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Keine Lohnfortzahlung bei Krankheitsfall in der Probezeit: Gilt das auch für Auszubildende?

Dies ist eine Diskussion zu Keine Lohnfortzahlung bei Krankheitsfall in der Probezeit: Gilt das auch für Auszubildende? innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 31.12.2011, 12:14
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Keine Lohnfortzahlung bei Krankheitsfall in der Probezeit: Gilt das auch für Auszubildende?

Hallo,

wie ich lesen musste, gibt es eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bei einem Krankheitsfall in der Probezeit erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen bestanden hat.

Gilt das auch für Auszubildende die man ja, im Gegensatz zu normalen Arbeitnehmern die auch in der Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen haben, fristlos (täglich) kündigen kann?



Ein fiktiver Fall:

Eine junge Dame gibt ihr normales Studium und ihren Studentenjob in einem guten Unternhemen für eine Duale Ausbildung (Ausbildung mit Studium) auf. In dem Büro (Raum) in dem sie alleine sitzt, lässt der Arbeitgeber nach einem starken Wasserschaden einen mit Dieselmotor betriebenen Industrieentfeuchter aufstellen. Sie atmet den ganzen Tag die Diesel Abgase mit ein. Abends bricht sie in der Firma zusammen und wird ins Krankenhaus gebracht, wo sie am nächsten Tag wieder entlassen wird. Sie ist für den Tag der Entlassung und den Folgetag krank geschrieben. Somit hat sie einen Tag gearbeitet und war danach zwei Tage krank geschrieben. Das der Arbeitgeber die Krankschreibung verursacht hat, soll hier nicht unbedingt diskutiert werden. Am zweiten und letzten Tag der Krankschreibung bekommt sie vom Arbeitgeber die fristlose sofortige Kündigung. Einen Ausbildungsvertrag kann man wohl mit sofortiger Wirkung ohne Angabe von Gründen kündigen.

Da es in der Firma nachweisbar mehrere solcher Vorfälle gegeben hat und da der Arbeitgeber die Erkrankung verursacht hat, wollte sie wenigstens die drei Tage bis zur Kündigung vergütet bekommen.

Der Arbeitgeber hat aber nur einen Tag vergütet. Gibt es für Auszubildende vielleicht eine andere Regelung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Wenn für Auszubildende in der Probezeit wenigstens auch eine Kündigungsfrist von 14 Tagen gelten würde, dann wäre das ja nicht so schlimm.

Danke für eure Hilfe.
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  #2 (permalink)  
Alt 31.12.2011, 12:24
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AW: Keine Lohnfortzahlung bei Krankheitsfall in der Probezeit: Gilt das auch für Auszubildende?

Wer setzt sich freiwillig in einen Raum mit Dieselabgasen???

622 BGB

Zitat:
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
Die Frager daher noch: Existiert ein Tarifvertrag, der eine andere Kündigungsfrist vorsieht?


Die Kündigungsfrist hätte eingehalten werden müssen, einen Grund für eine fristlose Kündigung sehe ich nicht.


Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle gibt es tatsächlich nur, wenn das Arbeitsverhältnis mind. 4 Wochen bestand. Dies gilt auch für Ausbildungsverhältnisse.
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  #3 (permalink)  
Alt 31.12.2011, 13:30
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AW: Keine Lohnfortzahlung bei Krankheitsfall in der Probezeit: Gilt das auch für Auszubildende?

@Casa

Bei der Probezeitkündigungsfrist eines Ausbildungsvertrages nicht in den § 622 BGB sehen, sondern ins BBiG. Und das sieht ausdrücklich keine Kündigungsfrist vor: http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__22.html

Wobei ich mir nicht ganz sicher bin, ob ein duales Studium dem BBiG unterliegt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__3.html
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  #4 (permalink)  
Alt 31.12.2011, 13:50
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AW: Keine Lohnfortzahlung bei Krankheitsfall in der Probezeit: Gilt das auch für Auszubildende?

Eventuell:

Zitat:
§ 3 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,

Dann noch das:

Zitat:
Unterscheidung zwischen praxis- und ausbildungsintegrierter Studiengang



Für die rechtliche Beurteilung dieser Frage ist entscheidend, ob ein praxisintegrierter oder ausbildungsintegrierter dualer Studiengang vorliegt. Bei den praxisintegrierten dualen Studiengängen ist das Studium zwar auch mit einer Tätigkeit in einem Unternehmen verknüpft. Die Berufsausbildung ist aber nicht integriert; es wird somit lediglich ein Studienabschluss (Diplom oder Bachelor) aber keine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung erworben.



Bei den ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen wird das Studium mit einer beruflichen Ausbildung in einem Ausbildungsberuf verknüpft. D. h. in der Studienzeit wird neben dem Studienabschluss zusätzlich auch der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf durch eine Abschlussprüfung bei der IHK oder Handwerkskammer erworben. So z. B. wenn die Ausbildung zum Bankkaufmann mit Ablegen der IHK-Prüfung Teil des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an einer Hochschule ist.



