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Eigene Uni verklagen?

Dies ist eine Diskussion zu Eigene Uni verklagen? innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 03.02.2012, 20:10
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AW: Eigene Uni verklagen?

Hat vielleicht noch jemand Meinungen?
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  #12 (permalink)  
Alt 03.02.2012, 23:13
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AW: Eigene Uni verklagen?

Ich!

Der Student hat angenommenerweise tatsächlich Chancen auf den erstrittenen Job. Es darf dann zwar in keiner Akte stehen und alle werden es später verneinen, wegen "damals" irgendwas getan zu haben, aber immer dann, wenn S nicht bevorzugen muss, wird er erst recht hinten bleiben.

Ich würde sagen, er soll das Verfahren lostreten, sich aber baldmöglichst eine Stelle suchen, wo er sich sicher sein kann, dass er wegen seiner Behinderung nicht ausgegrenzt wird. Dort wird es auf Dauer nicht auszuhalten sein.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #13 (permalink)  
Alt 03.02.2012, 23:58
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AW: Eigene Uni verklagen?

Nunja, ein Anspruch auf Einstellung ergibt sich aus AGG und SGB IX nicht. Es geht um Entschädigung und evtl. Schadensersatz.

Könnte ein Verfahren denn nach irgendjemands Meinung positive Folgen haben, also dafür sorgen, dass die Universität alle Einstellungen künftig nach den gesetzlichen Vorgaben des SGB IX durchführt und S später nicht benachteiligt, da sie es nicht wieder auf einen Rechtsstreit ankommen lassen möchte?
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  #14 (permalink)  
Alt 03.02.2012, 23:58
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AW: Eigene Uni verklagen?

Und ich auch.

Motzmecker stimme ich zu und gebe weiterhin zu bedenken, dass es sich bei der angebotenen Stelle nur um einen Job als studentische Hilfskraft handelte und nicht um eine Professur o.ä.

ME sollte auch der zu erwartende Aufwand bei einer Klage sowie der Nutzen dieser im Verhältnis zum möglichen (menschlichen) Schaden, den diese an der Uni verursachen könnte, berücksichtigt werden.

Sollte der P an dieser Uni bleiben wollen um später dort vielleicht eine Doktorarbeit zu schreiben oder dann auf ganz andere Stellen angewiesen sein, deren Besetzung immer von Menschen entschieden wird und nicht von Maschinen, die nur berechnen, denke ich sollte er sich gut überlegen, ob die Klage den von ihm gewünschten Ausgang haben wird - selbst wenn er dadurch die Stelle als studentische Hilfskraft bekommen würde.....was ja auch nicht sicher ist.
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  #15 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 00:26
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AW: Eigene Uni verklagen?

Zitat:
Zitat von Deus_ex_machina Beitrag anzeigen
Zum Beispiel hat ein öffentlicher Arbeitgeber nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX die Pflicht, nach Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers alle sachlichen Gründe "unverzüglich" mitzuteilen - und zwar an die Schwerbehindertenvertreter und den Bewerber.
Das lese ich da jetzt im Moment nicht raus - kannst Du mal wörtlich zitieren, wo Du das liest?

Zitat:
Zu meiner Hauptfrage jedoch: Unterstellt, S führt den Prozess gegen die eigene Uni und er endet mit einem Vergleich. In einem Jahr bewirbt sich S wieder für einen Job an der Uni. Gäbe es eine rechtliche Handhabe, S wegen des Prozesses ablehnen zu können?
Eine rechtliche nicht, aber ggf. eine praktische. Ein Arbeitgeber - auch ein öffentlicher - der einen Bewerber nicht einstellen will, wird im Regelfall immer einen Grund finden, einen anderen Bewerber vorzuziehen.

(Wenn der Bewerber bereits beim Arbeitgeber beschäftigt ist und sich bei einer internen Stellenausschreibung bewirbt, wird das schwieriger, aber auch nicht unmöglich. "Frisches Blut" haben zu wollen und daher einen externen Bewerber zu nehmen ist auch immer ein gewichtiges Argument.)

Aber mal etwas abseits vom rein rechtlichen gefragt: wieso glaubt ein Stellenbewerber, er würde glücklich werden, wenn er mit aller Gewalt von einem Arbeitgeber eingestellt werden will, der ihn nicht haben will? Das ist definitiv keine Voraussetzung für ein gedeihliches Arbeitsverhältnis. Sondern nur eine Garantie für Stress und schlechtes Arbeitsklima.

