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Kündigung in der Probezeit

Dies ist eine Diskussion zu Kündigung in der Probezeit innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  • 1 Post By fernetpunker

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  #1 (permalink)  
Alt 27.04.2012, 17:45
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Kündigung in der Probezeit

Einen schönen guten Tag,

nehmen wir mal an Arbeitnehmer A hat am 23 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Küchenhilfe eines Restaurants, mit 6 monatiger Probezeit, unterschrieben. Einen Tag später geht er zur arbeit und stellt abends fest das das doch nichts für ihn ist.Nächsten Tag macht er gleich eine Kündigung fertig und steckt die unter einen Zeuge in den Briefkasten.

Nun die Frage, wie lange ist die Kündigungsfrist ??


Was kann passieren wenn Arbeitnehmer A nicht zur Arbeit erscheint..
vielen Dank
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  #2 (permalink)  
Alt 27.04.2012, 19:09
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AW: Kündigung in der Probezeit

Wenn kein Tarifvertrag etwas anderes regelt, ist die Kündigungsfrist 2 Wochen. (§ 622 Abs. 3 BGB) Wenn der Arbeitnehmer nicht erscheint, könnten Schadenersatzforderungen erhoben werden, weil ohne den AN z.B. Aufträge nicht erledigt werden konnten o.ä. Der Nachweis eines Schadens dürfte aber schwierig sein und liegt allein beim AG. Was Abhilfe schaffte, wäre ein Aufhebungsvertrag.
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  #3 (permalink)  
Alt 27.04.2012, 19:39
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AW: Kündigung in der Probezeit

Aber nehmen wir mal an,die Arbeitnehmerin sich einen Freitagnachmittags krank meldet, wo aber kein Arzt mehr auf hat, um eine AU zu bekommen. Vorher gesagt wurde das die Kündigung im ersten Monat 1nen Tag ist, was aber im Vertrag nicht angekreuzt ist.
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  #4 (permalink)  
Alt 27.04.2012, 19:40
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AW: Kündigung in der Probezeit

Danke schön
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  #5 (permalink)  
Alt 28.04.2012, 04:08
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AW: Kündigung in der Probezeit

Handelt es sich um Zeitarbeit/Leiharbeit? Sonst gilt nach dem Umkehrschluss aus § 622 Abs. 4 Satz 3 BGB, dass eine kürzere als die gesetzliche 2-Wochenfrist einzelvertraglich nicht vereinbart werden kann. Dass man sich krankschreiben lassen kann, wenn man krank ist, bleibt davon natürlich unberührt. Nach § 3 III Entgeltfortzahlungsgesetz hätte man aber im ersten Monat nach Arbeitsbeginn keine Lohnfortzahlung zu erwarten, allenfalls Krankengeld von der Krankenkasse, wenn das versichert ist.
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