat Klage gg. AG eingereicht: Bruttolohn, Abrechnung, Papiere etc. AG bezahlt daraufhin den Netto- nicht den Bruttolohn und schickt eine Brutto-Nettolohn-Abrechnung an den AN. Kann der AN einen Beweis für die wirkliche Zahlung der SV, KV und vor allem der Steuern verlangen? Wenn ja, wie sieht das praktisch aus? Reicht ein Kontoauszug des AG? Oder sollten Belege der SV, KV und des Finanzamtes gefordert werden? Geben die "so einfach" derartige Belege raus? |
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| AW: Lohnsteuer und Sozialversicherung Zitat:
Ich verstehe Ihre Aufregung nicht, denn der von Ihnen geschilderte Fall ist gängige Praxis. Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Lohnsteuer und Sozialversicherung keine aufregung, eine frage und die beschreibung der fiktiven umstände. der an ist ja schuldner beim finanzamt und nur weil der ag eine abrechnung vorlegt heißt das ja nicht, daß er deshalb automatisch die fälligen steuern auch abführt im namen des an. wenn der ag sich vorher als unzuverlässig und/oder zahlungsunfähig herausgestellt hat, ist das ja eine berechtigte sorge, denn sollte er die steuern nicht dem finanzamt überweisen, hat das finanzamt ja trotzdem ein recht auf die steuern, die der an als schuldner dann selbst leisten muß - auch wenn nur der nettolohn ausgezahlt wurde. oder irre ich mich? das finanzamt wird sich bei fehlenden steuern doch wohl nicht an den ag wenden? der ist ja nur mittler?!? ich hab gedacht, das finanzamt wendet sich in einem solchen fall ausschließlich an den an. |
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| AW: Lohnsteuer und Sozialversicherung Zitat:
Hat der AG dem AN per Lohnschein den Nettolohn bestätigt, dann fordert das FA nur vom AG die Lohnsteuer. Der AN muss sich keine Sorgen machen, denn zum Abführen der SV-Beiträge und der Lohnsteuer ist der AG verpflichtet. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht nach wird auch nur dieser in Regress genommen. Ich frage mich nur immer wo man solch einen Unsinn liest. Gruß Pro |
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| AW: Lohnsteuer und Sozialversicherung Zitat:
Zitat:
Einkommenssteuergesetz § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung (1) Der Arbeitgeber haftet 1.für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,2.für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, 3.für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, 4.für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Abs. 3a der Dritte zu übernehmen hat. (2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4 oder § 39a Abs. 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Abs. 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Abs. 4. (3) 1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden, 1.wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat, 2.wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat. (4) (...)
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Lohnsteuer und Sozialversicherung Zitat:
Ich persönlich beziehe mich immer gern auf den § 38 Abs. 2 und Abs. 3 EStG. Zitat; (2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. (3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers. Bitte jetzt nicht den Abs. 4 verwenden. Danke. Gruß Pro |
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| AW: Lohnsteuer und Sozialversicherung Ach ja Van Nille, dass hatte ich ganz vergessen und du wohl überlesen. Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Lohnsteuer und Sozialversicherung Zitat:
Zitat:
Zitat:
Allerdings sind Finanzämter auch sehr pfiffig wenn es darum geht an ihr Geld zu kommen. Gesetzt den Fall der AG ginge wenige Wochen später in Konkurs hielte ich es nicht für ausgeschlossen dass ein Finanzbeamter argumentiert dass dem AN der bevorstehende Konkurs bereits klar sein musste und er deshalb vermuten konnte, der AG würde die Steuern nicht anmelden und abführen. Klingt zugegebenermaßen erst eimal an den Haaren herbei gezogen, aber ich erinnere mich dass vor einiger Zeit ein Konkursverwalter mit einer ähnlichen Konstruktion des Arbeitnehmern die letzten drei Gehälter erfolgreich wieder zurück forderte. Deshalb resultierte dies auch in meiner Anmerkung, man könne ja sicherheitshalber dem FA die einbehaltene Steuer mitteilen.
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