Dies ist eine Diskussion zu Kündigung Azubi & Geltendmachung Ansprüche innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Kündigung Azubi & Geltendmachung Ansprüche mal angenommen, ein Azubi kündigt ordentlich zum 30.07.2007 und hat sowohl noch über 7 Tage - oder mehr - Resturlaub als auch über 120 Überstunden. Die Überstunden wurden, sag ich jetzt mal, im Berichtsheft des Auszubildenden täglich aufgeführt und dieses mit Sichtung der Überstunden vom Ausbilder unterschrieben. Dieser Zeitraum (wg. Kenntnisnahme) läge in diesem Beispiel weniger als 2 Wochen bis zur ordentlichen Kündigung zurück. Dann wäre der korrekt anzugebende Kündigungstermin doch der 27.08.2007, oder der 31.08.2007? Meiner Meinung nach wäre der 27.08.2007 richtig, da man ja 4 Wochen Frist einhalten muß. Wie müßte, Formulierung z. B. oder Paragraph, der Azubi außerdem seinen Anspruch auf Abgeltung der verbleibenden Urlaubstage sowie der Überstunden in Freizeit bis zum Ende der Ausbildung in der Kündigung geltend machen? Nach meiner Rechnung ergäben die 120 ÜS einen Anspruch auf Abgeltung in Freizeit in 15 Arbeitstage. Vielleicht ist da jemand anderer Meinung oder sieht das ähnlich? Müßte der Auszubildende auch noch mit Konsequenzen rechen? Falls ja, könnte er als Druckmittel den Gang vor das Arbeitsgericht in Erwägung ziehen, wenn auch mehrere Gründe, die zur fristlosen Kündigung berechtigen erfüllt würden, beispielsweise: ehrverletzende und beleidigende Äußerung seitens des Ausbilders, ein stetiger Einsatz des Auszubildenden in ausbildungsfremden Bereichen sowie ein unzureichend erfülltes Ausbildungsverhältnis, da der Auzubildende während der bisherigen Lehrzeit z. B. nicht entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsinhalte für das erste Lehrjahr ausgebildet wurde. |
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| AW: Kündigung Azubi & Geltendmachung Ansprüche Moin, Zitat:
Der Kündigende hat nach § 626 Abs. 2 BGB nur zwei Wochen nach sicherer Kenntnis der Gründe, die außerordentliche Kündigung zu erklären. Mal Hand aufs Herz, die beleidigenden Aüßerungen empfindet nur der AN als solche oder sind gar nicht so schlimm dass sie eine Fristlose rechtfertigen würden. Die mangelnde Ausbildung dürfte auch schon länger als 14 Tage bekannt sein, hat es da mal ein Gespräch mit dem Ausbilder gegeben? Und war der AZUBI mal bei den Ausbildungsberatern der zuständigen Kammer? Ich wette, nun erstrahlt das schon mal in einem ganz anderen Licht, nicht wahr) Dann wäre da noch die Frage nach den Gründen der Kündigung, da ein Ausbildungsvertrag nicht so einfach gekündigt werden kann. Dazu schreibt das Berufsbildungsgesetz (BBiG): § 22 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, 2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) 1Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 2Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. Gruß Aspirinho
__________________ Zum Abbau der Bürokratie fehlen uns die nötigen Beamten! --------------------------------------------------------------------------------------- Streite Dich niemals mit einem Idioten, denn er zieht Dich auf sein Niveau herunter und schlägt Dich dann dort mit seiner Erfahrung.... |
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| AW: Kündigung Azubi & Geltendmachung Ansprüche Der Auszubildende würde in jedem Fall kündigen, also auch bzw. primär ordentlich - die Gründe für eine außerordentliche Kündigung würden nur deshalb in Betracht kommen, falls sich der AG einer Abgleichung oder Ausgleichung der ÜS in Freizeit widersetzen würde oder einen Gang seinerseits vor das Arbeitsgericht in Erwägung ziehen würde, zum Beispiel aus Schadensersatzgründen. Bei den beleidigenden Äußerungen würde sich um ständig stattfindende beleidigende Aussagen des AGs handeln, die auch gegenüber anderen AN erfolgen und von diesen auch als solche wahrgenommen werden würden, besipielsweise: "Du bist doch zu blöd." "Du hast doch einen Schuß." "Faule Sau." usw. . Diese Art von Äußerungen würde ich jetzt nicht als reine "Empfindung" abtun. BBiG § 22 / 2 würde in jedem Fall zutreffen und als Grund in Frage kommen, abseits der außerordentlichen Kündigung, die nur einen reinen zusätzlichen Ausnahmegrund darstellen würde. Dem Ausbilder wäre die Sachlage (ständige ÜS, ausbildungsfremder Einsatz usw.) bekannt. Ein Gespräch darüber hätte ebenfalls in den letzten 2 Wochen stattgefunden. |
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