Dies ist eine Diskussion zu Eigene Uni verklagen? innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Eigene Uni verklagen? Student S des Faches P ist schwerbehindert. Er hat keine klassische Behinderung (Rollstuhl o.ä.), sondern eine eher seltene, mit der er sehr offen umgeht, die aber auffällt. Die Abteilung des Faches P schreibt eine Stelle für eine studentische Hilfskraft am Lehrstuhl L aus. Student S bewirbt sich. Er wird zwar zum Vorstellungsgespräch eingeladen, aber die Agentur für Arbeit sowie die Schwerbehindertenvertretung wurden nicht in das Einstellungsverfahren mit einbezogen. Auch wurde die Ablehnung nicht sachlich begründet (Student S sei zwar geeignet, aber man habe sich für einen anderen Bewerber entschieden). Verstöße gegen § 81 Abs. 1 SGB IX sind demnach eindeutig gegeben, das Einstellungsverfahren war nicht diskriminierungsfrei. Auch die sachlichen Gründe, die auf Nachfrage nachgeschoben wurden, überzeugen nicht. Sie haben mit den Voraussetzungen, die in der Stellenanzeige vorgegeben worden waren, nichts zu tun. Es ist daher jedenfalls wahrscheinlich, dass die Schwerbehinderung ein Teil des Motivbündels war, der die Ablehnung trägt. Student S steht allerdings vor einem Dilemma. Dürfte er seine Uni verklagen, ohne spätere Nachteile befürchten zu müssen? Könnte es sein, dass er künftig von Lehrstühlen der Uni generell abgelehnt wird, da zB das "Vertrauen" nicht mehr gegeben sei? Was würden Sie S raten? Ich danke tausend Mal im Voraus! |
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| AW: Eigene Uni verklagen? "Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sind mit der Schwerbehindertenvertretung unter Vorlage der Bewerbungsunterlagen zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme der Personalvertretung mitzuteilen. Das gilt nicht, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt (§ 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX). Beim Vorliegen von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an allen Vorstellungsgesprächen zu diesem Dienstposten (§ 95 Abs. 2 letzter Satz SGB IX). Über Vermittlungsvorschläge der Agenturen für Arbeit oder eines beauftragten Integrationsfachdienstes hat die Dienststelle die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar nach Eingang zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX)." (Meint z.B. das Land Brandenburg. Ich gehe jetzt mal davon aus, daß das sachlich so richtig ist.) Wenn "Er wird zwar zum Vorstellungsgespräch eingeladen, aber die Agentur für Arbeit sowie die Schwerbehindertenvertretung wurden nicht in das Einstellungsverfahren mit einbezogen" zu treffend ist, so könnte in Bezug auf letzteres hier ein Formfehler vorliegen. Zitat:
Wenn er es begründet, muß er höllisch aufpassen, daß er sich nicht im Gestrüpp des AGG verheddert. Genau aus diesem Grund gehen immer mehr Arbeitgeber dazu über, überhaupt keine Begründungen mehr für eine Absage auf eine Stellenbewerbung zu geben. Das dürfen sie. (Für die Bewerber ist das nicht selten ein Nachteil, denn wenn sie wissen, warum sie nicht genommen wurden, kann das ja durchaus die Möglichkeit beinhalten, daraus zu lernen und ggf. Fortbildungen zu besuchen, Bewerbungen zu verändern usw. usf. Zitat:
Zitat:
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Oder anders formuliert: "Als sie dir erzählt haben, das Leben sei einfach, da haben sie dich schamlos belogen." In jedem Fall sinnvoll ist es aber immer, als erstes einmal genau zu prüfen (und das geht nicht ohne Rechtsanwalt, und zwar einen, der auf Arbeits- bzw. in diesem Fall eher noch auf Dienstrecht spezialisiert ist), ob hier irgendwelche Formvorschriften tatsächlich verletzt wurden, ob man diese Verletzung ggf. auch nachweisen kann, und welche rechtliche Schritten überhaupt möglich sind, und welche zwar möglich sind, aber mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben würden.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Eigene Uni verklagen? @ Tom: Danke für deine Antwort. Ich habe mich in die Entscheidungen des BAG ausführlich eingelesen und kann deine Ausführungen hinsichtlich der materiell-rechtlichen Erwägungen nicht teilen. Zum Beispiel hat ein öffentlicher Arbeitgeber nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX die Pflicht, nach Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers alle sachlichen Gründe "unverzüglich" mitzuteilen - und zwar an die Schwerbehindertenvertreter und den Bewerber. Ein Recht auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dürfte unstreitig aus den Gesetzesverstößen folgen, da das Einstellungsverfahren unstreitig nicht diskriminierungsfrei war. Ob auch Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG zustünde, läge beim Tatgericht. Ich verweise auch auf folgendes Urteil des BAG: http://lexetius.com/2010,3533 Zu meiner Hauptfrage jedoch: Unterstellt, S führt den Prozess gegen die eigene Uni und er endet mit einem Vergleich. In einem Jahr bewirbt sich S wieder für einen Job an der Uni. Gäbe es eine rechtliche Handhabe, S wegen des Prozesses ablehnen zu können? |
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| AW: Eigene Uni verklagen? Zitat:
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Eigene Uni verklagen? Könntest du bitte eine rechtliche Argumentation für die Rechtswidrigkeit dartun? Das wäre sehr nett. |
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| AW: Eigene Uni verklagen? Ein Bewerber darf nur aus objektiven Gründen abgelehnt werden, nicht aus anderen Gründen, wie z.B. ein Prozess vor einem Jahr o.ä. Natürlich könnte man später immer erst einmal behaupten es gab einen besser geeigneten Bewerber, aber das ist ja überprüfbar.
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| AW: Eigene Uni verklagen? Das heißt, von deiner Warte aus sähest du keine Nachteile, die S aus einer Klage zum Arbeitsgericht für den folgenden universitären Alltag (u.a. weitere Bewerbungen) aus rechtlicher Sicht erwachsen könnten? |
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| AW: Eigene Uni verklagen? Das ist immer schwierig. Natürlich darf S nicht abgelehnt werden, weil er irgendwann einmal einen Prozess geführt hat. Natürlich darf S auch sonst kein Nachteil daraus erwachsen. Aber es gibt immer Menschen, die dann S ggf. eins reindrücken wollen und sich dann irgendetwas, womöglich auch gerichtlich "bestehbares", konstruieren. Das kann passieren, muss aber nicht. Juristisch betrachtet darf also kein Nachteil entstehen. Menschlich betrachtet kann der Nachteil entstehen.
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| AW: Eigene Uni verklagen? Sähest du denn auch mögliche positive Folgen einer Klage? Etwa, dass die Universität ihre Einstellungsverfahren nach der Klage nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB IX ausrichten könnte und besonders darauf bedacht wäre, insbesondere S nicht mehr zu benachteiligen, um es nicht wieder auf einen Prozess ankommen zu lassen? |
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| AW: Eigene Uni verklagen?
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