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Kündigungsfrist bei studentischer Beschäftigung ohne schriftlichen Vertrag

Dies ist eine Diskussion zu Kündigungsfrist bei studentischer Beschäftigung ohne schriftlichen Vertrag innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 02.06.2007, 21:32
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Kündigungsfrist bei studentischer Beschäftigung ohne schriftlichen Vertrag

Hallo,

Angenommen ein Student ist über einen längeren Zeitraum (über zwei Jahre) bei einer Firma mit ca. 850 Mitarbeitern beschäftigt, allerdings ohne schriftlichen Vertrag und auf einer Art Tagelöhnerbasis. Inwieweit gibt es in diesem Fall von beiden Seiten einzuhaltende Kündigungsfristen? Und welcher Tatbestand muss voliegen, um eine Kündigung mit sofortiger Wirkung auszusprechen?

Wer kann mir da weiterhelfen???

Vielen Dank schon mal im Voraus..

Samakirya
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Alt 02.06.2007, 21:45
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AW: Kündigungsfrist bei studentischer Beschäftigung ohne schriftlichen Vertrag

Hallo, möglicherweise gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen -> http://bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html (insofern nicht zufällig ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt, was von Branche und Bundesland abhängt).

Für ne fristlose Kündigung muss die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für beide Seiten (AG und AN) unzumutbar sein ... sieh BGB § 626. Eine Liste solcher Gründe gibts nicht. Kommt auf die Situation an.

MfG
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  #3 (permalink)  
Alt 04.06.2007, 18:41
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AW: Kündigungsfrist bei studentischer Beschäftigung ohne schriftlichen Vertrag

Zitat:
Zitat von XyX
Für ne fristlose Kündigung muss die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für beide Seiten (AG und AN) unzumutbar sein ... sieh BGB § 626. Eine Liste solcher Gründe gibts nicht. Kommt auf die Situation an.
Ergänzend zu diesen Ausführungen sei folgendes gesagt:

Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig:

Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können.

Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen

(aus LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2003- Aktenzeichen 7 Sa 704/03)
__________________
Gruß
Daniel

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