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durch Formfehler zum unbefristeten AV?

Dies ist eine Diskussion zu durch Formfehler zum unbefristeten AV? innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.10.2008, 17:50
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durch Formfehler zum unbefristeten AV?

Hallo zusammen,

ein AN wird z.B. zum 01.01.08 eingestellt. Er erhält ein AV zur Erprobung, befristet bis z.B. 31.12.08.
Der AG unterschreibt den Vertrag, datiert auf z.B. 13.12.07. Der AG unterschreibt den Vertrag am z.B. 15.01.08.

Sehe ich das richtig, dass hier ein Formfehler vorliegen würde?

Für die Rechtsgültigkeit eines Arbeitsverhältnises ist die Schriftform nicht erheblich. (trotz NachwG) D.h. es liegt ab dem 01.01.08 ein Arbeitsverhältnis vor. Die zweiseitige übereinstimmende Willenserklärung wird praktiziert. AN arbeitet, AG zahlt.

Hat das verspätete Unterschreiben des AN jedoch nicht zur Folge, dass der Vertrag nicht wirksam ist, mit der Folge, dass die beiden sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden??????

LG
Katzenauge
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  #2 (permalink)  
Alt 20.10.2008, 21:44
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AW: durch Formfehler zum unbefristeten AV?

Hallo,

Zitat:
Zitat von Katzenauge
Der AG unterschreibt den Vertrag, datiert auf z.B. 13.12.07. Der AG unterschreibt den Vertrag am z.B. 15.01.08.
Und wann hat der AN den Vertrag bekommen/ unterschrieben? Ist das Datum der Unterschrift des AG auf dem Vertrag ersichtlich?

MfG
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  #3 (permalink)  
Alt 21.10.2008, 00:13
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AW: durch Formfehler zum unbefristeten AV?

Zitat:
Zitat von Katzenauge
Hallo zusammen,

ein AN wird z.B. zum 01.01.08 eingestellt. Er erhält ein AV zur Erprobung, befristet bis z.B. 31.12.08.
Der AG unterschreibt den Vertrag, datiert auf z.B. 13.12.07. Der AG unterschreibt den Vertrag am z.B. 15.01.08.

Sehe ich das richtig, dass hier ein Formfehler vorliegen würde?

Für die Rechtsgültigkeit eines Arbeitsverhältnises ist die Schriftform nicht erheblich. (trotz NachwG) D.h. es liegt ab dem 01.01.08 ein Arbeitsverhältnis vor. Die zweiseitige übereinstimmende Willenserklärung wird praktiziert. AN arbeitet, AG zahlt.

Hat das verspätete Unterschreiben des AN jedoch nicht zur Folge, dass der Vertrag nicht wirksam ist, mit der Folge, dass die beiden sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden??????

LG
Katzenauge
Nein.

Selbst wenn ein Mangel vorläge, wäre der durch die Unterschrift des AN am 15.01.08 geheilt.

Der AV ist dehalb wirksam bis zum 31.12.08 befristet.

Ob allerdings eine 12monatige Probezeit die zudem noch 100 % der Vertragslaufzeit umfasst rechtens ist, würde ich hier verneinen.
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  #4 (permalink)  
Alt 21.10.2008, 00:27
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AW: durch Formfehler zum unbefristeten AV?

Zitat:
Zitat von mr. ed
Nein.

Selbst wenn ein Mangel vorläge, wäre der durch die Unterschrift des AN am 15.01.08 geheilt.

Der AV ist dehalb wirksam bis zum 31.12.08 befristet.
Die mangelnde Befristung kann grundsätzlich nachträglich nicht "geheilt" werden!

Allerdings meine ich, letztens ein BAG (?) Urteil gesehen zu haben nach dem in einem ähnlichen Fall erkannt wurde dass der AN das Angebot eines befristeten AV angenommen hatte.


Zitat:
Zitat von mr. ed
Ob allerdings eine 12monatige Probezeit die zudem noch 100 % der Vertragslaufzeit umfasst rechtens ist, würde ich hier verneinen.
Selbst wenn, welche Rechtsfolge hätte das?
__________________


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Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber"
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  #5 (permalink)  
Alt 21.10.2008, 09:18
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AW: durch Formfehler zum unbefristeten AV?

