Dies ist eine Diskussion zu Kürzung Stundenlohn innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Kürzung Stundenlohn hätte mal ne Frage: Person A arbeitet seit 3 jahren auf 400 in der Firma und bekommt 8 pro Std. Person B ist knapp 1 jahr in der Fa.(400) bekommt aber nur 7,50 pro Std. Meine Frage: Darf/kann der Chef einfach so den Lohn der Person A kürzen, nur weil Person B das "ungerecht" findet, weil sie weniger bekommt? Und der chef will, das es keinenen "Ärger gibt? Oder was kann er veranlassen bzw. wie kann sich Person A "wehren"? danke für Eure Antworten Morpheus74 |
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| AW: Kürzung Stundenlohn Dass B andere Konditionen hat als A könnte man sicherlich damit begründen, daß A - zumindest nicht ersichtlich - keinen Minijob (auf 400 -Basis) hat. Sofern A damit einverstanden ist, wäre eine Kürzung möglich. Da ich annehme, daß das Gegenteil der Fall ist, sollte A keine Änderungskündigung unterschreiben und evtl. mal mit B in ein tieferes Gespräch über dessen Meinung zur Ungerechtigkeit kommen. |
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| AW: Kürzung Stundenlohn Moin, Zitat:
Gruß Aspirinho
__________________ Zum Abbau der Bürokratie fehlen uns die nötigen Beamten! --------------------------------------------------------------------------------------- Streite Dich niemals mit einem Idioten, denn er zieht Dich auf sein Niveau herunter und schlägt Dich dann dort mit seiner Erfahrung.... |
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| AW: Kürzung Stundenlohn Das überlaß ich heute mal dir |
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| AW: Kürzung Stundenlohn Oooch, immer ich......aber na gut: Die Änderungskündigung ist eine "Echte" Kündigung und bedarf daher der Schriftform (§ 623 BGB). Obwohl es nur ein Wort ist, spielen hier zwei Faktoren ein - Die Kündigung - und das Angebot, der Vertrag zu geänderten Bedingungen weiterzuführen. Der betroffene AN kann nun wie folgt reagieren: 1. Er nimmt das Angebot an, den Vertrag zu geänderten Bedingungen weiterzuführen. 2. Er nimmt die ÄK "unter Vorbehalt" an, d.h. er erklärt sich damit einverstanden, behält sich aber das Recht vor Rechtmäßigkeit der Abänderungen gerichtlich überprüfen zu lassen. (Sehr empfehlenswert). 3. Er lehnt die ÄK ab. Damit ist das Angebot vom Tisch, aber die Kündigung steht weiter im Raum. 3-Wochen-Frist zur Klageerhebung beachten. Gruß Aspirinho
__________________ Zum Abbau der Bürokratie fehlen uns die nötigen Beamten! --------------------------------------------------------------------------------------- Streite Dich niemals mit einem Idioten, denn er zieht Dich auf sein Niveau herunter und schlägt Dich dann dort mit seiner Erfahrung.... |
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| AW: Kürzung Stundenlohn Mit den Worten aus einem BAG-Urteil ist es wie folgt gesagt (Bestätigung von Aspirinho): Nimmt der Arbeitnehmer, wie im vorliegenden Fall, das Änderungsangebot des Arbeitgebers rechtzeitig unter Vorbehalt an, so hängt die Wirksamkteit der Änderungskündigung von der sozialen Rechtfertigung der angebotenen Vertragsänderung ab. Aus der Verweisung in § 2 Satz 1 KSchG auf § 1 Abs. 2 und 3 KSchG ergibt sich, daß für die Vertragsänderung ein Grund in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegen muß. Eine betriebliche Änderungskündigung ist darüber hinaus nur dann wirksam, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlaß zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen sie das Juraforum |
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