Dies ist eine Diskussion zu Gehaltsabrechnung wird nicht herausgegeben innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Gehaltsabrechnung wird nicht herausgegeben wie sieht folgender fiktiver Fall aus: Person H erhält Grundsicherung. Person H war bei Firma U seit 10.12.2011 beschäftigt auf 400,00 € Basis von Montags bis Donnerstag 1,5 Stunden. Ab dem 26.03.2012 ist Person H sechs Wochen krankgeschrieben - also bis zum 07.05.2012. Person H hat nun die Kündigung zum 11.05.2012 erhalten. Person H hat immer zum Ende eines jeden Monats automatisch eine Gehaltsabrechnung postalisch zugesandt bekommen. Für den Monat April jedoch nicht. Auf Nachfrage der Person H bei der Firma U teilte U mit, dass er die Gehaltsabrechnung an das Amt übermittelt hat, die ebenfalls die Gehaltsabrechnung benötigen. Person H möge sich doch an das Amt wenden und sich von dort die Gehaltsabrechnung geben lassen. Frage: Hat Firma U das Recht die Übersendung der Gehaltsabrechnung zu verweigern? Wenn nein: Wie soll Person H sich hier verhalten und auf welcher gesetzlichen Grundlage? Besten Dank im Voraus für eure - wie immmer - sehr hilfreiche Unterstützung. |
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| AW: Gehaltsabrechnung wird nicht herausgegeben Wurde eine Probezeit vereinbart? Wann ging die Kündigung ein? Der AN hat ein Recht auf die Zustellung einer Gehaltsabrechnung, selbst wenn das Amt eine Abrechnung vom AG anforderte. Die Übersendung der Gehaltsabrechnung an den Leistungsträger würde ich datenschutzrechtlich mal überprüfen. Selbst wenn das Amt eine aktuelle Gehaltsabrechnung benötigt, so muss das Amt diese zunächst beim AN anfordern und m.E. auch begründen. Vertragspartner des AG ist der AN. Mit dem Amt hat der AG nichts zu tun. Allerdings hat er dem Amt gegenüber Auskunftspflichten, wenn das Amt diese Auskunft anfordert.
__________________ Gesetzliche Betreuerin, zusätzlich Beistand für Alg 2 Empfänger, kümmert sich um Wohnungslose, Menschen in Notunterkünften, sozial schwache und geistig behinderte Menschen. |
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| AW: Gehaltsabrechnung wird nicht herausgegeben Moin, Zitat: § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts (1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. (2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt. Gruß Aspirinho
__________________ Zum Abbau der Bürokratie fehlen uns die nötigen Beamten! --------------------------------------------------------------------------------------- Streite Dich niemals mit einem Idioten, denn er zieht Dich auf sein Niveau herunter und schlägt Dich dann dort mit seiner Erfahrung.... |
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