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Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit

Dies ist eine Diskussion zu Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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Alt 05.03.2009, 18:26
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Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit

Angenommen, ein AG hat 10 Jahre lang ein Speditionseschäft mit 4 Angestellten. Er versucht nun, seinen Umsatz mit Hilfe von Außendienstmitarbeitern anzukurbeln.

Der AV wird selbstverständlich erstmal auf Probe abgeschlossen. 6 Monate mit Option der Fortführung.

Jetzt stellt der AG fest, dass der neue Angestellte nicht seine "Erwartungen" erfüllt. Der Aussendienst erzeugt zuwenig Umsatz, so dass die Spedition den Außendienst mit tragen muss.

Eigentlich sollte sich der Außendienst über neugenerierte Aufträge selbst tragen. Das ist nun nicht der Fall.

Hat der AG nun irgendeine Möglichkeit, den Außendienst-Mitarbeiter fristlos zu kündigen, damit weiterer Schaden am Unternehmen abgewehrt wird? Welche Möglichkeiten zur fristlosen Kündigung hätte der AG, mit Sicherheitsoption für den Fall der Kündigungsschutzklage? Dem AG ist eine weitere Beschäftigung des Außendienst-Mitarbeiter nicht mehr zumutbar. Er erzeugt Kosten und Abrechnungen über Fahrtkosten, bringt aber keinen Umsatz. Fristlos wegen Unzumutbarkeit?

Geändert von walter53 (05.03.2009 um 19:02 Uhr).
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Alt 05.03.2009, 19:44
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AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit

Wenn sich der Arbeitnehmer nichts zu schulden kommen lässt, hat der AG keine Möglichkeit hier fristlos zu kündigen.

Wenn der Arbeitsvertrag befristet ist und keine Kündigungsmöglichkeit vereinbart ist, dann ''darf'' er den AN sogar bis zum Ende der Befristung behalten.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.03.2009, 19:55
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AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit

Vielen Dank für die Antwort.
Was müsste sich denn der Arbeitnehmer zu schulden kommen lassen, was eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.

Ausnahmen hier, die bereits bekannten, wie Rassismus, Sexismus, Eigentumsdelikt oder Unterschlagung des 1,50 EUR Pfandbon.

Kann der AG im Nachhinein die Unproduktivität anführen?
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  #4 (permalink)  
Alt 05.03.2009, 20:50
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AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit

Zitat:
Zitat von walter53
Was müsste sich denn der Arbeitnehmer zu schulden kommen lassen, was eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.
Z.B. Sachen die in den strafrechtlichen Bereich fallen wie Gewalt gegenüber dem AG oder anderen AN. Ein Liste mit Gründen gibts nicht. Kommt auch drauf an. Was für den einen AG ein absolutetes no-go ist, kann in anderen Branchen/Tätigkeiten durchaus tolerierbar sein.

Zitat:
Kann der AG im Nachhinein die Unproduktivität anführen?
Was hat der AN denn getan bzw. nicht getan?
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  #5 (permalink)  
Alt 05.03.2009, 21:07
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AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit

Angenommen, die Probezeit dauert bis 31.03.09 und im AV ist eine Kündigungsfrist von 4 Wchen fixiert. Dann hätte der AG den unproduktiven AN bis zum 31.03. an der Backe.

Hätte er aber am 28.02 fristlos gekündigt und der AN nimmt in der 3 WO Frist die Feststellungsklage beim LAG nicht in Anspruch, dann wäre der AG fein raus.

Andersrum gesagt: nimmt AN die Feststellungsklage nicht in Anspruch, hat sich das Pokern für den AG gelohnt.

Dem AN wird einfach nur Unproduktivität vorgeworfen. Er kostet dem AG Geld (Lohn und Lohnnebenkosten) und bringt selber nichts mit rein in die Firma. Das wäre quasi eine rein wirtschaftliche Überlegung.
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Alt 05.03.2009, 21:31
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AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit

Zitat:
Zitat von walter53
Dem AN wird einfach nur Unproduktivität vorgeworfen. Er kostet dem AG Geld (Lohn und Lohnnebenkosten) und bringt selber nichts mit rein in die Firma. Das wäre quasi eine rein wirtschaftliche Überlegung.
Falsche unternehmerische Entscheidungen rechtfertigen keine rechtswidrigen Schritte, um die Folgen zu minimieren!

Der AG sollte das Argument der Unproduktivität beim Arbeitsgericht vortragen, er wird für Heiterkeit sorgen. Solange sich der AN seiner Verpflichtung entsprechend bemüht hat, ist er für das Verfehlen der Unternehmensziele nicht verantwortlich.

