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Ist ein Beschäftigungssicherungstarifvertrag rechtens?

Dies ist eine Diskussion zu Ist ein Beschäftigungssicherungstarifvertrag rechtens? innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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Alt 30.12.2011, 11:35
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Exclamation Ist ein Beschäftigungssicherungstarifvertrag rechtens?

Wie sieht folgender fiktiver Fall aus:

Es gibt einen Betriebsrat, wovon 8 Mitglieder durch den Arbeitgeber in eine führende Position gesetzt werden.
Und sagen wir mal das fiktiv etwa 1500 Mitarbeiter in diese Firma arbeiten.

Was ist wenn diese Betriebsrat mit Geschäftsführung und Gewerkschaft
folgendem fiktivem Beschäftigungssicherungstarifvertrag durch setzen wurden.

Wäre das dann alles Rechtens?

Der Beschäftigungssicherungstarifvertrag soll ab dem 01.01.2012 in Kraft treten. Seine
hauptsächlichen Regelungsinhalte werden sein:
a) Beschäftigungssicherung
Innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages werden betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen.
Information
b) Jahresurlaub 2012 / 2013
Die Urlaubsquote in 2012 wird für das erste Halbjahr 5,4% betragen und für das zweite Halbjahr
bis zu 20%. Dabei ist die Anzahl der zu nehmenden Urlaubstage in der ersten Jahreshälfte auf 8
begrenzt. Da wir erst Ende Januar 2012 einen plan für XXX erhalten, können wir auch erst zu
diesem Zeitpunkt einschätzen, ob auch eine „entspanntere“ Urlaubsgewährung möglich ist. Sollte
der plan eine solche Bewertung zulassen, wird auch eine Urlaubsgewährung über die 5,4%
hinaus möglich sein. Für das Jahr 2013 wird angestrebt, in den ersten 4 Monaten 2/3 des
Jahresurlaubes zu gewähren und in der Zeit ab Mai das letzte Drittel. Ein Urlaubstag wird mit 1/20
der tariflich bzw. bei Teilzeit, individualvertraglich vereinbarten Arbeitszeit bewertet. Konkret sind
das also für den Vollzeitbeschäftigten 8 Stunden pro Urlaubstag, für den Teilzeitbeschäftigten mit
140 Monatsstunden 7 Stunden pro Urlaubstag, für den Teilzeitbeschäftigten mit 120
Monatsstunden 6 Stunden pro Urlaubstag usw.). Darüber hinaus entfallen auch auf den
Urlaubstag evtl. Zeitzuschläge, welche dann im jeweiligen Monat ausgezahlt werden.
c) Arbeitszeit und Regelentgelt
Die Monatsarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte wird 160 Stunden betragen, für Teilzeitbeschäftigte
gelten die Zeiten aus dem Arbeitsvertrag. Auf Basis dieser monatlichen Stundenbewertung erhält
jeder Beschäftigte ein monatliches Regelentgelt gemäß der tariflichen Entlohnung. Zeitzuschläge
und Funktionszulagen werden wie bisher für den jeweiligen Monat, nur jetzt neben dem
Regelentgelt ausgezahlt. Arbeitszeit, welche monatlich über die Zeitbewertung des Regelentgeltes
hinaus geleistet wird, findet Einzug auf einem Arbeitszeitkonto. Beträgt diese Zeit monatlich mehr
als 15 Stunden, so wird sie im laufenden Monat zusätzlich zum Regelentgelt ausgezahlt. Liegt die
monatlich zu leistende Arbeitszeit unter der Zeitbewertung des Regelentgeltes, werden diese
Stunden entsprechend bis zum Erreichen des Regelentgeltes vom Arbeitgeber aufgestockt und
dem Arbeitszeitkonto negativ belastet.
Beispiel:
- Es werden 175 Stunden geleistet – 160 Stunden werden mit dem Regelentgelt ausgezahlt
und 15 Stunden werden auf das Arbeitszeitkonto gebucht.
- Es werden 180 Stunden geleistet – 160 Stunden werden mit dem Regelentgelt ausgezahlt,
