Dies ist eine Diskussion zu EntgFzG § 3 innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| EntgFzG § 3 Der AN nähme nach Ablauf dieser vier Wochen die Arbeit wieder auf. Nachdem der AN die Arbeit wieder aufgenommen hat, stellen sich Beschwerden im Fuß ein, er sucht einen Arzt auf und dieser stellt einen weiteren Bruch im Fußgelenk fest, der allem Anschein eine Folge des Unfalles ist. Die Heilbehandlung führt zu einer weiteren AU von vier Wochen. Besteht hier ein Anspruch auf 8 Wochen Entgeltfortzahlung, da "Fuß" eine andere Erkrankung ist als "Wirbelsäule"? Oder bestehen nur 6 Wochen Anspruch, weil die "Krankheit" der Unfall ist und die beiden Brüche somit zu ein und derselben Krankheit gehören?
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: EntgFzG § 3 Ich sehe hier nur einen Anspruch für 6 Wochen. hier wird das ähnlich gesehen (Fall 5 und 6): http://www.tu-dresden.de/jfzivil7/homepage/faelle2.pdf Aber erstmal muss der AG dahinter kommen, dass hier dieselbe "Krankheit" die Ursache darstellt und selbst dann dürfen sich die Gelehrten streiten, ob der Fussbruch nun nachweislich durch den Unfall verursacht wurde oder nicht. Die Krankenkasse wird mit Sicherheit nicht freiwillig klein bei geben und sofort Krankengeld zahlen. |
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| AW: EntgFzG § 3 Zitat:
Zitat:
Außerdem könnte ja gerade der AN ein Interesse daran haben dass eine einheitliche Ursache vorliegt...
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| AW: EntgFzG § 3 Stimmt, Beispiel 6 trifft auch nicht zu. Was darf ich unter "Sachverhaltsgequetsche" verstehen. Zitat:
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| AW: EntgFzG § 3 Eigene Vermutungen zum Sachverhalt die sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten lassen. Zitat:
Zudem könnte es in dem von mir erdachten Fall noch weitere Beteiligte geben, welche dazu führen, dass der AN keinesfalls "gemütlich zusehen" kann. Nehmen wir z.B. zusätzlich an, der AN sei privat versichert, habe entsprechende Zusatzleistungen im Krankenhaus bezogen, es handele sich um einen Wegeunfall, es gäbe einen Unfallverursacher, aber dem AN werde ein Mitverschulden angelastet... Dann ist nix mehr mit "gemütlich zusehen", allenfalls noch "mühsam seinen Flocken hinterherrennen".
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