Dies ist eine Diskussion zu fiktiver Fall innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| fiktiver Fall folgender fiktiver Fall beschäftigt mich momentan: Herzlichen Dank im Vorfeld für die Hilfe! B, Inhaber einer Buchhandlung mit 40 Beschäftigten ohne Betriebsrat, entschließt sich, 2 neue Arbeitnehmer einzustellen. Er schreibt im September 1999 in der Schwäbischen Zeitung die Stellen als Buchhändler / in zum 01.01.2000 aus. Es bewerben sich 4 Frauen und 3 Männer wobei aufgrund Ihrer Qualifikation nur Frau A und Herr C in Betracht kommen. Am 04.10.1999 führt B mit A ein Vorstellungsgespräch und legt ihr einen Fragebogen vor, in welchem unter anderem Informationen über eine bevorstehende Schwangerschaft und über die Mitgliedschaft einer Gewerkschaft erfragt werden. Während sie die Frage mit der Gewerkschaftszugehörigkeit wahrheitsgemäß mit Ja beantwortet, verneint sie die Frage der Schwangerschaft obwohl sie bereits weiß, dass sie schwanger ist. B verlangt von Ihr den Austritt der Gewerkschaft, da er keinen Klassenkampf dulde. A verspricht den Austritt. Daraufhin wird der Arbeitsvertrag geschlossen wonach A zum 01.01.2000 eingestellt wird. C wird von B ebenfalls als geeignet befunden. AM 07.11.1999 findet das Vorstellungsgespräch statt in dessen unmittelbar der Arbeitsvertrag ebenfalls mit Arbeitsaufnahme zum 01.01.2000 vereinbart wird, sowie eine Probezeit von 3 Monaten. a) A erscheint vertragsgemäß0 am 02.01.2000 an ihrer neuen Arbeitsstelle. Die Schwangerschaft ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu übersehen. Desweiteren erfährt B, dass A nicht aus der Gewerkschaft ausgetreten ist. B will das Arbeitsverhältnis mit A nicht fortführen. Er meint, A habe ihn belogen und getäuscht, das Vertrauensverhältnis sei gestört. Kann B dies rechtlich durchsetzen? Begründe! b) C bekommt am 19.11.2000 von einer anderen Buchhandlung ein besser dotiertes Angebot, welches C annimmt. Kurz nach Weihnachten 2006 teilt C dem B telefonisch mit, dass er die Stelle bei ihm nicht antreten werde. Auch entsprechend Vorhalte seitens des B können C nicht dazu bewegen, die Arbeitsstelle bei B zum 01.01.2000 anzutreten. B gelingt es, zum 20.01.2000 einen neuen Mitarbeiter durch ein kurzfristiges Inserat in Höhe von 500 EUR zu finden. Allerdings muss B diesem Mitarbeiter monatlich 200 EUR mehr bezahlen als es mit C vereinbart war. Der neue Mitarbeiter war nur unter der Bedingung einverstanden, das AV einzugehen und ein anderer Mitbewerber war nicht vorhanden. Die Zeit zwischen 01.01.2000 konnte B durch Überstunden anderer Mitarbeiter ausgleichen. Stehen B gegen C wegen dessen Verhalten Ansprüche zu? Begründe! |
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| AW: fiktiver Fall a) Zu prüfen wäre hier ob das Fragerecht nach der Schwangerschaft und der Gewerkschaftszugehörigkeit zulässig ist. Weiterhin ist zu prüfen ob das Verlangen des Gewerkschaftsaustrittes zulässig ist. Ggf. ist dann zu prüfen ob ein Grund für eine Anfechtung vorliegt und schließlich ob ein wirksamer Kündigungsschutz vorliegt. b) Hier wäre zu prüfen was eigentlich zwischen dem 07.11.1999 und Weihnachten 2006 passiert ist ...
