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Krankheitstag, Abgabe "Gelber Schein"

Dies ist eine Diskussion zu Krankheitstag, Abgabe "Gelber Schein" innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.12.2008, 09:52
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Krankheitstag, Abgabe "Gelber Schein"

Hallo,

Ich habe folgendes Problem. Ein Bekannter war einen Tag krank und hat dies am selben Tag dem Arbeitgeber mitgeteilt. Da er nur einen Tag krank war ging er nicht zum Arzt und hat somit auch keinen Geleb Schein. Nun sagt der Arbeitgeber, dass er einen Abgeben muss oder einen Urlaubstag. Im Vertrag steht aber folgendes:

Herr XYZ verpflichtet sich, im Falle einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen der Firma unverzüglich Mitteilung zu machen.
Dauert eine Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung länger als drei Kalendertage, hat Herr XYZ spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Im übrigen wird auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen.

Muss bei einem Krankheitstag ein Gelber Schein abgegeben werden?

Gruß
Hans
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  #2 (permalink)  
Alt 16.12.2008, 12:35
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AW: Krankheitstag, Abgabe "Gelber Schein"

Zitat:
Zitat von duppyone
Dauert eine Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung länger als drei Kalendertage ...,

Hat sie doch nicht...

Also kein gelber Schein.
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Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber"
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  #3 (permalink)  
Alt 16.12.2008, 13:17
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AW: Krankheitstag, Abgabe "Gelber Schein"

Nur mal angenommen... AN A setzt an einem Donnerstag (vor einem Feiertag) die Meldung ab, dass er erkrankt ist (Sa & So sind keine Arbeitstage). Eine Virusinfektion setzt in bis einschließlich Sonntag außer Gefecht. Am nächsten Tag ist er genesen und erscheint wieder an seinem Arbeitsplatz.

Hätte er nicht an diesem Montag eine AU vorlegen müssen?
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  #4 (permalink)  
Alt 16.12.2008, 13:46
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AW: Krankheitstag, Abgabe "Gelber Schein"

Grundsätzlich ja.
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  #5 (permalink)  
Alt 17.12.2008, 08:22
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AW: Krankheitstag, Abgabe "Gelber Schein"

Zitat:
Zitat von Van Nille
Also kein gelber Schein.
Sicher?

Zitat:
Zitat von duppyone
Im Vertrag steht aber folgendes:

Herr XYZ verpflichtet sich, im Falle einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen der Firma unverzüglich Mitteilung zu machen.
Dauert eine Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung länger als drei Kalendertage, hat Herr XYZ spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Im übrigen wird auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen.
Die gesetzliche Regelung lautet;

Zitat § 5 Abs. 1 insbesonder Satz 3 EntgFG

(1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.


Also doch ein gelber Schein.

Gruß

Pro
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  #6 (permalink)  
Alt 17.12.2008, 09:40
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AW: Krankheitstag, Abgabe "Gelber Schein"

Zitat:
Zitat von Pro
3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen
Das sollte er aber im Vorfeld bzw. bei der telefonischen AU-Meldung fordern, schon alleine, weil eine AUB nur im Ausnahmefall (und den sehe ich nicht) rückwirkend ausgestellt werden darf.
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
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  #7 (permalink)  
Alt 17.12.2008, 09:47
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AW: Krankheitstag, Abgabe "Gelber Schein"

Zitat:
Zitat von Pro
Sicher?
Ja!



Zitat:
Zitat von Pro
3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.[/B]
Zuerst einmal könnte man hier trefflich streiten ob dieser Satz nicht mit der vertraglichen Regelung abbedungen wurde. Aber letztendlich kann der Arbeitgeber dies nur im Voraus machen, aber nicht rückwirkend.[/QUOTE]
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Alt 17.12.2008, 11:23
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AW: Krankheitstag, Abgabe "Gelber Schein"

Zitat:
Zitat von Van Nille
Zuerst einmal könnte man hier trefflich streiten ob dieser Satz nicht mit der vertraglichen Regelung abbedungen wurde. Aber letztendlich kann der Arbeitgeber dies nur im Voraus machen, aber nicht rückwirkend.
Im AV steht aber; "Im übrigen wird auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen." Folglich ist er dazu berechtigt einen "gelben Schein" zu verlangen. Wo steht das er dies nicht im nachhinein verlangen darf? Vorausgesetzt der AG ist in der Annahme das der AN zum Arzt geht.
Zitat:
Zitat von Humungus
Das sollte er aber im Vorfeld bzw. bei der telefonischen AU-Meldung fordern
Da gebe ich dir recht, denn der AN war ja nicht beim Arzt.
Zitat:
Zitat von Humungus
weil eine AUB nur im Ausnahmefall (und den sehe ich nicht) rückwirkend ausgestellt werden darf.
Nun, was ist ein Ausnahmefall. Im § 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien steht auch nur "Ausnahmefall".

