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Krank - Kontrolle des Arbeitgebers

Dies ist eine Diskussion zu Krank - Kontrolle des Arbeitgebers innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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Alt 08.05.2005, 11:33
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Krank - Kontrolle des Arbeitgebers


arial10black
Mal angenommen der gute Mitarbeiter befindet sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und ist im Laufe des Jahres insgesamt über 6 Wochen krank gewesen. Unerwartet würde nun der Arbeitgeber dem MA schreiben - Der Gesetzgeber verpflichtet uns , mit MA die länger als 6 Wochen im Jahr krank oder wiederholt arbeitunfähig waren, Eingliederungsmahsnahmen zu besprechen.
Besprechung wäre freiwillig, Betriebsarzt oder sonstige zusätzliche Vertretung darf mit daran teilnehmen wenn der MA es wünscht!
Wo könnte so ein Vorhaben vom Gesetzgeber geregelt sein?
Welche Rechte hat der MA?
Und welche Rechte stehen hier wirklich dem Arbeitgeber ggf. zu?
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  #2 (permalink)  
Alt 09.05.2005, 20:26
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AW: Krank - Kontrolle des Arbeitgebers

Hi,
du bist nicht verpflichtet, dem AG Auskünfte über die Erkrankung zu geben und es ist unzulässig, diesbezüglich Druck auf dich auszuüben.

Aber, der AG hat ein Recht und Interesse zu erfahren, wie die Prognose ist. Er möchte z. B. wissen, ob weitere Ausfallzeiten durch Erkrankung oder Kur möglich sind. Außerdem kann es nach einigen Erkrankungen sinnvoll sein, wenn der AN langsam wieder in den Arbeitsprozess eingeführt wird, d. h. nur stundenweise arbeitet.

Falls du mehr Vertrauen zu deinem dich behandelnden Arzt hast, versuch das Gespräch soweit abzukürzen, dass du anbietest, deinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Das hat den Vorteil, dass du mit deinem Arzt vorher sprichst, was und wie er deinem AG mitteilt. Somit stehst du nicht im "Kreuzverhör" beim AG.

Viele Grüße
Sisa
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  #3 (permalink)  
Alt 11.05.2005, 13:52
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Smile AW: Krank - Kontrolle des Arbeitgebers

Das Recht bzw. die Pflicht des Arbeitgebers ist in § 84 (2) SGB IX geregelt (gilt auf für nicht Behinderte):
"§ 84 Prävention
......
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.

Wichtig ist, dass diese Präventionsmassnahmen nur durchgeführt werden können, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.
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