Dies ist eine Diskussion zu Konventionalstrafe bei "Nicht mehr Benötigen" des Arbeitsverhältnisses innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Im Aufhebungsvertrag steht, Student B müsste eine Vertragsstrafe von 300€ zahlen, wenn er nach Beendigung der Zeitspanne "seinen Arbeitsplatz nicht mehr benötige". Student B plant zu kündigen, so bald wie möglich. Könnte er dann zur Arbeit kommen, kündigen, die zwei Wochen Kündigungsfrist arbeiten und wäre das Arbeitsverhältnis dann "los"? Oder müsste er eine längere Zeitspanne arbeiten, um "den Arbeitsplatz noch benötigt zu haben"? Ich freue mich auf eure Antworten =)
__________________ Halloooo! |
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| AW: Konventionalstrafe bei "Nicht mehr Benötigen" des Arbeitsverhältnisses Die vorgeschlagene Variante scheint problemlos (ohne Vertragsstrafe) umsetzbar zu sein. Der AN sollte zumindest den ersten Arbeitstag hinter sich bringen, am 2. kündigen und die Kündigungsfrist dann weiter arbeiten. |
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| AW: Konventionalstrafe bei "Nicht mehr Benötigen" des Arbeitsverhältnisses Wieso vereinbart man erst einen Aufhebungsvertrag und denkt dann über Kündigungsmodalitäten nach? Der Aufhebungsvertrag dient doch üblicherweise der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
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| AW: Konventionalstrafe bei "Nicht mehr Benötigen" des Arbeitsverhältnisses Naja, Student, Vorlesungen, Nachholprüfungen? |
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| AW: Konventionalstrafe bei "Nicht mehr Benötigen" des Arbeitsverhältnisses Zitat:
__________________ Halloooo! |
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| AW: Konventionalstrafe bei "Nicht mehr Benötigen" des Arbeitsverhältnisses Ja und? Dafür wurde der Aufhebungsvertrag geschlossen - richtig? Und was soll jetzt noch die Frage zur Kündigung? Ich versteh es nicht. |
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| arbeitsrecht vertragsstrafe kündigung aufhebungsvertrag |
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