Dies ist eine Diskussion zu Frage zum Arbeitsvertrag innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Frage zum Arbeitsvertrag Mal angenommen ein Auszubildender ist kurz vor Beendigung seiner Ausbildung und der Arbeitgeber hat ihm die Übernahme zugesagt. Der Arbeitgeber möchte dem Auszubildenden aber nur mit einem befristeten Vertrag übernehmen. Jetzt hat der Auszubildender aber vor der Ausbildung bei dieser Firma Teilzeit gearbeitet und hatte damals einen unbefristeten Vertrag. Ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet ihm einen unbefristeten Vertrag zu geben? Und falls der Arbeitgeber trotzdem den Vertrag befristet, kann der Auszubildenderr den Vertrag einfach unterschreiben und ist dann automatisch unbefristet eingestellt? Danke im voraus. |
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| AW: Frage zum Arbeitsvertrag Auf alle Fragen ist die Antwort nein. |
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| AW: Frage zum Arbeitsvertrag Der Arbeitgeber darf einer Person im Anschluss an seine Ausbildung einen befristeten Arbeitsvertrag nach §14 I Nr.2 TzBfG anbieten. Über die erlaubte Dauer der Befristung ists nichts gesagt. Hier wird jedoch eine maximale, einmalige Befristung von 2 jahren angenommen. Er ist deshalb nicht verpflichtet, einen unberfristeten Vertrag anzubieten. Folglich sollte der Azubi auch nicht unterschreiben, wenn er keine Befristung will. |
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| AW: Frage zum Arbeitsvertrag Ja aber muss hier nicht beachtet werden das der Auszubildende vor der Ausbildung schon bei diesem Arbeitgeber gearbeitet hat und im § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG steht z.B. das hier "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat." |
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| AW: Frage zum Arbeitsvertrag Dort steht, wann Satz 1 nicht zulässig ist. Von Absatz 1 steht da nichts. Zitat:
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| AW: Frage zum Arbeitsvertrag Zitat:
Daher war er "zuvor" nicht befristet und auch nicht unbefristet beschäftigt. Das "zuvor" erstreckt sich in keinem Falle auf einen Zeitraum der schon mehrere Jahre zurückliegt. |
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| AW: Frage zum Arbeitsvertrag Zitat:
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| AW: Frage zum Arbeitsvertrag Zitat:
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt, 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, 7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder 8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Und da fällt auch ganz klar die Ausbildung darunter bei Punkt 2 Und desweiteren steht doch da das Satz1 nicht zulässig ist wenn vorher schonmal eine Beschäftigung war |
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| AW: Frage zum Arbeitsvertrag für dich mag das satz 1 sein. für jeden juristen und jedes gericht ist das aber Absatz 1. §14 Absatz 2 Satz 2 bezieht sich auf §14 Absatz 2 Satz 1. Wäre gemeint was du hier vermutest, dann würde der gesetzestext lauten: "Eine Befristung nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat." |
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| AW: Frage zum Arbeitsvertrag Zitat:
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