Fazit; Der AN war nicht beim Arzt. Konnte der AG davon ausgehen das der AN zum Arzt geht oder nicht? Liegt eine Ausnahmefall in diesem Moment vor, so dass der Arzt berechtigt ist eine rückwirkende AU auszustellen? Diese 2 Fragen wird man hier nicht beantworten können, aber genau dass ist der Schlüssel.

PS: Ich bin der Meinung, wem es schlecht geht der sucht einen Arzt auf!

Gruß

Pro
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  #9 (permalink)  
Alt 17.12.2008, 11:41
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AW: Krankheitstag, Abgabe "Gelber Schein"

Zitat:
Zitat von Pro
PS: Ich bin der Meinung, wem es schlecht geht der sucht einen Arzt auf!
(OT, ich verschwinde...)
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  #10 (permalink)  
Alt 17.12.2008, 11:56
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AW: Krankheitstag, Abgabe "Gelber Schein"

Zitat:
Zitat von Pro
Im AV steht aber; "Im übrigen wird auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen." Folglich ist er dazu berechtigt einen "gelben Schein" zu verlangen.
Das überzeugt mich nicht. Was ist der Sinn dieser arbeitsvertraglichen Regelung? Ist es bloß die Wiedergabe einer gesetzlichen Norm? Oder ist es eine eigenständige Regelung? Oder soll hier eine Regelung für die Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Erkrankung geregelt werden, während bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Unfalles auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen wird? Und was bedeutet hier "im übrigen"? Aus meiner Sicht wird hier die Vorlage der Erst-AU abschließend geregelt, das "übrige" kann nicht die Vorlage der Erst-AU betreffen (denn das wurde ja gerade geregelt), sondern lediglich Folge-AU, Zurückbehaltungsrecht, Entgeltfortzahlungsanspruch usw.


Zitat:
Zitat von Pro
Wo steht das er dies nicht im nachhinein verlangen darf?
In den Kommentaren. Es ergibt sich für mich auch zwingend aus dem Regelungstatbestand. Der Arbeitnehmer muss ja vorher wissen dass er eine ärztliche Bescheinigung braucht welche er logischerweise nur bekommen kann wenn er frühzeitig zum Arzt geht.


Zitat:
Zitat von Pro
Fazit; Der AN war nicht beim Arzt. Konnte der AG davon ausgehen das der AN zum Arzt geht oder nicht?
Ob der AG davon ausgeht dass der AN einen Arzt aufsucht kann doch nicht Rechtsgrundlage sein. Was ist wenn der AG davon ausgeht, der AN aber nicht war?


Zitat:
Zitat von Pro
Liegt eine Ausnahmefall in diesem Moment vor, so dass der Arzt berechtigt ist eine rückwirkende AU auszustellen?
Würde ich grundsätzlich verneinen. Die Frage "Ausnahmefall oder nicht" kann nicht von den Befindlichkeiten des Arbeitgebers abhängen. Insbesondere muss der Gesundheitszustand des Patienten auch den Rückschluss zulassen dass die Arbeitsunfähigkeit bereits seit mehreren Tagen besteht. Das ist sicherlich nicht bei jeder Krankheit der Fall.


Zitat:
Zitat von Pro
PS: Ich bin der Meinung, wem es schlecht geht der sucht einen Arzt auf!
Das widerspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung. Es gibt durchaus Erkrankungen welche relativ sicher selber diagnostiziert und mit Hausmitteln behandelt werden können. Wegen einer einfachen frühwinterlichen Rüsselpest wird vermutlich nicht jeder zum Arzt gehen, sondern sich eher daheim warm verpackt ins Sofa setzen, heißen Tee schlürfen und die Segnungen der BalsamTaschentücher preisen.
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