Dies ist eine Diskussion zu Kündigung in der Probezeit innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Kündigung in der Probezeit nehmen wir mal an Arbeitnehmer A hat am 23 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Küchenhilfe eines Restaurants, mit 6 monatiger Probezeit, unterschrieben. Einen Tag später geht er zur arbeit und stellt abends fest das das doch nichts für ihn ist.Nächsten Tag macht er gleich eine Kündigung fertig und steckt die unter einen Zeuge in den Briefkasten. Nun die Frage, wie lange ist die Kündigungsfrist ?? Was kann passieren wenn Arbeitnehmer A nicht zur Arbeit erscheint.. vielen Dank |
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| AW: Kündigung in der Probezeit Wenn kein Tarifvertrag etwas anderes regelt, ist die Kündigungsfrist 2 Wochen. (§ 622 Abs. 3 BGB) Wenn der Arbeitnehmer nicht erscheint, könnten Schadenersatzforderungen erhoben werden, weil ohne den AN z.B. Aufträge nicht erledigt werden konnten o.ä. Der Nachweis eines Schadens dürfte aber schwierig sein und liegt allein beim AG. Was Abhilfe schaffte, wäre ein Aufhebungsvertrag.
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Kündigung in der Probezeit |
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| AW: Kündigung in der Probezeit Danke schön |
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| AW: Kündigung in der Probezeit Handelt es sich um Zeitarbeit/Leiharbeit? Sonst gilt nach dem Umkehrschluss aus § 622 Abs. 4 Satz 3 BGB, dass eine kürzere als die gesetzliche 2-Wochenfrist einzelvertraglich nicht vereinbart werden kann. Dass man sich krankschreiben lassen kann, wenn man krank ist, bleibt davon natürlich unberührt. Nach § 3 III Entgeltfortzahlungsgesetz hätte man aber im ersten Monat nach Arbeitsbeginn keine Lohnfortzahlung zu erwarten, allenfalls Krankengeld von der Krankenkasse, wenn das versichert ist.
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