zudem 5 weitere Stunden und 15 Stunden werden auf das Arbeitszeitkonto gebucht.
- Es werden 150 Stunden geleistet – 160 Stunden werden mit dem Regelentgelt ausgezahlt
und 10 Stunden minus werden auf das Arbeitszeitkonto gebucht.
d) Dienstplanung
Auf betrieblicher Ebene wird durch die Betriebsparteien die Dienstplanung so flexibilisiert, dass
Beschäftigte kurzfristig in der Lage sind, auf Anforderungen am XXX eingesetzt zu werden.
Entsprechende Flexi- bzw. Varioeinsätze werden auf betrieblicher Ebene ermöglicht.
Im Wesentlichen geht es darum, eine Leistung abbilden zu können, welche den Verhältnissen an XXX voll und ganz Rechnung trägt.
e) Arbeitszeitkonten
Für jeden Beschäftigten ist für die Laufzeit des Tarifvertrages ein Arbeitszeitkonto zu führen.
Die entsprechenden Kontostände werden individuell auf der Lohnabrechnung dargestellt.
Auszahlungen aus dem Arbeitszeitkonto können vom Beschäftigten ab einer Füllmenge von 112 Stunden, also mit der 113. Stunde beantragt werden.
Information
f) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Dienstleistungserbringung in einer Mangelwirtschaft des zu geringen Auftragsvolumens bedeutet aber nicht nur Veränderungen in der Dienst- und Arbeitszeitgestaltung, sondern leider
auch in der Art und Weise der Berechnung von Lohnfortzahlung. Hier ist unsere erste Prämisse, dass sich der Beschäftigte in der aktiven Dienstverrichtung nicht gegenüber dem schlechter stellt, der aufgrund von Krankheit daran gehindert ist.
Ausgangspunkt dieser Berechnung ist die Zeitbemessung des Arbeitstages mit 1/5 der tariflichen bzw. arbeitsvertraglichen
Wochenarbeitszeit.
Dies sind z. B. bei Vollzeitbeschäftigten mit 160 Monatsstunden entsprechend 7,38 Stunden pro Tag. Im Ausgleich zu der Zeitbemessung für den Urlaubstag, welche wir darüber angesiedelt haben, wird nun der AU-Tag geringer bewertet.
Folglich wird sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Vollzeitbeschäftigten mit 7 Stunden pro Arbeitstag bemessen,
bei Teilzeitbeschäftigten mit 140 Monatsstunden mit 6 Stunden pro
Arbeitstag,
bei Teilzeitbeschäftigten mit 120 Monatsstunden mit 5 Stunden pro Arbeitstag,
bei teilzeitbeschäftigten mit 100 Monatsstunden mit 4 Stunden pro Tag und bei Teilzeitbeschäftigten mit 80 Monatsstunden mit 3 Stunden pro Tag.
Beträgt die Summe aus Arbeitszeit, Zeit für Urlaub
und Zeit für Lohnfortzahlung im Monat weniger als die Zeitbemessung des Regelentgeltes, so werden diese Stunden entsprechend bis zum Erreichen des Regelentgeltes vom Arbeitgeber aufgestockt und dem Arbeitszeitkonto negativ belastet.
Wir hoffen, Ihnen hiermit einen ersten, nachzuvollziehenden, Überblick über die Inhalte und
Regelungen des Beschäftigungssicherungstarifvertrages gegeben zu haben. Wir sind sicher, damit
eine valide Basis für die Beschäftigungssicherung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für die
Leistungserbringung am XXX schaffen zu können. Weitere Gespräche mit Gewerkschaft finden in Vorbereitung eines Abschlusses schon in der 1. KW 2012 statt. In Abhängigkeit von den
Vertragsverhandlungen mit der XXX erwarten wir dann einen Abschluß in der zweiten Januarhälfte.
Diese Information wurde mit unserem Verhandlungspartner, der Gewerkschaft, im Vorab abgestimmt.

Ich weiss, auch fiktive Fälle können lang sein,
bin euch für eure Antworten sehr dankbar,
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arbeitszeitkonto, beschäftigungssicherung, tarifvertrag

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