Dies ist eine Diskussion zu Direktionsrecht des AG innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| angenommen Arbeitnehmerin A(Teilzeit 30Std.) arbeitet als Sachbearbeiterin (lt. Vertrag). Im Unternehmen wird eine Stelle als Gruppenleiter für eine Hotline frei. Bis zur Neubesetzung zwingt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin A diesen Job zu übernehmen, bis ein Nachfolger in Sicht ist, der dann aber auch erstmal eingearbeitet werden müsste. Ein Direktionsrecht gilt m.E. nach nur, wenn es höchstens für 4 Wochen ist. 1. Die AN wird aber vorraussichtlich nicht vor Juni aus der anderen Abteilung an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. 2. Der Arbeitgeber hat verlauten lassen, nach Ablauf der 4 Wochen dann eine Änderungskündigung zu erwirken. Das würde doch dann heissen, A hätte mit 30 Stunden eine Stelle zu besetzen, die als Vollzeitstelle ausgeschrieben ist oder müsste die Kündigung akzeptieren, oder? Hoffentlich könnt Ihr helfen..... |
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| AW: Direktionsrecht des AG Niemand muss eine Änderungskündigung akzeptieren. Mit Sicherheit ist auch die ehemalige Stelle der Sachbearbeiterin noch vorhanden. Niemand muss eine Arbeit ausführen, die nicht im Arbeitsvertrag steht. Der Sachbearbeiter kann die Arbeit, wenn sie nicht im AV steht, verweigern. Der AG kann Überstunden anordnen, wenn dies betrieblich notwendig ist. Die Arbeitnehmerin sollte mal mit dem Chef tacheles reden und das mit Sicherheit höhere Gehalt eines Teamleiters fordern, wenn sie die Aufgabe weiterhin übernehmen möchte. Alternativ eben aber nur die Arbeit ausführen die im Arbeitsvertrag steht. |
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| AW: Direktionsrecht des AG Was passiert denn, wenn der Mitarbeiter die Änderungskündigung nicht akzeptiert? Der BR der Arbeitnehmerin scheut nemlich davor auf sein Mitbestimmungsrecht zu pochen, da er Angst hat, somit die Änderungskündigung ins Rollen zu bringen. |
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| AW: Direktionsrecht des AG Wie man auf eine Änderungskündigung reagieren kann,ist hier nachzulesen. http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_A...uendigung.html |
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| AW: Direktionsrecht des AG Vorsicht mit der Wortwahl! Zitat:
Zitat:
Der AG als solcher könnte eine Vertragsänderung in gegenseitigem Einverständnis anbieten. Er kann aber auch (bei Wegfall des alten Arbeitsplatzes) (änderungs-)kündigen. Nicht in jedem Fall! So hoffe ich wenigstens. Das Recht dazu muss in irgendeinem Vertrag stehen. Bei einem Teilzeitvertrag, der aus persönlichen Gründen der ANin deren Arbeitszeit deutlich unter das gesetzlich zulässige Maß beschränkt, eher unwahrscheinlich. Zitat:
Hier scheint aber jemand zu fürchten, für eher weniger als bisher mehr machen zu müssen. Wenn aber unsere ANin in 30 Stunden schafft, was hochbezahlte Führungskräfte mühsam in 40+x Stunden zu Wege bringen, ... ![]() Mehr oder klareren Input bitte!
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Direktionsrecht des AG Angenommen die Arbeitnehmerin ist eingeschlüsselt in Tarifgruppe 6, die Stelle aber ausgeschrieben in TG 4-5. Anspruchsvoller ist die Gruppenleiterstelle nicht, da es sich um eine Hotline handelt. Anzunehmen ist, dass dort den ganzen Tag telefoniert wird, was die Arbeitnehmerin aber nicht möchte.. Die Arbeitnehmerin hat diesen Job ca. 8 Jahre gemacht und ist dann intern auf einen "ruhigeren" Arbeitsplatz gewechselt, der dazu noch besser bezahlt wird. |
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