Dies ist eine Diskussion zu Freistellung von der Arbeit innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Hallo, guten Abend eine Arbeitnehmerin ist Mitte Dezember - ohne Nennung von Gründen von der Arbeit freigestelt worden, mit dem Bemerken, sie könne den Rest des Jahres Urlaub nehmen und die Chefin wolle nicht weiter bekästigt werden. Ein Arbeitsvertrag ist vorhanden auf der Basis von 40 Wochenstunden. Am 04.01.2012 wurde ein Schreiben im Hausflur der Mirarbeiterin - unter Zeugen - niedergelegt. Weder war ein Kündigungsdatum noch eine Frist genannt. In dem Schreiben nochmals der Hinweis das sie ihren Resturlaub abfeiern solle und im Übrigen an ihrer Arbeitsstelle nicht mehr erscheinen soll. Wie soll sie sich verhalten, nach welchen Regeln erfolgen Abrechnungen? Wisst Ihr Rat? Danke Xanadu |
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| AW: Freistellung von der Arbeit Kurioses Vorgehen. Wie lange war die AN dort beschäftigt? Gibt es eine Regelung im Arbeitsvertrag über Kündigungsfristen? Wie viele MA hat die Firma? Was ist der Freistellung vorausgegangen? Steht in dem Schreiben, dass es eine Kündigung ist? Steht dort ein Kündigungsgrund? |
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| AW: Freistellung von der Arbeit Hallo Kerzenlicht Danke für die Antwort beschäftigt seit 01.04.2010 Vertrag spricht von gesetzlicher Frist mit der AN zwei Vollzeit und 6 Teilzeit Streitigkeiten in der Familie der Arbeitgeberin, da die Eltern der AN im Büro der Restfamilie arbeiten der Freistellung sind verschiedene Anfragen der AN wegen Arbeitsplänen an die AG geschickt worden, die in Äußerungen wie z.B. "ich verbitte mir weitere Belästigungen" in dem Schreiben steht drin, dass dies eine Kündigung sein soll, ein Grund ist jedoch nicht genannt. |
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| AW: Freistellung von der Arbeit Der Arbeitgeber befindet sich während der bloßen Freistellung im Annahmeverzug und muss weiterhin - bis zum Ende des Arbeitsvertrages - Lohn zahlen. Gegen das als Kündigung bezeichnete Schreiben kann binnen drei Woche nach Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden, deren Erfolgsaussichten müsste man prüfen - insbesondere, ob hier mehr als 10 Mitarbeiter vorhanden waren,so dass das KSchG Anwendung findet.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Freistellung von der Arbeit Das Kündigungsschutzgesetz wird bei diesem Betrieb keine Anwendung finden. Ob es sich bei dem Schreiben um eine wirksame Kündigung handelt, kann mit den Aussagen, die hier über den Inhalt des Schreibens gemacht wurden, nicht abschließend beurteilt werden. Es scheinen einige notwendige Angaben in dem Schreiben zu sein, andere aber wohl nicht. Das Entgeld steht ihr zu, bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses - dieser ist aber wohl im Schreiben nicht genau bestimmt. Es wäre ratsam mal einem RA dieses Schreiben zu zeigen. Auf jeden Fall sollte sich die Gekündigte unverzüglich arbeitslos melden. |
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| AW: Freistellung von der Arbeit Hallo und danke für die bisherigen Antworten, nun kamen neue Punkte in dieser Sache. Zuerst hier das "Kündigungsschreiben", genauer Wortlaut. Ort, den 01.01.2012 Sehr geehrte.... Hiermit kündoge wir Ihnen fristgerecht. Für Ihnen weiteren Arbeitsweg wünsche wir Ihnen alles gute. Desweiteren brauchen Sie nicht mehr zu Ihrer Arbeitsstelle erscheinen da sie Ihren Resturlaub nun abreiern können. Hochachtungsvoll ............ Mit Datum vom 15.01.2012 folgendes Schreiben (Originaltext): Sehr geehrte Frau..... Bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 05.01.2012 habe ich Ihnen zu sagen dass, der Termin der Kündigung auf dem Schreiben / Kündigung steht. Das Arbeitsverhältnis endet zum Ende des Monats. Den Urlaub haben anteilig für das Jahr 2012 erhalten und den Rest bekommen sie geschenkt. Sobald die Formulare ausgefüllt sind werden diese Ihnen zugeschickt. Mit freundlichen Grüßen .............. Es folgte eine Lohnabrechnung für die Zeit 01.12.2011 - 05.12.2011 mit einer Lohnzahlung für 22,25 Stunden, mit der Bemerkung "Unterbrechung ab 06.12.2011" Die errechnete Summe wurde überwiesen. -------------- Was ist nun zu tun? |
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| AW: Freistellung von der Arbeit Die Kündigung sollte eigentlich einen zulässigen Termin enthalten. Wenn sie erst am 4.1. zugestellt wurde, kann die nich das Monatsende sein, sondern der 4.2. Ob ein Gericht daraus bereits die Ungültigkeit der Kündigung ableitet, weiß ich nicht. Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ziehe ich in Zweifel. Die ANin hat aber auch bei gültiger Kündigung Anspruch auf Lohn/Gehalt bis mindestens zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Und erst ab da kann es ALG geben. Dies müsste sie der AGin nochmal mitteilen und bei Nichtzahlung notfalls eintreiben. Die Anrechnung des Urlaubs auf die Freistellung ist rechtmäßig und anscheinend üblich.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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