Dies ist eine Diskussion zu Kündigungsschutzklage-Verpflichtung bei Schwerbehinderung? innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| AW: Kündigungsschutzklage-Verpflichtung bei Schwerbehinderung? Max Mustermann ist nicht unkündbar. Will man ihn loswerden, sind aber bestimmte Formalien ("Integrationsamt") einzuhalten, die das Verfahren mindestens zeitlich in die Länge ziehen. Werden diese Formalitäten ignoriert, könnte Max Mustermann z.B. erfahren, dass er kein ALG 1 bekommen kann, weil er noch gar nicht wirksam gekündigt wurde. Ist das alles korrekt gelaufen, gelten die gleichen Regeln wie bei nichtbehinderten Arbeitnehmern. Falls der Arbeitgeber aber gar nichts von Mustermanns Behinderung weiß, würde ich persönlich das schon als "aktiven Beitrag zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses" werten. Außerdem wird Mustermann überhaupt nicht zur Klage gezwungen, das wäre ja Nötigung.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Kündigungsschutzklage-Verpflichtung bei Schwerbehinderung? Das wäre dann eine Frage fürs Sozialrecht. Vielleicht hilft das: http://www.arbeitsagentur.de/zentral...a-alg-p144.pdf |
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| AW: Kündigungsschutzklage-Verpflichtung bei Schwerbehinderung? Zitat:
--> KSchG § 7 Solange der AN nicht gegen eine Kündigung vorgeht ist er wirksam gekündigt (wenn die Formvorschriften z.B. "schriftlich" eingehalten wurden). Aber in der Tat: Auch ein Schwerstbehinderter ist i.d.R. kündbar. Das hängt alleine von den Umständen ab. Und ebenso hängt es von den ( nicht dargelegten ) Umständen, ob es Sinn macht gegen eine Kündigung zu klagen - auch für einen Behinderten.
__________________ ----------------------------------- Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss |
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| AW: Kündigungsschutzklage-Verpflichtung bei Schwerbehinderung? Zitat:
Zitat:
Brauchen wir uns aber nicht drum streiten, die Antwort auf die eigentliche Frage findet sich in filters Link.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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