Dies ist eine Diskussion zu Kündigungsfrist gesetzlich oder vertraglich?? innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Kündigungsfrist gesetzlich oder vertraglich?? Ein Mitarbeiter einer Firma kündigt nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit. Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass eine Kündigung "1 Monat zum Quartalsende" möglich ist. Das wäre dann Dezember diesen Jahres. In der Kündigung schreibt der MA aber, er kündigt laut gesetzlichen Bestimmungen also 4 Wochen zum Monatsende. Nun weis ich nicht ob mich mein juristisches Wissen aus dem BWL-Studium täuscht, aber wenn im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist verankert ist (und diese den AN nicht schlechter stellt wie den AG- der hätte ja 7 Monate Frist oder irgendwie sittenwidrig o.ä.) dann gilt doch diese, oder? Die gesetzliche Regelung greift doch nur dann, wenn nichts anderweitig geregelt ist, oder irgendwas rechtswidrig wäre? Oder täusche ich mich da komplett. Über Infos wäre ich sehr dankbar! |
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| AW: Kündigungsfrist gesetzlich oder vertraglich?? Hallo! Soweit siehst Du das alles richtig. Der AN muss gemäß der vertraglichen Vereinbarungen kündigen, sofern diese Rechtskonform sind (Tarifverträge und anderes). Nachzulesen unter §622 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html Gruss, Peter
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| AW: Kündigungsfrist gesetzlich oder vertraglich?? Tarifverträge und anderes....... Unter dem Absatz 4 "(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. ......" kann man dann auch die Arbeitsverträge sehen, oder?? Weil von Arbeitsverträgen direkt liest man ja nichts?!?! |
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| AW: Kündigungsfrist gesetzlich oder vertraglich?? Also ganz so ist es nicht. Der Tarifvertrag ist akzessorisch zum Arbeitsvertrag bzw. Dienstvertrag. Auf dieses Synallagma bezieht sich auch §622. Das Arbeitsverhältnis ist eine, auf einem gegenseitigen Vertrag basierende, Verpflichtung. Allgemein werden die Kündigungsfristen u.a. durch die Normen der §§611ff geregelt. Der Tarifvertrag ist dem Arbeitsvertrag zugeordnet und gewissermaßen auch übergeordnet, da dieser spezielle Ausführungen der Vertragsgestaltung bedingt - besondere Tarife, besondere Arbeitszeiten, besondere Kündigunsfristen etc. Tarifvetragliche Vereinbarungen sind eben deshalb was besonderes, da sie ansich schon einer Kontrolle unterliegen (Gewerkschaft usw.). Einzelvertragliche Regelungen ermöglichen hingegen Regelungen die dem AN nachteilig ausgelegt werden können. Von §622 (1) bzw (2) abweichende Regelungen einzelvertraglicher Natur dürfen nur dann erfolgen wenn die Alternativen unter (5) zutreffen. Cheers Pete
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| AW: Kündigungsfrist gesetzlich oder vertraglich?? Zwar ist gemäß § 622 Abs. 5 S. 2 die Vereinbarung längerer Fristen möglich. Jedoch hat das BAG (Urteil vom 4.7.2001, 2 AZR 469/00) eine Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsschluß gekündigt werden konnte, für unwirksam erklärt. Dem Ganzen lag aber eine recht komplizierte Interessenabwägung zugrunde. Unklar bleibt, ob das Urteil auch auf die vorliegende Regelung Anwendung fände. Die Entscheidung kann unter folgendem Link nachgelesen werden: http://juris.bundesarbeitsgericht.de...02&pos=1&anz=3 |
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