Guten Morgen,

(danke für die Antworten)

der AN hätte den Vertrag ein paar Wochen nach Arbeitsantritt bekommen und datiert auf den 15.01.08 auch unterschrieben.

Ja, beide Vertragspartner hätten eine eigene Unterschriftenzeile mit dem entsprechenden Datum. (AG z.B. am 13.12.07 und AN eine Zeile tiefer separat) Das alleine halte ich für sehr ungewöhnlich und eben meiner Meinung nach hier nicht auch für gefährlich ?????????

Der AN bräuchte doch nur Klage zu erheben mit dem Argument von einer Befristung erst seit dem 15.01.08 erfahren zu haben. Da das AV de facto seit dem 01.01.08 besteht, hätte das nicht zur Rechtsfolge, dass hier ein unbefristeter AV vorliegt???

Würde liebend gerne das erwähnte BAG Urteil nachlesen
@ van Nille: wo hast Du es gelesen? Weißt Du es noch????


LG
Katzenauge
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  #6 (permalink)  
Alt 21.10.2008, 09:36
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AW: durch Formfehler zum unbefristeten AV?

Zitat:
Zitat von Katzenauge
Für die Rechtsgültigkeit eines Arbeitsverhältnises ist die Schriftform nicht erheblich.
Das sehe ich anderst. Nicht das NachwG ist in Betracht zu ziehen, sondern der § 14 Abs. 4 TzBfG. Ein befristeter AV muss vor Beginn des AV schriftlich erfolgen, ansonsten gilt dieses AV als unbefristet.

Die Frage ist; Welches Datum der Unterschrift des AG steht auf dem AV? Beginn ist 01.01.08!

Gruß

Pro
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  #7 (permalink)  
Alt 21.10.2008, 09:44
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AW: durch Formfehler zum unbefristeten AV?

Hallo Pro,

Unterschrift AG datiert auf 13.12.07
Unterschrift AN datiert auf 15.01.08

Das TzBfG habe ich ganz ausser Acht gelassen :-( Danke für den Hinweis :-)

LG
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  #8 (permalink)  
Alt 21.10.2008, 10:03
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AW: durch Formfehler zum unbefristeten AV?

Zitat:
Zitat von Katzenauge
Unterschrift AG datiert auf 13.12.07
Unterschrift AN datiert auf 15.01.08
Schlecht.

Hier klicken!

Gruß

Pro
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  #9 (permalink)  
Alt 21.10.2008, 13:06
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AW: durch Formfehler zum unbefristeten AV?

Zitat:
Zitat von Pro
Genau dieses meinte ich.


Allerdings schrieb Katzenauge aber:

Zitat:
Zitat von Katzenauge
Der AN hätte den Vertrag ein paar Wochen nach Arbeitsantritt bekommen und datiert auf den 15.01.08 auch unterschrieben.
Wenn der AN den Vertrag tatsächlich erst nach Arbeitsantritt erhalten hat, dann wäre die Befristung tatsächlich unwirksam. In dem abgeurteilten Fall ging es ja darum, dass der AN den Vertrag schon vor Arbeitsaufnehme erhalten hat, ihn aber erst nach Arbeitsaufnahme unterschrieben hat.


Und by the way: Nicht der befrsitete Vertrag selber unterliegt der Schriftformerfordernis, sondern nur die Befristungsabrede.
__________________


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  #10 (permalink)  
Alt 21.10.2008, 13:12
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AW: durch Formfehler zum unbefristeten AV?

Zitat:
Zitat von Van Nille
Wenn der AN den Vertrag tatsächlich erst nach Arbeitsantritt erhalten hat, dann wäre die Befristung tatsächlich unwirksam. In dem abgeurteilten Fall ging es ja darum, dass der AN den Vertrag schon vor Arbeitsaufnehme erhalten hat, ihn aber erst nach Arbeitsaufnahme unterschrieben hat.
Was zu beweisen wäre.
Zitat:
Zitat von Van Nille
Genau dieses meinte ich.
Frag doch einfach.

Gruß

Pro
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