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: fiktiver Fall Hallo Lassen Sie mich raten: Eine Hausaufgabe? a) A erscheint vertragsgemäß0 am 02.01.2000 an ihrer neuen Arbeitsstelle. Die Schwangerschaft ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu übersehen. Desweiteren erfährt B, dass A nicht aus der Gewerkschaft ausgetreten ist. B will das Arbeitsverhältnis mit A nicht fortführen. Er meint, A habe ihn belogen und getäuscht, das Vertrauensverhältnis sei gestört. Kann B dies rechtlich durchsetzen? B hat zumindest keine Chance, das AV einseitig zu beenden. Weder eine Anfechtung kommt in Frage, da die Fragen nach der Schwangerschaft und der Gewerkschaftszugehörigkeit unzulässig waren, wie auch die Forderung, aus der Gewerkschaft auszutreten. Eine Kündigung wird trotz nicht vorhandenen Küschutzes nach dem KSchG am besonderen Küschutz des MuSchG scheitern. Begründe! Klingt wie bei einer Klassenarbeit,... ![]() b) C bekommt am 19.11.2000 von einer anderen Buchhandlung ein besser dotiertes Angebot, welches C annimmt. Kurz nach Weihnachten 2006 teilt C dem B telefonisch mit, dass er die Stelle bei ihm nicht antreten werde. Auch entsprechend Vorhalte seitens des B können C nicht dazu bewegen, die Arbeitsstelle bei B zum 01.01.2000 anzutreten. B gelingt es, zum 20.01.2000 einen neuen Mitarbeiter durch ein kurzfristiges Inserat in Höhe von 500 EUR zu finden. Allerdings muss B diesem Mitarbeiter monatlich 200 EUR mehr bezahlen als es mit C vereinbart war. Der neue Mitarbeiter war nur unter der Bedingung einverstanden, das AV einzugehen und ein anderer Mitbewerber war nicht vorhanden. Die Zeit zwischen 01.01.2000 konnte B durch Überstunden anderer Mitarbeiter ausgleichen. Stehen B gegen C wegen dessen Verhalten Ansprüche zu? Sollte eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart gewesen sein, wäre hier ein Anspruch gegen C gegeben. Kosten einer Bewerbersuche sind ebensowenig auf den vertragsuntreuen AN abzuwälzen wie (auf jeden Fall hier) höhere Löhne des neueingestellten AN. Ich setze mal eine vertragliche Probezeit-Küfrist von 2 Wochen voraus. Höchstens die Überstunden der anderen AN könnten dann interessant werden, wenn sie höher zu bezahlen sind als der Lohn des zu ersetzenden AN. Da ginge es dann um die Differenz zum Lohn des vertragsuntreuen AN, aber das wäre ein wackeliges Unterfangen, ist theoretisch aber nicht undenkbar. Die mündliche Kündigung von C ist eigentlich nicht wirksam. Der AG hätte auf Vertragserfüllung bestehen können. Hat er aber nicht... Begründe! siehe oben... Gruß, Xtase
__________________ Wer sich die Anwaltskosten für eine Beratung nicht leisten kann und keine Versicherung hat, die einspringt, hat die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht am Wohnort zu beantragen (außer in Hamburg und Bremen). Eine fachanwaltliche Erstberatung kostet dann eine Selbstbeteiligung von derzeit 10,00 €. Der Rechtsanwalt erhält vom Gericht dann eine Pauschale für Beratung und ggf erste außergerichtliche Tätigkeiten. Im Falle eines Prozesses kann man dann wiederum Prozesskostenhilfe beantragen. Geändert von Xtase (08.12.2009 um 12:18 Uhr). |
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| AW: fiktiver Fall Anmerkung: Herr C hat eine Probezeit on 3 Monaten vereinbart und dem Sachverhalt ist nichts von einer Vertragsstrafe zu entnehmen. Ist es nicht so, dass Herr C die Kosten für das erneute Inserat in der Zeitung zu zahlen hat? Und er müsste darüber hinaus noch vom Zeitpunkt seiner Kündigung 3 Monate (da Probezeit 3 Monate beträgt) den entstandenen Mehraufwand zahlen. D.h. Kündigung kurz vor Weihnachten, er müsste bis Ende März den Mehraufwand (das was der andere mehr kostet) bezahlen. ??? |
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| AW: fiktiver Fall Zitat:
Zitat:
Es deutet hier einiges darauf hin dass der C unterhalb der Marktbedingungen eingekauft wurde. Damit wäre es zumindest zweifelhaft ob der Einkauf eines anderen Mitarbeiters zu Marktbedingunegn tatsächlich einen Schaden darstellt.
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