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Kündigung + Urlaub + Freistellung

Dies ist eine Diskussion zu Kündigung + Urlaub + Freistellung innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.07.2012, 16:25
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Kündigung + Urlaub + Freistellung

Ein Arbeitnehmer erhalte am Tag (X) eine ordentliche Kündigung per Post zugestellt. Außer der Mitteillung, dass ordentlich zum (Tag X+75) gekündigt wird, enthalte das Schreiben folgenden Text:

"Wir gewähren Ihnen vom (Tag X-1) sämtlichen noch ausstehenden Erholungsurlaub zusammenhängend und ununterbrochen bis zum (Tag X+30). Anschließend stellen wir Sie bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von Ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung frei."

Die Kündigungsfrist sei also eingehalten, aber die Urlaubsgewährung ist in dieser Form ungültig, was man ja nicht nur hier im Forum nachlesen kann. Welche Verhaltensweise wäre hier für einen arbeitsfähigen Betroffenen eigentlich korrekt?

Müsste er während des ungültigen Zwangsurlaubs seine Arbeitskraft anbieten?

Oder kann "einfach" davon ausgegangen werden, dass der AG die hundertprozentige Freistellung wollte und dabei den Urlaub kostendämpfend (aber eben ungültig) mit zu verrechnen versucht hat, und der Arbeitnehmer müsste nur darauf hinweisen, dass ihm nach Ende des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsabgeltung zusteht?
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  #2 (permalink)  
Alt 11.07.2012, 17:03
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AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung

Warum soll die Urlaubsabgeltung ungültig sein? Wenn das nicht erwähnt wäre, könnte man noch Urlaub beanspruchen, aber so?
__________________
Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung!
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  #3 (permalink)  
Alt 11.07.2012, 18:06
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AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung

Laut Hensche.de und Urteilen widespricht die vom Arbeitnehmer unverlangte und kurzfristige Urlaubsgewährung(?) dem Zweck des Erholungsurlaubs.

In einer hinreichend langen Kündigungsfrist mit Freistellung darf der Urlaubsanspruch aber z.B. ohne Zeitangabe mit verrechnet werden. Grundsätzlich wäre das also nicht verboten, hier aber wegen des festen kurzfristigen (sogar rückwirkenden) Zeitpunkts. Also ein Formfehler des Arbeitgebers zu eigenen Ungunsten.

Der Arbeitnehmer will also auf jeden Fall noch Abgeltung seines Urlaubsanspruchs erreichen. Müsste er dafür also dann in der fraglichen Zeit noch "seine Arbeitskraft anbieten"?
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  #4 (permalink)  
Alt 11.07.2012, 18:25
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AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung

Die Urlaubsgewährung kann auch zwanglos als Abgeltung aufgrund der Beendigung des AV ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB). Aber ich bin kein Arbeitsrechtsexperte.
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  #5 (permalink)  
Alt 11.07.2012, 19:10
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AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung

Zitat:
"Wir gewähren Ihnen vom (Tag X-1) sämtlichen noch ausstehenden Erholungsurlaub zusammenhängend und ununterbrochen bis zum (Tag X+30). Anschließend stellen wir Sie bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von Ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung frei."
In der Form wäre der Urlaubsanspruch im Zusammenhang mit der widerruflichen Freistellung wirksam abgegolten.

Zitat:
Grundsätzlich wäre das also nicht verboten, hier aber wegen des festen kurzfristigen (sogar rückwirkenden) Zeitpunkts. Also ein Formfehler des Arbeitgebers zu eigenen Ungunsten.
Rückwirkend geht natürlich nicht. Ansonsten scheint die (zwangsweise) Urlaubsgewährung während der Kündigungsfrist m.W. zulässig zu sein.

Zitat:
Müsste er dafür also dann in der fraglichen Zeit noch "seine Arbeitskraft anbieten"?
Meiner Meinung nach nein, der AG hat durch die Kündigung und Freistellung ausdrücklich auf die Arbeitskraft verzichtet. Für den Zeitraum des Zwangsurlaub dann vielleicht wieder doch. Schwierig.

Zitat:
Laut Hensche.de und Urteilen widespricht die vom Arbeitnehmer unverlangte und kurzfristige Urlaubsgewährung(?) dem Zweck des Erholungsurlaubs.
Hast Du da links parat, wo man sich zum Thema einlesen kann?
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  #6 (permalink)  
Alt 11.07.2012, 19:27
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AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung

Zitat:
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Hast Du da links parat, wo man sich zum Thema einlesen kann?
Parat gerade nicht, ich such aber noch einmal.

Zitat:
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Schwierig.
ja eben.

Zitat:
Zitat von filter Beitrag anzeigen
In der Form wäre der Urlaubsanspruch im Zusammenhang mit der widerruflichen Freistellung wirksam abgegolten.