Und am Rande angemerkt: in der 6-monatigen Probezeit ist auch die Kündigung eines Mitarbeiters mit Behindertenstatus ohne Begründung möglich. Das Integrationsamt muß informiert werden, das war's aber auch schon; sogar das Unterlassen der rechtzeitigen Information des Integrationsamtes macht die Kündigung in der Probezeit nicht unwirksam. (LAG Berlin-Brandenburg, 13 Sa 988/10)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #16 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 00:35
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AW: Eigene Uni verklagen?

Zitat:
Zitat von Deus_ex_machina Beitrag anzeigen
Sähest du denn auch mögliche positive Folgen einer Klage?
Tendenziell: nein.
Zitat:
Etwa, dass die Universität ihre Einstellungsverfahren nach der Klage nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB IX ausrichten könnte und besonders darauf bedacht wäre, insbesondere S nicht mehr zu benachteiligen, um es nicht wieder auf einen Prozess ankommen zu lassen?
Wenn Formfehler gemacht wurden, besteht die Chance, daß der Arbeitgeber respektive die Personalverantwortlichen daraus lernen. "Daraus lernen" bedeutet: sie werden beim nächsten Mal diese Formfehler nicht mehr machen.

(Nicht, daß es nicht auch Arbeitgeber gäbe, die dieselben Formfehler mehrfach hintereinander machen...)

Man sollte nicht übersehen, daß die Sache drei Ebenen hat:
  • Eine formal rechtliche Ebene
  • Eine praktische und taktische Ebene
  • Eine inhaltliche Ebene

Im Regelfall hat ein Arbeitgeber einen Grund (oder mehrere Gründe), einen Bewerber abzulehnen. Im Regelfall ist dieser Grund "sachlich", zumindest aus Sicht des Arbeitsgebers.

"Dieser Bewerber passt nicht zu uns" ist ebenso ein höchst subjektiver wie ein höchst sachlicher Grund, wenn er auch manchmal formalrechtlich Probleme verursachen mag.

"Wir fürchten, daß dieser Bewerber aufgrund seiner Person nicht geeignet ist", ist ebenfalls ein sachlicher Grund. Der allerdings auf Irrtum oder mangelnden Informationen beruhen kann. Das kann man auszuräumen versuchen, und vielleicht wird der Arbeitgeber dann sogar erkennen: "Mensch - unsere Befürchtungen sind ja gar nicht stichhaltig, das kann ja durchaus funktionieren. Und unsere Behindertenquote erfüllen wir auf diese Weise auch gleich noch - ja super!"

Wenn aber - aus welchem Grund auch immer - die Entscheidung auf "Die Chemie stimmt nicht" beruht, dann ist das, siehe oben, ebenso höchst subjektiv wie höchst sachlich. Vor allem, wenn eine gedeihliche Team-Zusammenarbeit sehr wichtig ist.

Ebenso kann es auch sein, daß der Arbeitgeber die Qualifikationen und Erfahrungen des Bewerbers anders - und geringer bzw. unpassender - einschätzt als der Bewerber selbst. (Bewerber sehen sich nur selten objektiv. Sie sind überzeugt geeignet zu sein - sonst würden sie sich ja nicht bewerben...)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #17 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 11:36
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AW: Eigene Uni verklagen?

Zitat:
Zitat von Deus_ex_machina Beitrag anzeigen
Könnte ein Verfahren denn nach irgendjemands Meinung positive Folgen haben, also dafür sorgen, dass die Universität alle Einstellungen künftig nach den gesetzlichen Vorgaben des SGB IX durchführt und S später nicht benachteiligt, da sie es nicht wieder auf einen Rechtsstreit ankommen lassen möchte?
Es könnte positive Folgen haben, das allumfassende Wunder wird aber nicht passieren.

Es wäre ja erstmal interessant, wie und wo die gesetzwidrigen Entscheidungen getroffen wurden. Hat sich S direkt bei einem Fachbereich beworben, ist dort durch die "Gesichtskontrolle" gefallen, so dass seine Unterlagen gar nicht erst in irgendeiner Personalverwaltung angekommen sind, wo eine Auswahl unter Berücksichtigung aller Regeln zu erwarten wäre, braucht er in diesem Institut nach dem Prozess nie wieder etwas versuchen, solange die selben Leute noch dort arbeiten. Anderen gegenüber wäre man dort dann aber sicher künftig aufmerksamer, weil man ja doch unnötigen Ärger vermeiden möchte.

Hat hingegen eine allgemeine Verwaltung die Sache verantwortlich verzapft, die sich eben für solche lästigen Formsachen einfach nicht interessiert und sowieso dermaßen überlastet ist, dass man auf sowas eben keine Rücksicht nehmen kann, könnte das Verfahren dazu führen, dass man dort lernt, künftig korrekt zuarbeiten, egal wie lange es dauert. Davon könnte dann auch S selbst profitieren.

