Dies ist eine Diskussion zu Erklärung zu Arbeitnehmererfindungsgesetz §22 erwünscht innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Erklärung zu Arbeitnehmererfindungsgesetz §22 erwünscht $22 ArbNErfG lautet "Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge nach ihrer Mitteilung." Was bedeutet "nach ihrer Meldung/Mitteilung"? Ich gehe davon aus, dass es ein zeitliches "nach" ist. Das würde heißen, dass beispielsweise in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden kann, dass freie Erfindungen mitgeteilt werden müssen und DANACH alle Rechte auf den Arbeitgeber übergehen!? Warum wird es dann auf "danach" eingeschränkt? Der Übergang aller Rechte auf den Arbeitgeber ist doch deutlich zuungunsten des Arbeitnehmers. Was kann denn dann nicht abgedungen werden bzw. wozu ist §22 überhaupt gut!? |
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| AW: Erklärung zu Arbeitnehmererfindungsgesetz §22 erwünscht Nach der Meldung oder Mitteilung einer Erfindung durch den AN muss der AG sich entscheiden, ob er sie nutzen will und entsprechend reagieren. Das gesetzliche Procedere nach der Meldung / Mitteilung wird in § 6 bzw. § 19 geregelt. Davon kann per Arbeits- oder Tarifvertrag abgewichen werden. Es handelt sich bei § 22 also um eine Klausel, die dem AGB-Recht zuzuschreiben ist. Verbesserungsvorschläge sind nicht mitteilungspflichtig. Aber gem. § 22 kann man aber auch hierzu Regelungen über die Art und Weise treffen, in welcher der Arbeitgeber mitteilt, ob und wie er den Vorschlag umsetzen möchte. Zitat:
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| AW: Erklärung zu Arbeitnehmererfindungsgesetz §22 erwünscht vielen Dank für die schnelle Antwort! Das bedeutet aber ja schon, dass z.B. vereinbart werden kann, dass auch Verbesserungsvorschläge oder freie Erfindungen mitgeteilt werden MÜSSEN. Und dass danach auch alle Verwertungsrechte beim AG liegen. So lange diese Vereinbarungen nicht "in erheblichem Maße unbillig sind" (§23), lässt sich also doch FAST ALLES vereinbaren, auch wenn es den AN schlechter stellt, als es das Gesetz vorsieht. Für mein Verständnis schützt $22 also so gut wie gar nichts und $23 über Unbilligkeit wäre ausreichend!? Würde nun in einem Arbeitsvertrag stehen, dass alle Erfindungen mitgeteilt werden müssen und alle Rechte dem AG zustehen, unabhängig davon ob die zur Erfindung führenden Tätigkeit durch den AG veranlasst war oder unter Nutzung von Mitteln des AG erfolgte, würde das auch alle "privaten Erfindungen einschließen" die überhaupt nichts mit dem Sachgebiet des AG's zu tun haben. Eine solche Vereinbarung scheint (leider) zulässig zu sein und es ließe sich dann höchstens darüber streiten ob sie unbillig und damit ungültig wäre. Das gleiche gilt wohl auch, wenn zusätzlich vereinbart würde, dass die Vergütung für solche Erfindungen bereits mit dem Lohn abgegolten sind. Wenn nun der AG bei Vertragsunterschrift auf diesen Vereinbahrungen besteht, könnte der potentielle AN, der sich dadurch möglicherweise eingeschränkt fühlt, wohl nicht auf Ungültigkeit aufgrund des Gesetzes hoffen!? |
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| AW: Erklärung zu Arbeitnehmererfindungsgesetz §22 erwünscht Zitat:
Lediglich für die Zeit NACH der Mitteilung sind Vereinbarungen zulässig. Dies betrifft hauptsächlich die Form der Reaktion des Arbeitgebers, will er die Erfindung in Anspruch nehmen bzw. den Vorschlag umsetzen. |
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| AW: Erklärung zu Arbeitnehmererfindungsgesetz §22 erwünscht ok, klar. Die Mitteilung an sich ist ja noch nicht NACH der Mitteilung. Wie sieht es damit aus, wenn ein sich ein AG im Arbeitsvertrag auch die Rechte an allen lt. ArbNErfG "freien Erfindungen" zusichern möchte? Ist das erlaubt? Immerhin betrifft das den Zeitraum nach der Mitteilung. |
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| AW: Erklärung zu Arbeitnehmererfindungsgesetz §22 erwünscht Zitat:
Dann würde die Vereinbarung lauten, dass eine freie Erfindung mit der Mitteilung an den AG durch diesen als in Anspruch genommen gilt. Dies könnte durchaus vom § 22 gedeckt sein, sicher bin ich mir wie gesagt nicht. Geschickt wäre dies aus Arbeitgebersicht nicht. Denn die Inanspruchnahme verpflichtet den Arbeitgeber zu einer Vergütung, die sich anhand der wirtschaftlichen Verwertbarkeit, nicht jedoch an der tatsächlichen Verwertung orientiert. Es kann dem AG also passieren, dass er ein Haufen Erfindungen auf den Tisch bekommt, die er gar nicht verwerten kann oder möchte, er aber trotzdem dafür zahlen muss. |
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| AW: Erklärung zu Arbeitnehmererfindungsgesetz §22 erwünscht Zitat:
Da so manch AG jedoch gerne vereinbart, dass die Vergütung bereits mit dem normalen Lohn erfolgt ist, wäre das kein Nachteil mehr für ihn. Man müsste dann höchstens diskutieren, dass diese Vergütung zu gering und unbillig sei. Vielen Dank auf jedenfall für die Antworten! |
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| AW: Erklärung zu Arbeitnehmererfindungsgesetz §22 erwünscht Zitat:
Denn diese, so sagt ja unser § 22, kann nicht abbedungen werden. Die Klausel ist also unwirksam. Schon klar, dass die Vergütung für den Chefentwickler des Unternehmens recht gering ausfällt. Hat aber der Buchhalter den Geistesblitz gehabt, wird die Sache sehr spannend. |
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