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Krankschreibung - Dennoch nach Arbeitsende unterwegs ?

Dies ist eine Diskussion zu Krankschreibung - Dennoch nach Arbeitsende unterwegs ? innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.12.2011, 14:54
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Krankschreibung - Dennoch nach Arbeitsende unterwegs ?

Hallo,

nehmen wir einmal folgendes an: Cousin und Couisne sehen sich maximal 1 mal im Jahr gegen Weihnachten. Cousine arbeitet normalerweise bis 16 Uhr. Nun ist sie derzeit krankgeschrieben, diese Krankschreibung hält noch diese Woche, sie ist nun recht gut genesen.

Nun möchten die beiden sich gern sehen und da eh ein größeres Treffen an einem Weihnachtsmarkt geplant ist, vom Cousin und seinen Freunden, möchte er, dass auch die Cousine dabei ist.

Wenn nun die Cousine, nach der eigentlichen Arbeitszeit, noch mit dem Cousin unterwegs ist, kann dies für sie arbeitsrechtliche Folgen haben ?
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Alt 22.12.2011, 15:20
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AW: Krankschreibung - Dennoch nach Arbeitsende unterwegs ?

Zitat:
Wenn nun die Cousine, nach der eigentlichen Arbeitszeit, noch mit dem Cousin unterwegs ist, kann dies für sie arbeitsrechtliche Folgen haben ?
Warum ist der Aspekt so wichtig Deiner Meinung nach?

Wer krank ist und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim AG abgegeben hat, darf grundsätzlich die eigenen 4 Wände nicht verlassen. Sollte der AN tatsächlich gezwungen sein, sich ausserhalb aufhalten zu müssen (z.b. beim Gang zur Apotheke), so ist ein wehleidiger und kränklicher Gesichtsausdruck die einzig wirksame Möglichkeit, nicht als Krankfeierer enttarnt zu werden.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.12.2011, 15:20
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AW: Krankschreibung - Dennoch nach Arbeitsende unterwegs ?

Nein. Sie darf alles tun, was ihrer Genesung nicht schadet oder sie fördert.

Glühwein ist aber idR. tabu, wenn man arbeitsunfähig erkrankt ist.
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  #4 (permalink)  
Alt 22.12.2011, 15:23
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AW: Krankschreibung - Dennoch nach Arbeitsende unterwegs ?

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Nein. Sie darf alles tun, was ihrer Genesung nicht schadet oder sie fördert.

Glühwein ist aber idR. tabu, wenn man arbeitsunfähig erkrankt ist.
Das ist das, was ich persönlich auch denke.
Denn ein Gang nach draussen sollte nichts schlimmes sein. Das sie dementsprechend kein Alkohol bekommt, ist eh klar, da würde der Cousin der Cousine eh eine auf den Kopf hauen, jedoch nicht so, dass es strafrechtlich relevant wird.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.12.2011, 15:46
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AW: Krankschreibung - Dennoch nach Arbeitsende unterwegs ?

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Nein. Sie darf alles tun, was ihrer Genesung nicht schadet oder sie fördert.
Ja.

Zitat:
Glühwein ist aber idR. tabu, wenn man arbeitsunfähig erkrankt ist.
Nein. "In der Regel" ist Glühwein überhaupt nicht tabu, sondern höchstens dann, wenn er gesundheitsschädlich für den AU geschriebenen wäre.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 22.12.2011, 15:50
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AW: Krankschreibung - Dennoch nach Arbeitsende unterwegs ?

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Nein. "In der Regel" ist Glühwein überhaupt nicht tabu, sondern höchstens dann, wenn er gesundheitsschädlich für den AU geschriebenen wäre.
Das ist wirklich interessant.
Die Cousine bekommt dennoch keinen. Heisser Tee zum wärmen wird reichen müssen.

Herzlichen Dank für die Infos.
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  #7 (permalink)  
Alt 22.12.2011, 16:04
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AW: Krankschreibung - Dennoch nach Arbeitsende unterwegs ?

Zitat:
Zitat von Exportforce Beitrag anzeigen
Wenn nun die Cousine, nach der eigentlichen Arbeitszeit, noch mit dem Cousin unterwegs ist, kann dies für sie arbeitsrechtliche Folgen haben ?
Wer "arbeitsunfähig" geschrieben ist, darf alles tun, was er möchte, wo er möchte, und mit wem er möchte, mit zwei simplen Ausnahmen:

1. Er darf nichts tun, was die Genesung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.

2. Er darf nicht arbeiten, und er darf unter bestimmten Umständen nicht anderswo dieselbe Tätigkeit ausüben, die er am Arbeitsplatz wegen der AU-Schreibung nicht ausüben darf. Auch nicht unentgeltlich.

Beispiel: ein Bauarbeiter wird AU geschrieben, weil er starke Rückenschmerzen hat und in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist. Wenn er dann zuhause auf seiner Eigenheimbaustelle oder bei Schwager Karl-Heinz im Garten die Zementsäcke schleppt und Mauern hoch zieht - dann wird er sich ein paar unangenehme Fragen stellen lassen müssen. (Und der AU schreibende Arzt unter Umständen auch.)

