Dies ist eine Diskussion zu Keine Gehaltserhöhung aufgrund nicht bestandener Probezeit innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| AW: Keine Gehaltserhöhung aufgrund nicht bestandener Probezeit Wann greift denn das Kündigungsschutzgesetz und was würde eine Kündigungsschutzklage bewirken? Bestünde dann die Chance, dass die Kündigung unwirksam wäre und das Beschäftigungsverhältnis wieder unbefristet wäre? Und bis wann müßte solch eine Klage eingereicht werden? Gibt es Fristen oder wäre dies im geschilderten Fall auch noch im Dezember möglich? Gruß Fle09 |
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| AW: Keine Gehaltserhöhung aufgrund nicht bestandener Probezeit Zitat:
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Gruß Pro |
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| AW: Keine Gehaltserhöhung aufgrund nicht bestandener Probezeit Das Kündigungsschutzgesetz KSchG würde hier greifen, wenn der AG dauerhaft mehr als 10 Vollzeit-AN beschäftigen würde. Teilzeit-AN werden nach Bruchteilen addiert. Das Kündigungsschutzgesetz führt dazu, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, sonst ist sie (nach entsprechender Klage!) für unwirksam zu erklären. Soziale Rechtfertigung kann in persönlichen, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen bestehen. Bei fehlender Rechtfertigung wird die Kündigung für unwirksam erklärt und das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort. Allerdings halte ich die während der Probezeit ausgesprochene Kündigung nicht für sozial rechtfertigungsbedürftig, wenn nicht ausnahmsweise ein offensichtlicher Missbrauch (zB die als Beispiel genannte Kündigung zum Jahr 2025) vorliegt. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Keine Gehaltserhöhung aufgrund nicht bestandener Probezeit Zitat:
Sinn einer Kündigung ist doch die frühestmögliche Trennung der Parteien und nicht der Ausschluss von Ansprüchen. Gruß Pro |
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| AW: Keine Gehaltserhöhung aufgrund nicht bestandener Probezeit Zitat:
Alles andere ist auch nicht erforderlich, weil die Kündigungsfrist ja ein soziales Schutzrecht ist und durch einen verspäterten Wirkungstermin sogar noch verlängert wird. Mit Vertrauensschutz oder ähnlichem zu argumentieren halte ich hier für sachlich falsch, gerade weil sich der Kündigungsgegner noch länger auf den nicht dauerhaften Bestand des Vertrages einrichten kann. Der Ausgangsfall des Threaderöffners ist hier nur durch die Besonderheit gezeichnet, dass an der Kündigung möglicherweise eine weitere Rechtsfolge (nämlich die nicht gewährte Lohnerhöhung) hängt. Die rechtliche Verpflichtung zur Gewährung des erhöhten Lohnes hat mit der Wirksamkeit der Kündigung aber gar nichts zu tun, wie du meiner Lösung über das Transparenzgebot (alternativ auch über die Auslegung zu Gunsten des AGB-Nichtverwenders) entnehmen kannst. Schließlich soll selbst nach der für den AG günstigeren Auslegung das Arbeitsverhältnis bis zum Kündigungstermin fortbestehen. Insofern ist meine Lösung des Falles eindeutig diese: Lohnerhöhung nach Ablauf der Probezeit ja, die Kündigung ist dagegen zum genannten Zeitpunkt wirksam. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Keine Gehaltserhöhung aufgrund nicht bestandener Probezeit Ich denke hier kann man Marcus im Ergebnis nur beipflichten. Die Kündigung als solche dürfte wirksam sein. Die frühe Kündigung zu einem späten Zeitpunkt könnte ggf. der Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes dienen, eine Kündigungsschutzklage könnte damit zulässig sein. "Erfolgreiche Beendigung der Probezeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Nach meinem Dafürhalten spricht eine Probezeitkündigung gegen einen Erfolg. Eine Probezeitkündigung wäre aber generell nur eine welche von dem Vorteil der Probezeit (verkürzte Kündigungsfrist) auch Gebrauch macht, bereits bei einer Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.09. hätte ich nicht unerhebliche Bedenken. Es erscheint aber unzweifelhaft dass die Entscheidung über die erfolgreiche Beendigung der Probezeit einseitig vom Arbeitgeber getroffen wird und die Konsequenzen von diesem Entschluss abgeleitet werden. Wenn der Arbeitgeber also zu dem Entschluss kommt, die Probezeit sei nicht bestanden, so wird er in der Regel den AN kündigen. Er kann aber auch die Entscheidung treffen, dem AN noch einmal eine Chance zu geben. Dies wird er in dem Kündigungsschreiben dann aber deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Aber auch in dem Falle sehe ich ein erhebliches Risiko dass ein Arbeitsgericht einen Verstoß gegen das Transparenzgebot sieht.
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Keine Gehaltserhöhung aufgrund nicht bestandener Probezeit M.E. wäre hier nur eine Änderungskündigung mit der Probezeitkündigungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Befristung des Vertrages möglich. So aber gilt der ursprüngliche Vertrag noch bis zum Kündigungstermin und damit auch der vereinbarte Gehaltszuschlag. Der Einwand des Nichtbestehens der Probezeit greift insofern nicht, als das Nichtbestehen eine endgültige Entscheidung gegen den Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit bedingt. Hier ist sich der Arbeitgeber jedoch nicht sicher und versucht somit nur, die Probezeit über das gesetzlich zulässige Maß zu verlängern. Schließlich sagt der AG ja selber, dass die Entlassung keine endgültige Entscheidung ist. Deshalb würde ich auch die Wirksamkeit der Kündigung anzweifeln, da sie nur zur Umgehung vertraglicher und gesetzlicher Regelungen dient (wie der Probezeitdauer und dem vereinbarten Gehaltszuschlag). Dies dürfte in der Konstellation ein Verstoß gegen Treu und Glauben sein. |
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| AW: Keine Gehaltserhöhung aufgrund nicht bestandener Probezeit macht der AN die gleiche tätigkeit wie in der probezeit ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Keine Gehaltserhöhung aufgrund nicht bestandener Probezeit Zitat:
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__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Keine Gehaltserhöhung aufgrund nicht bestandener Probezeit Zitat:
Zitat:
Nichtbestehen heißt, er ist raus, und zwar sofort. Hier wird jedoch die Kuendigung nur als Vorwand fuer andere Anliegen benutzt. Wie gesagt, der AG sagt ja selber, dass er den Mitarbeiter evtl. sogar weiterbeschaeftigen möchte. Von Nichtbestehen kann daher hier keine Rede sein. Zitat:
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