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Längere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer als für Arbeitgeber

Dies ist eine Diskussion zu Längere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer als für Arbeitgeber innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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Alt 28.11.2011, 18:06
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Längere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer als für Arbeitgeber

Hallo!

Ein Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, dass der Arbeitnehmer die (sehr hohen) Kosten seiner Basisschulung zahlen muss, wenn er vor Ablauf eines Jahres kündigt. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet und mit und gesetzlicher Kündigungsfrist.

Nach Ablauf von 9 Monaten soll dem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden.

Nach meiner Meinung entspricht es von den praktischen Auswirkungen her einer einseitigen Verlängerung der Kündigungsfrist, wenn ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung mehrere Monatsgehälter als Entschädigung verlangt, da dies für den Arbeitnehmer die Kündigung unbezahlbar und damit unmöglich macht.

Nach §622 BGB Abs. 6 darf die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer jedoch nicht länger sein als für den Arbeitgeber. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm (Az. 8 Sa 2051/03) gilt in diesem Fall für beide Seiten die längere Kündigungsfrist. Dem Arbeitnehmer wurde in diesem Fall eine Entschädigung für die zu kurzfristige Kündigung zugesprochen.

Hätte in diesem Fall der Arbeitnehmer vor Gericht eine Aussicht, vom Arbeitgeber Schadensersatz zu bekommen oder zumindest die Kündigung um 3 Monate zu verschieben?
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Alt 28.11.2011, 19:06
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AW: Längere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer als für Arbeitgeber

Das ist eine wirklich interessante Frage. Wenn der fiktive Betrieb mehr als 10 AN in Vollzeit beschäftigt, dann würde man das sicherlich per Kündigungsschutzklage klären können.
Ohne die wörtliche Klauseln im Vertrag zu kennen, ist es immer schwer. Aber man könnte so eine Rückzahlungsvereinbarung in der Tat mit einer Kündigungsbeschränkung auch für den AG gleichsetzen.
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  #3 (permalink)  
Alt 28.11.2011, 19:41
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AW: Längere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer als für Arbeitgeber

Zitat:
Zitat von Palladium1 Beitrag anzeigen
Ein Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, dass der Arbeitnehmer die (sehr hohen) Kosten seiner Basisschulung zahlen muss, wenn er vor Ablauf eines Jahres kündigt. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet und mit und gesetzlicher Kündigungsfrist.

Nach Ablauf von 9 Monaten soll dem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden.
Wenn der AG kündigt, kann er grundsätzlich nicht die Kosten der Schulung etc. zurückfordern. Das geht nur, wenn der AN von sich aus kündigt.

Zitat:
Nach meiner Meinung entspricht es von den praktischen Auswirkungen her einer einseitigen Verlängerung der Kündigungsfrist, wenn ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung mehrere Monatsgehälter als Entschädigung verlangt, da dies für den Arbeitnehmer die Kündigung unbezahlbar und damit unmöglich macht.
Das hängt allein davon ab, um welche Summen es geht. Es ist grundsätzlich zulässig, vom Arbeitnehmer die Kosten für Schulung/Weiterbildung zurückzufordern, wenn der kurzzeitig nach der Schulung/Weiterbildung von sich aus kündigt; im Einzelfall hängt es davon ab, wie hoch die Kosten der Schulung sind (mehrere 100.000 Euro z.B. für die von der Lufthansa bezahlte Pilotenausbildung, die müssen dann schon einige Jahre für die LH fliegen, wenn sie nichts davon zurückzahlen wollen), und wie im Verhältnis dazu die Fristen sind.

Die Verpflichtung darf auf jeden Fall nicht den Arbeitnehmer einseitig benachteiligen.

Zitat:
Nach §622 BGB Abs. 6 darf die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer jedoch nicht länger sein als für den Arbeitgeber. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm (Az. 8 Sa 2051/03) gilt in diesem Fall für beide Seiten die längere Kündigungsfrist. Dem Arbeitnehmer wurde in diesem Fall eine Entschädigung für die zu kurzfristige Kündigung zugesprochen.
Die Kündigungsfrist ist hier aber gar nicht betroffen. Es geht um die Frage, wann und in welchem Umfang der Arbeitnehmer erhebliche Aufwendungen zurückzahlen muß, die der Arbeitgeber für seine Aus- und Weiterbildung gehabt hat.

Zitat:
Hätte in diesem Fall der Arbeitnehmer vor Gericht eine Aussicht, vom Arbeitgeber Schadensersatz zu bekommen oder zumindest die Kündigung um 3 Monate zu verschieben?
Kommt auf den konkreten Fall und die konkreten Zahlen an, denke ich.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 21:35
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AW: Längere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer als für Arbeitgeber

Das ist doch vergleichbar mit der typischen Weihnachtsgeldklausel. Dort ist doch auch häufig das Geld rückforderbar, wenn der AN vor Ablauf von einigen Monaten freiwillig oder durch außerordentliche Kündigung geht.
Ich glaube, dass eine entsprechende Debatte hier im Forum schon mal ergeben hat, dass sowas erlaubt ist.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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Alt 30.11.2011, 13:21
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AW: Längere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer als für Arbeitgeber

Zitat:
Zitat von Palladium1 Beitrag anzeigen
Ein Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, dass der Arbeitnehmer die (sehr hohen) Kosten seiner Basisschulung zahlen muss, wenn er vor Ablauf eines Jahres kündigt. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet und mit und gesetzlicher Kündigungsfrist.

Nach Ablauf von 9 Monaten soll dem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden.
Sie schreiben doch selbst, dass wenn der AN selbst kündigt, er nur dann zur Rückzahlung verpflichtet wird. Hier hat doch aber der AG betriebsbedingt gekündigt, damit scheidet eine Rückforderung aus.

Eine andere Kündigungsfrist als die im Arbeitsvertrag steht daraus zu konstruieren, halte ich schlichtweg für unsinnig.

Gruß

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einseitige verlängerung, kündigungsfrist

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