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Kündigungsrecht

Dies ist eine Diskussion zu Kündigungsrecht innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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Alt 05.01.2012, 14:06
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Kündigungsrecht

Wie sieht folgender fiktiver Fall aus: Ein Ausbildungsvertrag wurde unterschrieben aber die Ausbildung fängt erst im nächsten Jahr an. In der Probezeit darf laut Vetrag fristlos gekündigt werden. Darf auch schon vor Beginn der Probezeit und somit auch vor Beginn der Ausbildung gekündigt werden, wenn im Vetrag dazu nichts Weiteres steht?
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Alt 05.01.2012, 15:19
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AW: Kündigungsrecht

Wenn man die möglichen zutreffenden Paragrafen mal buchstabengetreu auslegt,
- Nein.
Die Kündigung ist dor immer nur erklärt, während das Arbeits-/Ausbildungsverhältnis schon läuft.

Es sollte aber möglich sein, den Vertrag im gegenseitigen Einverständnis wieder aufzulösen. Dann gelten aber wahrscheinlich nicht die besonderen Paragrafen für Arbeitnehmer/Auszubildende und der Betrieb könnte vielleicht Ersatz für (wie auch immer) bereits erbrachte Leistungen fordern.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #3 (permalink)  
Alt 05.01.2012, 16:15
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AW: Kündigungsrecht

Dem kann ich so Überhaupt nicht zustimmen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich auch bereits vor dem Antritt möglich, wenn dies nicht ausdrücklich im AV ausgeschlossen ist oder sich dies aus den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen ergeben könnte.
Ich wüsste nicht, warum das bei einem Ausbildungsvertrag anders sein soll. Zumal dort in der Probezeit ohne jede Frist gekündigt werden kann. Im Sinne beider Vertragsparteien sollte daher eine Kündigung jederzeit möglich sein. Vernünftiger ist das ausserdem - auch wenn dann der Wert so eines schriftlichen Ausbildungsvertrages streng genommen gegen Null geht.
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  #4 (permalink)  
Alt 05.01.2012, 17:52
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AW: Kündigungsrecht

@filter
Im §622 BGB genau nachgelesen, hast Du recht bezüglich Arbeitnehmern. Zumindest schließt da Absatz 1 auch die Zeit vor Beginn mit ein.
Beim Auzubi gilt wohl §22 BBiG, da beginnt Absatz 1 mit "Während der Probezeit ..." und Absatz 2 mit "Nach der Probezeit ...". Eine Formulierung, die vorher mit einschließt, gibt es nicht.

Ich bleibe bei der Vermutung, dass dem Möchte-nicht-mehr-gern-Azubi nur die einvernehmliche Auflösung, die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund oder Anfechtung/Nichtigkeit bleiben, um da herauszukommen.
__________________
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