Dies ist eine Diskussion zu Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit Der AV wird selbstverständlich erstmal auf Probe abgeschlossen. 6 Monate mit Option der Fortführung. Jetzt stellt der AG fest, dass der neue Angestellte nicht seine "Erwartungen" erfüllt. Der Aussendienst erzeugt zuwenig Umsatz, so dass die Spedition den Außendienst mit tragen muss. Eigentlich sollte sich der Außendienst über neugenerierte Aufträge selbst tragen. Das ist nun nicht der Fall. Hat der AG nun irgendeine Möglichkeit, den Außendienst-Mitarbeiter fristlos zu kündigen, damit weiterer Schaden am Unternehmen abgewehrt wird? Welche Möglichkeiten zur fristlosen Kündigung hätte der AG, mit Sicherheitsoption für den Fall der Kündigungsschutzklage? Dem AG ist eine weitere Beschäftigung des Außendienst-Mitarbeiter nicht mehr zumutbar. Er erzeugt Kosten und Abrechnungen über Fahrtkosten, bringt aber keinen Umsatz. Fristlos wegen Unzumutbarkeit? Geändert von walter53 (05.03.2009 um 19:02 Uhr). |
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| AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit Wenn sich der Arbeitnehmer nichts zu schulden kommen lässt, hat der AG keine Möglichkeit hier fristlos zu kündigen. Wenn der Arbeitsvertrag befristet ist und keine Kündigungsmöglichkeit vereinbart ist, dann ''darf'' er den AN sogar bis zum Ende der Befristung behalten. |
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| AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit Vielen Dank für die Antwort. Was müsste sich denn der Arbeitnehmer zu schulden kommen lassen, was eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Ausnahmen hier, die bereits bekannten, wie Rassismus, Sexismus, Eigentumsdelikt oder Unterschlagung des 1,50 EUR Pfandbon. Kann der AG im Nachhinein die Unproduktivität anführen? |
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| AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit Zitat:
Zitat:
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| AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit Angenommen, die Probezeit dauert bis 31.03.09 und im AV ist eine Kündigungsfrist von 4 Wchen fixiert. Dann hätte der AG den unproduktiven AN bis zum 31.03. an der Backe. Hätte er aber am 28.02 fristlos gekündigt und der AN nimmt in der 3 WO Frist die Feststellungsklage beim LAG nicht in Anspruch, dann wäre der AG fein raus. Andersrum gesagt: nimmt AN die Feststellungsklage nicht in Anspruch, hat sich das Pokern für den AG gelohnt. Dem AN wird einfach nur Unproduktivität vorgeworfen. Er kostet dem AG Geld (Lohn und Lohnnebenkosten) und bringt selber nichts mit rein in die Firma. Das wäre quasi eine rein wirtschaftliche Überlegung. |
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| AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit Zitat:
Der AG sollte das Argument der Unproduktivität beim Arbeitsgericht vortragen, er wird für Heiterkeit sorgen. Solange sich der AN seiner Verpflichtung entsprechend bemüht hat, ist er für das Verfehlen der Unternehmensziele nicht verantwortlich. Der AG kann die Unkosten des AN reduzieren, indem er ihn freistellt.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit Da wird sich der AN aber freuen, denn er war so schlau und hat die 3 Wo Frist am letzten Tag noch eingehalten. ;-) Na dann vielen Dank für die Hilfe. |
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| AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit Zitat:
1. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit von 6 Monaten oder 2. Ein, auf 6 Monate befristetes Probearbeitsverhältnis? Zitat:
Und wurde eine Kündigungsschutz- und/oder eine Feststellungsklage eingereicht? Zitat:
By the way... das Kündigungsschutzgesetz greift hier nicht vollumfänglich. 1. Nicht erfüllte Wartezeit von 6 Monaten 2. Kleinbetrieb
__________________ Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht. Johann Wolfgang von Goethe |
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| AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
@Ed van Schleck: Was kann der AG nun unternehmen, nachdem das erstmal sehr blöd für ihn aussieht, seine Interessen (Schutzwürdigkeit, etc.) durch zusetzen? |
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| AW: Fristlos Kündigen wegen Unzumutbarkeit Sorry, aber ein AG, der auf eine solche Art und Weise (= ungerechtfertigte fristlose Kündigung) versucht, sein Betriebsrisiko auf AN abzuwälzen, hat es verdient, dass eine unwirksam ausgesprochene fristlose Kündigung festgestellt wird. Was der AG unternehmen kann? Er sollte sich einmal eine Grundlagenschulung gönnen, was die Rechte und Pflichten eines AGs betrifft und was von einem angestellten Außendienstler lege artis verlangt werden kann. Das LAG Düsseldorf hat das sehr zutreffend beschrieben: Zitat:
__________________ Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht. Johann Wolfgang von Goethe |
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