Dies ist eine Diskussion zu Kündigungspraktikaen,was steckt dahinter innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Kündigungspraktikaen,was steckt dahinter angeht. Z.B Aufhebungsvertrag, es soll große Discount.Firmen geben, welche nicht kündigen, sondern mit massivem Druck Aufhebungsverträge und Eigenkündigung der Mitarbeiter verlangen. Was steckt dahinter, es interessiert mich da ich das im Fernsehen gesehen hab und gern wüßte welcher Vorteil für die Firmen dahinter steckt. |
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| AW: Kündigungspraktikaen,was steckt dahinter Guckst du hier: http://www.berufszentrum.de/aufhebungsvertrag.html Mir scheint der wesentliche Vorteil für den AG ist, das die Beendigung "einvernehmlich" erfolgt. Dannach dürfte es schwierig sein, eine Kündigungsschutzklage seitens des AN zu erheben. Vorteile für den AN sehe ich eher wenige ... es sei den mann einigt sich z.B. auf eine Abfindung, die *nicht* auf das Arbeitlosengeld angerechnet wird, weil man schlicht keines beantragt.
__________________ ----------------------------------- Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss |
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| AW: Kündigungspraktikaen,was steckt dahinter Hallo! Die Vorteile vor den AG hat onkelotto schon aufgezeigt: Keine Abfindung, keine Angst vor juristischen Weiterungen. Die Verträge beinhalten zudem noch (nachteilige) Regelungen bzgl. Urlaub, Überstunden usw. Der AN hat eigentlich nur Nachteile. Wenn er nicht gerade selbst aus dem Arbeitsverhältnis heraus will ohne zB eine bestimmte Kündigungsfrist einhalten zu müssen, dann wird ihm dieser Vertrag wenig Glück bringen. Abfindungen gibt es dann meistens nicht. Andere Ansprüche auch nicht (Vergütung von Überstunden zB) und das wichtigste: man bekommt KEIN Arbeitslosengeld, da man die Kündigung SELBST verursacht hat. Es wartet dann eine Sperre beim Arbeitsamt von 3 Monaten. Aus diesen Gründen sollte man immer so aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, daß einem diese Wege (ALG I und Abfindung) NICHT verbaut werden. Besonders ersters kann sich schnell zu einem großen Problem entwickeln. Von den wenigsten Abfindungen kann man gut 3 Monate leben. Viele Grüße, Peter M.
__________________ ius respicit aequitatem Alle Angaben sind ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung! Bitte die REGELN des Forums beachten! Die FAQ (?) sind hier zu finden. ------------------------------------------- Bitte sehen Sie von Nach- und Rückfragen per PN oder eMail ab. Verwenden Sie hierzu die entsprechenden Foren. ------------------------------------------- Für den Inhalt etwaiger Links auf externe Webseiten ist ausschließlich deren Anbieter verantwortlich! |
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| AW: Kündigungspraktikaen,was steckt dahinter Mobbing ist natürlich nicht legal. Es ist eine Form der Nötigung. Die wenigsten wissen aber, daß man als AN auch seinen AG abmahnen kann. Dies kann für diesen ebenso unangnehme Folgen haben, wie eine Abmahnung für einen AN. Nur die Konsequenzen sind unterschiedlich.
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| AW: Kündigungspraktikaen,was steckt dahinter Die Abmahnung, die alle Anforderungen erfüllt (Zeit, Ort, Bestimmtheit bzgl der Beschreibung der Pflichtverletzung usw.), ist der Beweis. Es ist wie in einer AG > AN Abmahnung. Tatsächlich scheitert die Gegenwehr zu "Mobbing" immer in Ermangelung von Initiative der Betroffenen. Eine korrekt ausgeführte Abmahnung(sfolge) verhindert sodann auch die Sperre des ALG I und lässt eine Klage vor einem ordentlichen Gericht zu. Was den Arbeitsplatz betrifft, so ist dieser nicht mehr zu halten - wenn es Mobbing vom AG gibt, geht es prinzipiell nur noch darum, die Arbeitsstelle so zu verlassen, daß es Vorteile (neben dem großen Nachteil der Arbeitslosigkeit) für den AN hat. Sich als AN überrumpeln zulassen und einen vermeintlich guten Weg in einem Aufhebungsvertrag zu sehen, ist ein Fehler, der immer wieder gemacht wird. Übrigens: die wenigsten arbeitsrechtlichen Klagen zielen auf die Wiedereinstellung bei einer Kündigung ab. Auch wenn dies als häufig primäre Motivation von Arbeitnehmern genannt wird, so ist in den allermeisten Fällen die Abfindung das eigentliche Ziel. Man sollte daher (wenn man als AN in dieser Situation ist) die Karten auf den Tisch legen. Wenn man es für seine Mandanten geschickt anstellen will, sucht man den aussergerichtlichen Vergleich. Dies ist ebenfalls oftmals möglich, wenn man die eigentlichen Ziele des AN berücksichtigt.
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