Beispiel: ein Einzelhandelskaufmann bricht sich ein Bein und kann nur an Krücken laufen. Da seine Tätigkeit darin besteht, im Laden herumzulaufen, Kunden zu beraten und den Kunden Waren aus dem Regal herauszureichen, wird er AU geschrieben - weil er diese Tätigkeit aufgrund seiner Verletzung vorübergehend nicht ausüben kann.

(Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit orientiert sich dabei an der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer zuvor ausgeübt hat. Ist der Arbeitnehmer AU geschrieben, kann der Arbeitgeber das nicht dadurch "aufheben", daß er dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuweist, die dieser trotz seiner Erkrankung ausüben könnte. Wenn der Arbeitnehmer AU geschrieben ist, darf der Arbeitgeber ihn nicht arbeiten lassen, solange die AU währt.)

Der Einzelhandelskaufmann nutzt nun die freie Zeit, um an seinen Krücken gemütlich von Café zu Café zu humpeln und Seinem Chef zuzuwinken, der fünfmal am Tag durch die Fußgängerzone läuft, wo sein AU geschriebener Arbeitnehmer im Café sitzt und zu Schwarzwälder Kirschtorte und Obstler Zeitung liest.

Das darf er, darüber kann sich der Chef nicht beschweren. Sofern der behandelnde Arzt nicht gesagt hat "Bettruhe!", kann der AU geschriebene Arbeitnehmer selbstverständlich herumlaufen und alles das machen, was er auch sonst in seiner Freizeit so macht. Solange es der Genesung nicht zuwiderläuft.

Ob es das tut, und was das eventuell tut - das entscheidet allein der behandelnde Arzt. Und nicht der Arbeitgeber. Und wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Korrektheit des behandelnden Arztes hat, kann er den MdK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen) einschalten, der das dann überprüfen kann.

Wenn der Arbeitnehmer wegen Mobbings (oder weshalb auch immer) einen Nervenzusammenbruch hatte und daher arbeitsunfähig ist, kann der Arzt ihm auch empfehlen, zwei Wochen auf die Kanarischen Inseln zu fliegen, um sich zu erholen und Abstand zu gewinnen. Wenn der Arzt das für medizinisch sinnvoll hält, dann darf der Arbeitnehmer auch das tun, ohne wegen der AU mit Schwierigkeiten rechnen zu müssen.

(Arbeitgeber sehen das manchmal anders, aber das ist allein ihr Problem.)
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  #8 (permalink)  
Alt 22.12.2011, 16:10
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AW: Krankschreibung - Dennoch nach Arbeitsende unterwegs ?

Zitat:
Zitat von tomrohwer
Wenn der Arbeitnehmer AU geschrieben ist, darf der Arbeitgeber ihn nicht arbeiten lassen, solange die AU währt.)
sorry, du konfabulierst mal wieder. das ist quatsch!
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  #9 (permalink)  
Alt 22.12.2011, 17:19
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AW: Krankschreibung - Dennoch nach Arbeitsende unterwegs ?

Hi,

ich sehe das Problem eher hierin:


Zitat:
Nun ist sie derzeit krankgeschrieben, diese Krankschreibung hält noch diese Woche, sie ist nun recht gut genesen.
Insofern ein Arbeitnehmer genesen ist, muss er ganz unabhängig davon, was in der Krankschreibung steht, eigentlich seine Arbeitskraft wieder anbieten, weil keine Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben ist.

Also dann liebe Grüße
Siobhan
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  #10 (permalink)  
Alt 22.12.2011, 17:45
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AW: Krankschreibung - Dennoch nach Arbeitsende unterwegs ?

Den Vorrednern kann man sich nur anschließen.
Danke auch, hab auch wieder was Neues dabei gelernt

---

Der Arbeitgeber (AG) bekommt vom Arbeitnehmer (AG) die Krankmeldung (mündlich bis 3 Tage) oder darüber hinaus die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheigung.

Der AN braucht keine Angaben zur Krankheit zu machen. Ebenso steht in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch nur, dass AN krank von x bis y ist. Also keine Diagnose und keine ärztlichen Anweisungen ...

Der Arzt verordnet dem AN je nach Erkrankung konkrete medizinische Anweisungen - z.B. Bettruhe etc.

Das hat Vorteile, aber auch einen winzig kleinen Nachteil .
Mißtrauen

Und das läuft auf Konfrontation (unabhängig von der rechtlich medizinischen Seite) hinaus. Trifft der Chef oder Mitarbeiter die krankgemeldete/-geschriebene Kollegin auf dem Weihnachtsmarkt, dann bis

Wenn der AG Zweifel an der Krankheit der AN hat, dann kann er über die Krankenkasse eine Stellungnahme beim gutachterlichen Dienst der KV einholen. Wenn diese zum Ergebnis kommt, dass die AN Bettruhe verordnet hatte und auf dem Weihnachtsmarkt feiert, dann hat das m.E. arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Ansonsten bleiben solche Vorfälle auch gern in der Gedankenwelt von Chefs, Personalleitern, Vorgesetzten haften und können zu Nachteilen im Berufsleben führen ... das hat zwar mit den harten Fakten des Arbeitsrechts nix zu schaffen, aber
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