Dies ist eine Diskussion zu Kündigung + Urlaub + Freistellung innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Kündigung + Urlaub + Freistellung "Wir gewähren Ihnen vom (Tag X-1) sämtlichen noch ausstehenden Erholungsurlaub zusammenhängend und ununterbrochen bis zum (Tag X+30). Anschließend stellen wir Sie bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von Ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung frei." Die Kündigungsfrist sei also eingehalten, aber die Urlaubsgewährung ist in dieser Form ungültig, was man ja nicht nur hier im Forum nachlesen kann. Welche Verhaltensweise wäre hier für einen arbeitsfähigen Betroffenen eigentlich korrekt? Müsste er während des ungültigen Zwangsurlaubs seine Arbeitskraft anbieten? Oder kann "einfach" davon ausgegangen werden, dass der AG die hundertprozentige Freistellung wollte und dabei den Urlaub kostendämpfend (aber eben ungültig) mit zu verrechnen versucht hat, und der Arbeitnehmer müsste nur darauf hinweisen, dass ihm nach Ende des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsabgeltung zusteht?
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung Warum soll die Urlaubsabgeltung ungültig sein? Wenn das nicht erwähnt wäre, könnte man noch Urlaub beanspruchen, aber so?
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung Laut Hensche.de und Urteilen widespricht die vom Arbeitnehmer unverlangte und kurzfristige Urlaubsgewährung(?) dem Zweck des Erholungsurlaubs. In einer hinreichend langen Kündigungsfrist mit Freistellung darf der Urlaubsanspruch aber z.B. ohne Zeitangabe mit verrechnet werden. Grundsätzlich wäre das also nicht verboten, hier aber wegen des festen kurzfristigen (sogar rückwirkenden) Zeitpunkts. Also ein Formfehler des Arbeitgebers zu eigenen Ungunsten. Der Arbeitnehmer will also auf jeden Fall noch Abgeltung seines Urlaubsanspruchs erreichen. Müsste er dafür also dann in der fraglichen Zeit noch "seine Arbeitskraft anbieten"?
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| AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung Die Urlaubsgewährung kann auch zwanglos als Abgeltung aufgrund der Beendigung des AV ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB). Aber ich bin kein Arbeitsrechtsexperte.
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| AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung Zitat:
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| AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung Parat gerade nicht, ich such aber noch einmal. ja eben.Zitat:
Festes kurzfristiges Datum, ohne dass der Arbeitnehmer Urlaub beantragt hatte, ist tabu, weil eben durch die Kurzfristigkeit kein Erholungsurlaub möglich ist.
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| AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung Lies mal: https://rechtsanwaltarbeitsrechtberl...gung-zulassig/ und https://rechtsanwaltarbeitsrechtberl...bei-kundigung/ Im Prinzip ist das vorgehen ok. Wenn der AG formal alles richtig gemacht hat, kann es nur noch zu einer Abgeltung kommen, wenn der AN in den 75 Tagen solange krank geschrieben ist, das er seinen Urlaub nicht nehmen könnte. |
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| AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung Ich geb's auf, ich finde das nicht wieder. Grundaussage ist aber überall: Die unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubsanspruchs ist erlaubt, wenn der Arbeitnehmer nicht widerspricht und auf ganz andere Urlaubspläne verweist. Das, was ich meine, lief aber darauf hinaus, dass der AG (auch im Fall einer Kündigung) nicht kurzfristig Urlaub mit festem Termin "gewähren" darf, den der AN gar nicht beantragt hatte. Im Urteil passierte das in Zusammenhang mit einer Kündigung, die Begründung nahm aber darauf Bezug, dass bei so kurzfristiger unerwarteter Urlaubsgewährung der eigentliche Erholungszweck desselben unmöglich ist. Da der Urlaub also sozusagen kein Urlaub war, war er ungültig. Ich meine, ich hätte das vor ein paar Wochen bei Hensche.de gelesen der Anlass war eben ein Thema, in dem jemand nach Zwangsurlaub fragte. Wenn ich aber jetzt doch "nicht gefunden" mal als "nicht existent" werte, bleibt aus meiner Frage ja übrig, dass der AN ab Mitteilung "seit gestern" Urlaub hat. Das dürfte auch ohne höchstrichterliche Entscheidung tabu sein. Was muss der AN nun also wann tun, um sich sein Geld zu retten?
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| AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung so ganz ist mir nicht klar worauf du hinaus willst. AN wird Mitte des Jahres gekündigt und hat aber schon ein 4 wöchige Weltreise im Dezember geplant? Wie auch immer: Es ist bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnis genug Zeit, des ausstehenden Urlaub zu nehmen. Es ist ja bestenfalls akademisch, ob man den ersten Teil der 75 Tage (bezahlten) Urlaub hat unmd dann (bezahlt) unwiderruflich freigestellt ist, oder erst ein paar Tage unwiderrufliche Freistellung geniesst und dann zum Ende der 75 Tage Urlaub hat. Abgeltung von Urlaub ist nachrangig und im Moment sehe ich das auch nur, wenn AN in den Rest-75-Tagen lange krank ist ( und deshalb kein Urlaub nehemn kann ). Welches AN-Geld möchtest du den retten ? |
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| AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung Ein Mal ist kein Mal ... OK. Wenn unter Anrechnung des Resturlaubs unwideruflich bis zum Ende des AV freigestellt wird, gilt das, solange der AN dem nicht widerspricht und darauf verweißs, weil der genehmigte Urlaubsplan eben die Dezember-Weltreise beinhaltet. Steht so beim Berliner Anwalt und über all. Macht er das aber, bekommt er Lohn für die Freistellung und extra noch Urlaubsabgeltung. Der Fall, den ich nicht wiedergefunden habe, sei mal vergessen. Mein AN habe aber von seinem Chef einen Einschreibebrief bekommen, in dem krass vereinfacht ausgedrücktzu lesen ist: "Lieber Mitarbeiter Du hast seit gestern bis dann und dann Urlaub und anschließend bist Du freigestellt, bis ich Dir keinen Lohn mehr zahlen brauche." Das ist eben auch ohne extra Urteil dafür zu finden tabu, meine ich. Der liebe raffgierige Mitarbeiter will nun egoistischerweise sein persönliches Einkommen maximieren und also Lohn für die gesamte Zeit zuzüglich der Urlaubsabgeltung einstreichen. Kann er nun davon ausgehen, dass ihn ja trotzdem keiner dort sehen will und zu Hause auf der faulen Haut liegen oder muss er hingehen und seine Arbeitskraft anbieten?
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