Dies ist eine Diskussion zu Kündigung und Brückentag innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Kündigung und Brückentag der Beitrag bezieht sich auf das Thema Kündigungsfristen.Angenommen man ist im Öffentlichen Dienst tätig. Kann man da auch zum 15. Kündigen, oder nur zum Monatsende? EAngenommen, ein Arbeitnehmer bekommt am Samstag die Zusage für einen neuen Job. Dieser will natürlich zum Monatsende kündigen, aber da es ja durchaus üblich ist vor Feiertagen (wie z.b. heute)Brückentage einzurichten (in denen wohl niemand arbeitet, auch nicht die Verwaltung) kann die betroffene Person ja nicht kündigen. Gibt es dafür eine spezielle Regelung, wie das bei Brückentagen ist oder kann die Person dann erst zum 15.05 oder sogar erst zum 30.05 kündigen und hat somit Pech gehabt? Ich freue mich auf eure Antworten |
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| AW: Kündigung und Brückentag Zitat:
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| AW: Kündigung und Brückentag Angenommen, das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem TVöD, ansonsten würde nichts über Kündigung speziell im Arbeitsvertrag drinstehen. Angenommen der Betroffene hat im Januar seine Lehre in diesem Betrieb beendet und hat seitdem einen festen Arbeitsvertrag. im TVöd steht ja, dass eine Kündigungsfrist nur 2 Wochen ist, wenn die PErson nicht länger als 6 Monate dort gearbeitet hat. Bezieht sich diese Kündigungsfrist jetzt nur auf den jetzigen Arbeitsvertrag ( der angenommen est seid 3 1/2 Monaten läuft) oder fließt da die Lehrzeit auch schon mit ein (war aber ein extra Arbeitsvertrag)? Bezüglich des letzten: Ups da hab ich mich verschrieben, sollte 15.06 heißen |
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| AW: Kündigung und Brückentag die Lehrzeit zählt mit. |
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| AW: Kündigung und Brückentag Zitat:
"Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss." Im Übrigen bin ich derselben Meinung wie le_streets, die Ausbildungszeit wird mittlerweile eigentlich mitgezählt. Die Rechtslage ist da etwas zwiegespalten. Auf der einen Seite ist ein Ausbildungsverhältnise etwas anderes als ein Arbeitsverhältnis, auch eine Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG) ist bei Übernhame des Azubi beim selben AG zulässig, auf der anderen Seite beginnt die Wartezeit des KschG nicht von vorn und auch eine verkürzte Probezeitkündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB kann nicht wirksam vereinbart werden. Gerade letzteres ist aber in der Praxis nicht unüblich. |
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