Dies ist eine Diskussion zu Kündigung: Überstunden/Urlaub innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| angenommen es wird in einem Unternehmen einem AN eine (gerechtfertigte) fristlose Kündigung auf Grund eines aus Unachtsmkeit begangenen, jedoch vermeidbarem, groben Fehlers ausgesprochen. Wäre diese gültig, auch wenn zuvor keine Abmahnung ausgesprochen worden wäre? Man sollte zudem annehmen dass dem Unternehmen ein begrenzter finanzieller Schaden durch den Fehler zu Teil geworden sein könnte. Hätte der AN dennoch Anspruch auf eine anteilige Auszahlung seines Jahresurlaubs und vorhandener Überstunden? Könnte der AG vor dem Arbeitsgericht evtl. Schadenersatzansprüche geltend machen, im Sinne von einer Verrechnung mit Urlaubsanspruch und Überstunden? Was wäre wenn der AG die Kopie der fristlosen Kündigung dem AN nicht aushändigt (auch nach mehreren Wochen nicht?). Beste Grüße ... |
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| AW: Kündigung: Überstunden/Urlaub Hallo, Zitat:
Zitat:
Wobei für mich die Frage im Raum steht, warum es dem AG jetzt unzumutbar sein sollte, den AN noch einen Tag länger da arbeiten zu lassen. Vielleicht paar Stichworte dazu, was da passiert ist? Zitat:
Zitat:
Nö, aber im Sinne von 'für den Schaden bezahlen', wenn er tatsächlich grob fahrlässig verursacht worden ist. Zitat:
MfG |
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| AW: Kündigung: Überstunden/Urlaub Zitat:
1. Man kann sich vor Gericht immer einigen. 2. Überstunden und Urlaubsauszahlung gehören zum Gehalt. 3. Der Arbeitgeber muss bei der Verrechnung die Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c ZPO einhalten. Der Arbeitgeber kann einen entstandenen Schaden dem Gehalt entgegen rechnen, wenn er die Pfändungsfreigrenzen dabei einhält. Gruß Pro |
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