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Kündigung und Brückentag

Dies ist eine Diskussion zu Kündigung und Brückentag innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.05.2012, 11:50
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Kündigung und Brückentag

Hallo,

der Beitrag bezieht sich auf das Thema Kündigungsfristen.Angenommen man ist im Öffentlichen Dienst tätig.
Kann man da auch zum 15. Kündigen, oder nur zum Monatsende?

EAngenommen, ein Arbeitnehmer bekommt am Samstag die Zusage für einen neuen Job. Dieser will natürlich zum Monatsende kündigen, aber da es ja durchaus üblich ist vor Feiertagen (wie z.b. heute)Brückentage einzurichten (in denen wohl niemand arbeitet, auch nicht die Verwaltung) kann die betroffene Person ja nicht kündigen.
Gibt es dafür eine spezielle Regelung, wie das bei Brückentagen ist oder kann die Person dann erst zum 15.05 oder sogar erst zum 30.05 kündigen und hat somit Pech gehabt?

Ich freue mich auf eure Antworten
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  #2 (permalink)  
Alt 01.05.2012, 12:11
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AW: Kündigung und Brückentag

Zitat:
Angenommen man ist im Öffentlichen Dienst tätig.
Kann man da auch zum 15. Kündigen, oder nur zum Monatsende?
Kommt drauf an, was im AV bzw. TV steht und auch, seit wann das Arbeitsverhältnis besteht.

Zitat:
aber da es ja durchaus üblich ist vor Feiertagen (wie z.b. heute)Brückentage einzurichten (in denen wohl niemand arbeitet, auch nicht die Verwaltung) kann die betroffene Person ja nicht kündigen.
Dieser Ansicht kann ich mich nicht anschliessen. Der AG wird bestimmt einen Briefkasten haben, in den man die Kündigung z.b. am 30.4. einwerfen kann.

Zitat:
Gibt es dafür eine spezielle Regelung, wie das bei Brückentagen ist
Nein.

Zitat:
oder kann die Person dann erst zum 15.05 oder sogar erst zum 30.05 kündigen und hat somit Pech gehabt?
Erläutern Sie mal bitte Ihre Vorstellung von Kündigung zum 15.05.
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  #3 (permalink)  
Alt 01.05.2012, 14:01
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AW: Kündigung und Brückentag

Angenommen, das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem TVöD, ansonsten würde nichts über Kündigung speziell im Arbeitsvertrag drinstehen. Angenommen der Betroffene hat im Januar seine Lehre in diesem Betrieb beendet und hat seitdem einen festen Arbeitsvertrag. im TVöd steht ja, dass eine Kündigungsfrist nur 2 Wochen ist, wenn die PErson nicht länger als 6 Monate dort gearbeitet hat.
Bezieht sich diese Kündigungsfrist jetzt nur auf den jetzigen Arbeitsvertrag ( der angenommen est seid 3 1/2 Monaten läuft) oder fließt da die Lehrzeit auch schon mit ein (war aber ein extra Arbeitsvertrag)?

Bezüglich des letzten: Ups da hab ich mich verschrieben, sollte 15.06 heißen
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  #4 (permalink)  
Alt 01.05.2012, 18:03
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AW: Kündigung und Brückentag

die Lehrzeit zählt mit.
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  #5 (permalink)  
Alt 01.05.2012, 21:26
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AW: Kündigung und Brückentag

Zitat:
im TVöd steht ja, dass eine Kündigungsfrist nur 2 Wochen ist, wenn die PErson nicht länger als 6 Monate dort gearbeitet hat.
Und was steht da noch?

"Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss."

Im Übrigen bin ich derselben Meinung wie le_streets, die Ausbildungszeit wird mittlerweile eigentlich mitgezählt. Die Rechtslage ist da etwas zwiegespalten. Auf der einen Seite ist ein Ausbildungsverhältnise etwas anderes als ein Arbeitsverhältnis, auch eine Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG) ist bei Übernhame des Azubi beim selben AG zulässig, auf der anderen Seite beginnt die Wartezeit des KschG nicht von vorn und auch eine verkürzte Probezeitkündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB kann nicht wirksam vereinbart werden. Gerade letzteres ist aber in der Praxis nicht unüblich.
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