Dies ist eine Diskussion zu Kündigung eines Ausbildungsvertrages an einer Privatschule innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Kündigung eines Ausbildungsvertrages an einer Privatschule Sie befindet sich noch im ersten Ausbildungsjahr. Ende August würde das zweite beginnen. Sie bekommt Bafög und Kindergeld. Es ist eine Vollzeitschule. Wegen der Flexibiltät die von P verlangt wird kann S auch nicht arbeiten. S ist nun im 3ten Monat schwanger. Schülerin möchte die Ausbildung abbrechen mit Abschluss der Prüfung zum Ende August. Die Ausbildung beinhaltet sehr viel Training und körperliche fitness. Zudem sind es Anwesenheits zeiten bis 22Uhr abends ca 2mal die Woche. S hat keine Sozialen Kontakte an ihren Ausbildungsort. Es ist ihr also nicht möglich die Ausbildung weiter zumachen. Im Vertrag steht folgendes: Eine Kündigung besteht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des 4 Semesters. Eine Kündigung außerhalb dieser möglichkeiten ist nicht möglich. Bei Abbruch inerhalb dieses Zeitraums bleibt die Zahlungspflicht in jedem Fall bestehen. Ein Abbruch aus gesundheitlichen Gründen ist nur möglich wenn eine dauerhafte Krankheit vorliegt, sodass die Schülerin in keinem Fall den Beruf ausüben kann. Was hat die Schülerin für Rechte. Sie müsste monatlich die Schulgebühren bezahlen ohne das sie an derm Unterricht teilnimmt. Danke schonmal für die Antworten. |
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| AW: Kündigung eines Ausbildungsvertrages an einer Privatschule Bei Arbeitsrecht bist Du mit der Frage falsch.
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Kündigung eines Ausbildungsvertrages an einer Privatschule Wo sollte man diese Frage denn reinstellen?? Vielen Dank für die Info |
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| AW: Kündigung eines Ausbildungsvertrages an einer Privatschule Vermutlich Bürgerliches Recht, evtl. aber auch Verwaltungsrecht.
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Kündigung eines Ausbildungsvertrages an einer Privatschule BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. § 309 Nr. 9a, c BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit 9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen) bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; BGB § 307 Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. evtl. BGB § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen. Aber: die Rechtsprechung hat den Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung für eine Dauer von bis zu 20 Monaten in vielen Fällen anerkannt, (OLG München, 15.3.1990, NJW-RR 1990, 1016; OLG Saarbrücken, 24.9.1982 – 4 U 92/81). Aber auch: Recht zur ordentlichen Kündigung bereits ab einer Dauer von zwölf Monaten unzulässig (OLG Hamburg, 29.7.1999, 4.12.2001, http://www.finanztip.de/recht/wirtsc...r41g00063.html http://www.benkelberg.com/urteil.html?u=1170 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/h...l20011204.html
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Kündigung eines Ausbildungsvertrages an einer Privatschule § 626 BGB ist hier wohl kaum einschlägig.
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Kündigung eines Ausbildungsvertrages an einer Privatschule warum nicht? mir würde er ausnehmend gut gefallen - wenn schwangerschaft und die körperliche belastung unvereinbar sind ...
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Kündigung eines Ausbildungsvertrages an einer Privatschule Kein Dienstvertrag!
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Kündigung eines Ausbildungsvertrages an einer Privatschule so schnell geb ich nicht auf: § 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Kündigung eines Ausbildungsvertrages an einer Privatschule Nachdem ich mich jetzt kurz näher mit Unterrichtsverträgen beschäftigt habe, bin ich gerade dabei die Riemen um zu hängen...
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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