Rückwirkend geht natürlich nicht. Ansonsten scheint die (zwangsweise) Urlaubsgewährung während der Kündigungsfrist m.W. zulässig zu sein.
"Freistellung unter Anrechnung des Urlaubsanspruchs" ist fast sicher erlaubt, kann aber auch gekippt werden.

Festes kurzfristiges Datum, ohne dass der Arbeitnehmer Urlaub beantragt hatte, ist tabu, weil eben durch die Kurzfristigkeit kein Erholungsurlaub möglich ist.
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  #7 (permalink)  
Alt 11.07.2012, 19:42
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AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung

Lies mal:

https://rechtsanwaltarbeitsrechtberl...gung-zulassig/

und

https://rechtsanwaltarbeitsrechtberl...bei-kundigung/

Im Prinzip ist das vorgehen ok.

Wenn der AG formal alles richtig gemacht hat, kann es nur noch zu einer Abgeltung kommen, wenn der AN in den 75 Tagen solange krank geschrieben ist, das er seinen Urlaub nicht nehmen könnte.
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  #8 (permalink)  
Alt 11.07.2012, 22:28
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AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung

Ich geb's auf, ich finde das nicht wieder. Grundaussage ist aber überall:

Die unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubsanspruchs ist erlaubt, wenn der Arbeitnehmer nicht widerspricht und auf ganz andere Urlaubspläne verweist.

Das, was ich meine, lief aber darauf hinaus, dass der AG (auch im Fall einer Kündigung) nicht kurzfristig Urlaub mit festem Termin "gewähren" darf, den der AN gar nicht beantragt hatte.

Im Urteil passierte das in Zusammenhang mit einer Kündigung, die Begründung nahm aber darauf Bezug, dass bei so kurzfristiger unerwarteter Urlaubsgewährung der eigentliche Erholungszweck desselben unmöglich ist. Da der Urlaub also sozusagen kein Urlaub war, war er ungültig.

Ich meine, ich hätte das vor ein paar Wochen bei Hensche.de gelesen der Anlass war eben ein Thema, in dem jemand nach Zwangsurlaub fragte.

Wenn ich aber jetzt doch "nicht gefunden" mal als "nicht existent" werte, bleibt aus meiner Frage ja übrig, dass der AN ab Mitteilung "seit gestern" Urlaub hat. Das dürfte auch ohne höchstrichterliche Entscheidung tabu sein.

Was muss der AN nun also wann tun, um sich sein Geld zu retten?
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  #9 (permalink)  
Alt 11.07.2012, 22:42
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AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung

so ganz ist mir nicht klar worauf du hinaus willst.

AN wird Mitte des Jahres gekündigt und hat aber schon ein 4 wöchige Weltreise im Dezember geplant?

Wie auch immer: Es ist bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnis genug Zeit, des ausstehenden Urlaub zu nehmen.
Es ist ja bestenfalls akademisch, ob man den ersten Teil der 75 Tage (bezahlten) Urlaub hat unmd dann (bezahlt) unwiderruflich freigestellt ist, oder erst ein paar Tage unwiderrufliche Freistellung geniesst und dann zum Ende der 75 Tage Urlaub hat.

Abgeltung von Urlaub ist nachrangig und im Moment sehe ich das auch nur, wenn AN in den Rest-75-Tagen lange krank ist ( und deshalb kein Urlaub nehemn kann ).

Welches AN-Geld möchtest du den retten ?
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  #10 (permalink)  
Alt 11.07.2012, 23:43
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AW: Kündigung + Urlaub + Freistellung

Ein Mal ist kein Mal ... OK.

Wenn unter Anrechnung des Resturlaubs unwideruflich bis zum Ende des AV freigestellt wird, gilt das, solange der AN dem nicht widerspricht und darauf verweißs, weil der genehmigte Urlaubsplan eben die Dezember-Weltreise beinhaltet. Steht so beim Berliner Anwalt und über all.
Macht er das aber, bekommt er Lohn für die Freistellung und extra noch Urlaubsabgeltung.

Der Fall, den ich nicht wiedergefunden habe, sei mal vergessen.

Mein AN habe aber von seinem Chef einen Einschreibebrief bekommen, in dem krass vereinfacht ausgedrücktzu lesen ist: "Lieber Mitarbeiter Du hast seit gestern bis dann und dann Urlaub und anschließend bist Du freigestellt, bis ich Dir keinen Lohn mehr zahlen brauche." Das ist eben auch ohne extra Urteil dafür zu finden tabu, meine ich.

Der liebe raffgierige Mitarbeiter will nun egoistischerweise sein persönliches Einkommen maximieren und also Lohn für die gesamte Zeit zuzüglich der Urlaubsabgeltung einstreichen.
Kann er nun davon ausgehen, dass ihn ja trotzdem keiner dort sehen will und zu Hause auf der faulen Haut liegen oder muss er hingehen und seine Arbeitskraft anbieten?
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