Der AG kann die Unkosten des AN reduzieren, indem er ihn freistellt.
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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Alt 05.03.2009, 22:57
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AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit

Da wird sich der AN aber freuen, denn er war so schlau und hat die 3 Wo Frist am letzten Tag noch eingehalten. ;-)

Na dann vielen Dank für die Hilfe.
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Alt 06.03.2009, 07:23
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AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit

Zitat:
Zitat von walter53
Der AV wird selbstverständlich erstmal auf Probe abgeschlossen. 6 Monate mit Option der Fortführung.
Was für ein AV wurde denn konkret vereinbart)
1. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit von 6 Monaten
oder
2. Ein, auf 6 Monate befristetes Probearbeitsverhältnis?

Zitat:
Zitat von walter53
Hätte er aber am 28.02 fristlos gekündigt und der AN nimmt in der 3 WO Frist die Feststellungsklage beim LAG nicht in Anspruch, dann wäre der AG fein raus.
Das LAG wäre als erste Instanz eindeutig unzuständig.
Und wurde eine Kündigungsschutz- und/oder eine Feststellungsklage eingereicht?

Zitat:
Zitat von walter53
Da wird sich der AN aber freuen, denn er war so schlau und hat die 3 Wo Frist am letzten Tag noch eingehalten.
Dann hoffen wir mal, dass der AN auch so schlau war, den "richtigen" Klageantrag zu stellen.

By the way... das Kündigungsschutzgesetz greift hier nicht vollumfänglich.
1. Nicht erfüllte Wartezeit von 6 Monaten
2. Kleinbetrieb
__________________
Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht.
Johann Wolfgang von Goethe
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  #9 (permalink)  
Alt 07.03.2009, 20:04
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AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit

Zitat:
Zitat von Ed van Schleck
Was für ein AV wurde denn konkret vereinbart)
1. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit von 6 Monaten
oder
2. Ein, auf 6 Monate befristetes Probearbeitsverhältnis?
Der AN hat ein AV nach 2.


Zitat:
Das LAG wäre als erste Instanz eindeutig unzuständig.
Und wurde eine Kündigungsschutz- und/oder eine Feststellungsklage eingereicht?
Richtig: Ludwigshafener Arbeitsgericht. Dort will der AN seine Feststellung der Rechtmäßigkeit feststellen lassen.

Zitat:
Dann hoffen wir mal, dass der AN auch so schlau war, den "richtigen" Klageantrag zu stellen.
Gibt es denn auch "falsche" Anträge?

Zitat:
By the way... das Kündigungsschutzgesetz greift hier nicht vollumfänglich.
1. Nicht erfüllte Wartezeit von 6 Monaten
2. Kleinbetrieb
Das ist bekannt. Hier handelt es sich auch nicht um Kündigungsschutz im Sinne Schutz vor der Kündigung, sondern um die Feststellung der Wirksamkeit.

@Ed van Schleck: Was kann der AG nun unternehmen, nachdem das erstmal sehr blöd für ihn aussieht, seine Interessen (Schutzwürdigkeit, etc.) durch zusetzen?
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  #10 (permalink)  
Alt 08.03.2009, 10:06
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AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit

Sorry, aber ein AG, der auf eine solche Art und Weise (= ungerechtfertigte fristlose Kündigung) versucht, sein Betriebsrisiko auf AN abzuwälzen, hat es verdient, dass eine unwirksam ausgesprochene fristlose Kündigung festgestellt wird.

Was der AG unternehmen kann? Er sollte sich einmal eine Grundlagenschulung gönnen, was die Rechte und Pflichten eines AGs betrifft und was von einem angestellten Außendienstler lege artis verlangt werden kann.

Das LAG Düsseldorf hat das sehr zutreffend beschrieben:
Zitat:
Angestellte ADM stehen zum AG in einem Arbeitsvertrag, der zum Inhalt hat, dass der AN unter angemessener Anspannung seiner geistigen und körperlichen Kräfte eine ihm zumutbare, objektiv befriedigende Arbeitsleistung erbringt. Der angestellte ADM schuldet nicht einen bestimmten Umsatzerfolg.
Meine Bemerkung in Bezug auf den "richtigen Antrag" war so zu verstehen, dass man als AN nicht nur eine Feststellungs- sondern auch eine Kü´schutzklage einreichen sollte. Aber aus welcher Richtung der Wind weht, hat sich nunmehr geklärt.
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