Dies ist eine Diskussion zu Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnis innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnis Gerne möchte ich folgendes Beispiel darlegen und folgende Frage stellen: Arbeitnehmer (AN) schließt einen Angestelltenvertrag zum 15.02. mit dem Arbeitgeber (AG) ab. Kann der AN den Vertrag seinerseits mit dem AG kündigen, noch bevor der AN die Arbeit zum 15.02. angefangen hat? Kommt hierbei der § 622 (3) BGB zum Tragen, dass Arbeitsverträge in der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden können? Muss die Kündigung vom AN bis spätestens 31.01. beim AG eingegangen sein, damit die Kündigung zum Arbeitsbeginn 15.02. wirksam wird? Oder gibt es aufgrund der Kündigung vor Beginn der Arbeitsaufnahme ein besonderes Recht und somit eine besondere Frist (sofortige Kündigung möglich)? Kann der AN mit eventuellen Schadenersatzforderungen seitens des AG rechnen? Haben Sie herzlichen Dank für Ihre Hilfe und einen schönen Abend. Beste Grüße Hank |
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| AW: Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnis Hallo hank, das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 25.3.2004, 2 AZR 324/03, festgestellt, dass die vorzeitige Kündigung grundsätzlich zulässig sei. Die Vertragsparteien hätten jedoch das Recht, eine vorzeitige Kündigung im Arbeitsvertrag auszuschließen. Die maßgebliche Kündigungsfrist richte sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Das Bundesarbeitsgericht führt dann weiter aus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer vorzeitigen Kündigung häufig kein Interesse an einer kurzfristigen, vorübergehenden Durchführung des Arbeitsvertrages hätten. Daraus könne dann gefolgert werden, dass die Kündigungsfrist nicht erst mit dem vereinbarten Arbeitsbeginn zu laufen beginne, sondern bereits ab dem Zugang der Kündigung. Grundsätzlich kann also ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit - zweifelsfrei ergibt. In dem geschilderten Fall hängt es aber in erster Linie von den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab, ob bei einer vor Arbeitsbeginn ausgesprochenen Kündigung die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tag zu laufen beginne, an dem die Arbeit vertragsgemäß hätte aufgenommen werden sollen. Grüße ReinhardFW Für Richtigkeit meiner Ausführungen übernehme ich keine Gewähr. Dies ist keine Rechtsberatung; es handelt sich ausschließlich um meine persönliche Meinung. |
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