Dies ist eine Diskussion zu Kosten für Staubsauger vom Lohn abgezogen innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| mal angenommen es gibt einen Arbeitnehmer (AN). Dieser würde vielleicht zum 15. des Monats aus der Firma X ausscheiden. Der AN z.b. Herrn T. würde vielleicht 5 Urlaubstage und 2 Überstundentage abbummeln bis er aus der Firma X ausscheidet. Herr T. hat vorher auf einer Baustelle A von Firma X gearbeitet und hätte für diese Baustelle vielleicht einen Staubsauger ausgeliehen. Dieser Sauger wurde vielleicht auf Herrn T. eingetragen. Nun hätte Firma X seinem EX-AN Herrn T. noch 5 Urlaubstage und 2 Überstundentage Lohn zahlen müssen. Firma X wäre jetzt aber der Meinung, dass der Sauger auf der Baustelle verloren/geklaut worden wäre. Firma X legt dies vielleicht nun Herrn T. zu last. Es werden jetzt Herrn T. nicht 7 Tage Lohn ausgezahlt, sondern vielleicht 4 Tage. Firma X behält sich vielleicht 3 Tage Lohn ein, damit die Kosten für den verloren gegangen Staubsauger ersetzt werden können. Diese 3 Tage würden vielleicht ca 300 € sein. Herr T. hätte sich vielleicht mit seinen alten EX-Kollegen in Verbindung gesetzt, und hätte erfahren, dass der Staubsauger auf Baustelle B ist. Darf Firma X Lohn einbehalten für den verlorgen gegangen Sauger?? Der Sauger ist vielleicht schon 5 Jahre alt und würde vielleicht nicht mehr 300 € kosten? Welche möglichkeiten hätte jetzt vielleicht Herr T. ? Herr T. hätte ja Anspruch auf seinen Lohn? Gibt es nicht für Saubsauger einen Zeitwert und Abschreibungswerte. Hätte vielleicht der AG nicht für sowas eine Versicherung?? Danke Freue mich jetzt schon auf eure Antworten dazu. |
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| AW: Kosten für Staubsauger vom Lohn abgezogen Wenn der AN nicht für den (angeblichen) Verlust des Staubsaugers haftbar gemacht werden kann, dann steht im natürlich der Lohn bzw. die volle Urlaubsabgeltung zu. Zitat:
Zitat:
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| AW: Kosten für Staubsauger vom Lohn abgezogen Zitat:
Es kommt darauf an, wie die Fahrlässigkeit des Arbeitnehemrs einzuschätzen ist. Bei normaler Fahrlässigkeit kommt der Billigkeitsgrundsatz zum tragen, also 50 zu 50 für beide parteien. Bei grober Fahrlässigkeit trägt der Arbeitnehmer die Regulierung allein, dann kann auch ein Lohnabzug legitim sein. Dies grundsätzlich zu verneinen, ist falsch. Zitat:
Gruß Pro |
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