Für die praxisintegrierten Studiengänge gilt das BBiG weder direkt noch analog. Denn § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG schließt Studierende an Hochschulen (dazu gehören auch Fachhochschulen, Kunst- und Pädagogische Hochschulen) vom Anwendungsbereich aus. Damit verbietet sich auch die ansonsten nach § 26 für das Vertragsverhältnis von Praktikanten und Volontäre übliche Anwendung der Vorschriften von §§ 10-23 und 25 des BBiG. Wegen der Ähnlichkeit der Ausbildung und der Vergleichbarkeit der Abschlüsse sind auch BA-Studenten vom Geltungsbereich des BBiG ausgeschlossen, auch wenn sie nicht an einer Hochschule studieren.



Für Vertragsverhältnisse im Rahmen von ausbildungsintegrierten Studiengängen ist der Geltungsbereich des BBiG nicht so eindeutig zu verneinen. Denn in der Rechsprechung finden sich Beispiele dafür, dass dann, wenn das Studium mit einer Berufsausbildung nach Maßgabe der IHK-Vorgaben kombiniert wird und es sich dabei um Ausbildungsgänge handelt, die zwar aufeinander abgestimmt sind aber nicht untrennbar miteinander verbunden sind und mit unterschiedlichem Erfolg abgeschlossen werden können, zumindest bis zum Ablegen der IHK-Prüfung ein Ausbildungsverhältnis vorliegt, für das das BBiG gelten soll.



Wenn das BBiG keine Anwendung findet, bleibt zu entscheiden, ob die Studierenden dualer Studiengänge „zur Ausbildung Beschäftigte“ oder Arbeitnehmer sind.

http://www.betriebs-berater.de/detai...d905df544921d9



Also scheinbar eher keine Anwendung des BBiG, wenn lediglich studiert wird mit dem Ziel Bachelor, Dipl. oder Master und wenn kein weiter Abschluss (Berufsausbildung, kein akademischer Abschluss) erworben wird.
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  #5 (permalink)  
Alt 31.12.2011, 14:06
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AW: Keine Lohnfortzahlung bei Krankheitsfall in der Probezeit: Gilt das auch für Auszubildende?

Vielen Dank für eure Antworten.

Es handelte sich in dem fiktiven Fall um eine Ausbildung nach BBiG zur Immobilienkauffrau mit einem kombinierten Studium.
Somit gilt ein ganz normaler Ausbildungsvertrag z.B. so einer

http://www.duesseldorf.ihk.de/linkab...1D4286D.repl20

Aus §7 Absatz 1 des Ausbildungsvertrages ergibt sich, dass das Ausbildungsverhältnis im Rahmen der Probezeit ohne Angaben von Gründen und ohne eine Frist gekündigt werden kann.
(Wurde hier ja auch schon geschrieben)

Deswegen war meine Frage ob es für Auszubildende vielleicht eine andere Regelung bezüglich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt.

Da die Auszubildende durch den Ausbildungsbetrieb ja fast genötigt wurde sich den Diesel Abgasen in einem geschlossenen Raum auszusetzen und zum Dank dafür nach zwei Tagen und einem Aufenthalt im Krankenhaus gekündigt wurde, wird nun natürlich versucht wenigstens das rechtlich machbare rauszuholen.

Ist es eigentlich richtig, dass bei einer Ausbildungsvergütung von 28 Euro noch Sozialabgaben gezahlt werden? Ich dachte immer Vergütungen bis 400 Euro wären abgabefrei. Oder gilt das nur für 400 Euro Jobs die auch als 400 Euro Job angemeldet werden?
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  #6 (permalink)  
Alt 31.12.2011, 14:31
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AW: Keine Lohnfortzahlung bei Krankheitsfall in der Probezeit: Gilt das auch für Auszubildende?

Ausbildungsvergütung von 28 € im Monat?

Berufsausbildungsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig.
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  #7 (permalink)  
Alt 31.12.2011, 15:03
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AW: Keine Lohnfortzahlung bei Krankheitsfall in der Probezeit: Gilt das auch für Auszubildende?

Nein, 28 Euro für den Tag. Sie hat ja nur einen Tag vergütet bekommen. Darum dreht sich ja der Thread. Allerdings 28 Euro brutto, also gingen davon noch die Sozialabgaben ab.

Geändert von Trixxi (31.12.2011 um 15:24 Uhr).
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  #8 (permalink)  
Alt 31.12.2011, 16:20
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AW: Keine Lohnfortzahlung bei Krankheitsfall in der Probezeit: Gilt das auch für Auszubildende?

Ja, da ist okay, da sozialversicherungspflichtig.
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  #9 (permalink)  
Alt 01.01.2012, 18:19
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AW: Keine Lohnfortzahlung bei Krankheitsfall in der Probezeit: Gilt das auch für Auszubildende?

Zitat:
Zitat von Trixxi Beitrag anzeigen
Das der Arbeitgeber die Krankschreibung verursacht hat, soll hier nicht unbedingt diskutiert werden.
Ich halte es aber für ratsam, dies anderswo richtig auszudiskutieren. Wenn sich herausstellt, dass zwischen der Erkrankung und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, halte ich trotz des Gesetzestextes auch die Zulässigkeit der Kündigung für fraglich.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #10 (permalink)  
Alt 01.01.2012, 19:18
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AW: Keine Lohnfortzahlung bei Krankheitsfall in der Probezeit: Gilt das auch für Auszubildende?

Aber nicht bei einer Kündigung in der Probezeit.
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