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Kündigung per E- Mail

Dies ist eine Diskussion zu Kündigung per E- Mail innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 21:56
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Kündigung per E- Mail

Hallo,

nehmen wir an ein Unternehmen kündigt einen Mitarbeiter per E-Mail.
Ist das zulässig, muß der Arbeitnehmer umgehend eine Kündigungsschutzklage einreichen ?

Nehmen wir an das Unternehmen hat einen Betriebsrat, der nicht angehört wurde.




Grüsse
Enzian
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  #2 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 22:01
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AW: Kündigung per E- Mail

nein, eine kündigung muss schriftlich erfolgen. schriftlich bedeutet per brief. email ist ein formfehler, daher unwirksam.

es bedarf keiner klage.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 11:00
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AW: Kündigung per E- Mail

Zitat:
es bedarf keiner klage.
Sehe ich auch so. Der AN sollte aber nicht den Fehler machen und durch konkludentes Verhalten signalisieren, das er die Kündigung akzeptiert. Das beträfe vor allem eine ausserordentliche fristlose Kündigung. Also ganz normal weiter arbeiten.

Zitat:
Nehmen wir an das Unternehmen hat einen Betriebsrat, der nicht angehört wurde.
Wenn die Kündigung schriftlich erfolgt und der BR vorher nicht gehört wurde, dann ist die Kündigung offensichtlich unwirksam. Das muss der Gekündigte aber zwingend innerhalb von 3 Wochen per Kündigungsschutzklage feststellen lassen.
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  #4 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 11:42
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AW: Kündigung per E- Mail

Geht es hier eigentlich auch um das hier?

Kündigung eines Arbeitsnehmers per SMS

Dann würde ich davon ausgehen, es hat auch noch niemand wirklich kündigen wollen.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #5 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 18:49
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AW: Kündigung per E- Mail

Ja, das stellte ich mal als fiktiven Fall hier rein.
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  #6 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 23:33
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AW: Kündigung per E- Mail

Zitat:
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nein, eine kündigung muss schriftlich erfolgen. schriftlich bedeutet per brief. email ist ein formfehler, daher unwirksam.

es bedarf keiner klage.
Genauer gesagt ist die nicht schrifliche Kündigung nichtig und wird so behandelt, als ob es sie gar nicht gäbe. Deswegen muss dagegen auch nicht geklagt.

Gegen eine Kündigung, die man nur als unwirksam erachtet (falsche Frist, Betriebsrat nicht angehört, etc.), muss sehr wohl geklagt werden, und zwar innerhalb von drei Wochen, ansonsten wird eine solche Kündigung wirksam.
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