In der nicht öffentlich-rechtlichen Realität beobachte ich ja, dass man häufig ganz einfach dafür sorgt, die schutzwürdigen Menschengruppen gar nicht erst einstellen zu können.
Zum Beispiel kann man ganz einfach die Büroräume, wo also auch körperbehinderte Personen beschäftigt werden könnten, in das Obergeschoss verlegen, wo sie nur über steile Treppen zu erreichen sind. Jemand, der auch schon auf ebener Fläche die Hände zur Fortbewegung braucht, kann da nicht arbeiten.
Und gibt es nur einen Umkleideraum im gewerblichen Bereich, kann man da auch keine Frau einstellen, egal wie geschickt sie ist.
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  #18 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 12:07
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AW: Eigene Uni verklagen?

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Das lese ich da jetzt im Moment nicht raus - kannst Du mal wörtlich zitieren, wo Du das liest?
Ich zitiere aus dem Kommentar zum AGG (Nollert-Borasio/Perreng, § 22 Rn. 10 a, 3. Auflage, 2011):

"Nach § 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX ist jeder Arbeitgeber Schwerbehinderten gegenüber verpflichtet, die Gründe für die Ablehnung einer Bewerbung unverzüglich mitzuteilen. Auch hier führt ein Verstoß zu der Vermutung einer Benachteiligung (BAG 15.02.05 - 9 AZR 635/03 - NZA 06, 870; LAG Hessen 07.11.05 - 7 Sa 473/05 - AuR 06, 213). Hinzu kommt, dass es dem Arbeitgeber im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung grundsätzlich verwehrt ist, sich auf sachliche Gründe für die Ablehnung zu berufen, die er dem betroffenen Bewerber bei seiner Unterrichtung nach § 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX nicht mitgeteilt hat (LAG Hessen 07.11.05 - 7 Sa 473/05 - ArbuR 06,213)."


Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
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Wie gesagt, es geht nicht um Einstellung, sondern um Entschädigung und ggf. Schadensersatz. S kann nach AGG und SGB IX nicht mehr eingestellt werden.

Ich denke, es ist schwer vorzustellen, in welcher Lage S ist. Seine Behinderung ist oftmals mit vielen Vorurteilen verbunden, obwohl sie de facto keinerlei Auswirkungen auf im Grunde jedwede Tätigkeit hat und keinen auch nur irgendwie gearteten behindertengerechten Arbeitsplatz benötigt. Da in der Gesellschaft keine Aufklärung über die Behinderung betrieben wird, löst sie in Menschen, die weder ihn noch die Behinderung kennen, allzu oft stereotype Denkweisen aus, die ihn zB in Bewerbungsgesprächen völlig unnötig benachteiligen.

S steht also vor dem Dilemma: Keinen Prozess gegen die Uni führen, um die möglichen Nachteile, die ihr skizziert habt, nicht zu riskieren und Gefahr laufen, künftig auch an anderen Lehrstühlen immer wieder unter Gesetzesverstößen abgelehnt zu werden oder einen Prozess führen, seine Persönlichkeitsverletzung damit thematisieren und der Uni zu zeigen, dass S nicht alles mit sich machen lässt, dass er wehrhaft ist.

S weiß leider nicht weiter.
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  #19 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 12:18
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AW: Eigene Uni verklagen?

Ich bin mal neugierig.

Um welche Behinderung handelt es sich hierbei?

Ich bin natürlich diskret.
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Raum: Ostthüringen
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"Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase."
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  #20 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 12:29
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AW: Eigene Uni verklagen?

Ich finde es enttäuschend.

Jeder hier in diesem Thread war davon ausgegangen, dass es dem Studenten darum ging von der Uni eingestellt zu werden, heute oder in Zukunft. Alle Beiträge bezogen sich darauf.

...und nun ging es doch wieder nur um Schadenersatz...

Natürlich wird vieles subjektiv als ungerecht und oft auch als diskriminierend empfunden, aber auch das ist in manchen Fällen dann auch nur eine nicht gerechtfertigte Unterstellung.

Der Student hat für sein Schadenersatzbegehren in diesem Fall "Glück", dass sich bei dem Auswahlverfahren nicht an für ihn gültige Kriterien gehalten wurde und wird möglicherweise auch damit erfolgreich sein und Schadenersatz zugesprochen bekommen.

Ausgegangen war hier aber wohl jeder davon, dass der Student wirklich sein berufliches Fortkommen im Auge hatte - intellektuell wie materiell - und nicht nur das letztere.
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