Dies ist eine Diskussion zu Kurze Schwarzarbeit - Melden? Geringfügig melden? überhaupt Anzeigen? innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Habe hier schon was gestöbert und leider nichts gefunden. Vielleicht hat ja jemand schon was ähnliches erlebt und kann berichten. Mal angenommen jemand war bei einer Firma beschäftigt und wurde im Oktober gekündigt (am Ende der Probezeit Fristlos aus betrieblichen Gründen). Das wurde auch der ARGE gemeldet. Anfang November tritt der AG dann wieder an den gekündigten ( ALGII Empfänger) weil er gebraucht wird. Dieser AN arbeitet dann (mit dem Gedanken an Weihnachten und seinen Kinder) für fast 3 Wochen ohne es zu melden. Leider meint der AG dann denn AN zu vertrösten auf den 15.12. und auch Anfang Januar sieht der AG nicht ein die geleistete Arbeit zu bezahlen. Im Raum steht eine Forderung von ca. 800 Hat der AN eine möglichkeit das so zu melden (Ordnungsamt oder ARGE?) ohne das er zuviel zu befürchten hat? Kann man das auch im Nachhinein als Kurzarbeit melden? Oder muss der AN "in den sauren Apfel beissen" und hat halt pech gehabt? Wäre schön wenn jemand helfen kann und weiss was man bei so einer kurzen Zeit machen kann. P.S.: Der AN hat zum ersten mal "sowas" gemacht und ist so oder so geläutert durch den ganzen Schlamassel den er nun hat |
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| AW: Kurze Schwarzarbeit - Melden? Geringfügig melden? überhaupt Anzeigen? Hier würde ich in die Offensive gehen mit einer Selbstanzeige. Wenn nachweisbar (ohne Zeugenaussagen von Kollegen - Vollamnesie) gearbeitet wurde auch den Lohn einklagen (Arbeitsgericht). Optimal besorge man sich einen fitten Arbeits- und Sozialrechtler... Dopamin
__________________ Keine Rechtsberatung - eher der Bereich (Nach-) Denkhilfe Ein denkbar schlechter Tag im Sozialstaat Deutschland Dienen die Gesetze den Menschen, oder die Menschen den Gesetzen? |
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| AW: Kurze Schwarzarbeit - Melden? Geringfügig melden? überhaupt Anzeigen? Im Bezug auf die Arge (sprich die AlgII Leistung) könnte man evtl. noch mit drei blauen Augen davon kommen. Ein vollendeter Sozialleistungsbetrug bzw. eine Ordnungswidrigkeit iSd § 63 SGBII liegt mE noch nicht vor, denn man hat noch kein Geld erhalten, und da im AlgII das Zuflussprinzip gilt, hat man die Leistungen rechtmäßig erhalten. Ob ein (nicht erfolgreicher) Versuch o.Ä. vorliegt, kann ich nicht sagen, dazu bin ich im Strafrecht nicht sicher genug.
__________________ Dies ist nur meine persönliche Rechtsauffassung/Meinung. "Wer glaubt, etwas zu sein, hat aufgehört, etwas zu werden." (Sokrates 469 - 399 v. Chr.) |
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| AW: Kurze Schwarzarbeit - Melden? Geringfügig melden? überhaupt Anzeigen? Wie schon geschrieben, Selbstanzeige ist die beste Lösung. Wenn es durch andere bekannt wird, verschechtert sich die Situation noch. |
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