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Kündigungsschutzklage-Verpflichtung bei Schwerbehinderung?

Dies ist eine Diskussion zu Kündigungsschutzklage-Verpflichtung bei Schwerbehinderung? innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 19:23
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Question Kündigungsschutzklage-Verpflichtung bei Schwerbehinderung?

Mal angenommen, Max Mustermann ist schwerbehindert oder einem Schwerbehinderten gleichgestellt und damit eigentlich "unkündbar". Wenn ihm seine Firma nun dennoch kündigt und er gegen diese Kündigung NICHT klagt, kann ihm dann die Arbeitsagentur wegen "aktiver Mitwirkung" an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sperre verhängen, ihm also die Auszahlung des ALG I mit Hinweis auf die Vermeidbarkeit seiner Kündigung versagen? Wie ist die Rechtslage? Kann jemand der gesetzlichen Kündigungsschutz genießt (hier: aufgrund von Schwerbehinderung) rechtlich zum Beschreiten des Klageweges gezwungen werden?
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  #2 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 21:30
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AW: Kündigungsschutzklage-Verpflichtung bei Schwerbehinderung?

Max Mustermann ist nicht unkündbar. Will man ihn loswerden, sind aber bestimmte Formalien ("Integrationsamt") einzuhalten, die das Verfahren mindestens zeitlich in die Länge ziehen. Werden diese Formalitäten ignoriert, könnte Max Mustermann z.B. erfahren, dass er kein ALG 1 bekommen kann, weil er noch gar nicht wirksam gekündigt wurde.
Ist das alles korrekt gelaufen, gelten die gleichen Regeln wie bei nichtbehinderten Arbeitnehmern.

Falls der Arbeitgeber aber gar nichts von Mustermanns Behinderung weiß, würde ich persönlich das schon als "aktiven Beitrag zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses" werten.

Außerdem wird Mustermann überhaupt nicht zur Klage gezwungen, das wäre ja Nötigung.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #3 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 22:41
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AW: Kündigungsschutzklage-Verpflichtung bei Schwerbehinderung?

Das wäre dann eine Frage fürs Sozialrecht. Vielleicht hilft das:

http://www.arbeitsagentur.de/zentral...a-alg-p144.pdf
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  #4 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 01:09
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AW: Kündigungsschutzklage-Verpflichtung bei Schwerbehinderung?

Zitat:
, dass er kein ALG 1 bekommen kann, weil er noch gar nicht wirksam gekündigt wurde.
Und schon wieder: ???
--> KSchG § 7

Solange der AN nicht gegen eine Kündigung vorgeht ist er wirksam gekündigt (wenn die Formvorschriften z.B. "schriftlich" eingehalten wurden).

Aber in der Tat: Auch ein Schwerstbehinderter ist i.d.R. kündbar.
Das hängt alleine von den Umständen ab.
Und ebenso hängt es von den ( nicht dargelegten ) Umständen, ob es Sinn macht gegen eine Kündigung zu klagen - auch für einen Behinderten.
__________________
-----------------------------------
Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum
stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss
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  #5 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 18:55
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AW: Kündigungsschutzklage-Verpflichtung bei Schwerbehinderung?

Zitat:
Zitat von onkelotto Beitrag anzeigen
Solange der AN nicht gegen eine Kündigung vorgeht ist er wirksam gekündigt (wenn die Formvorschriften z.B. "schriftlich" eingehalten wurden).
Aber es steht auch geschrieben:
Zitat:
Zitat von §85 SGB IX, Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Mindestens in Bayern scheinst Du aber unwidersprochen Recht zu haben, da ist sogar das Integrationsamt Deiner Meinung.

Brauchen wir uns aber nicht drum streiten, die Antwort auf die eigentliche Frage findet sich in filters Link.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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