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Dienstwagenüberlassung

Dies ist eine Diskussion zu Dienstwagenüberlassung innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  • 1 Post By Lichtboxer

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  #1 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 10:25
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Dienstwagenüberlassung

Hallo,

mal angenommen, eine Arbeitnehmerin (AN) hat ein Diestwagen nach der 1% Regelung vom Arbeitgeber (AG) gestellt bekommen. Diesen darf sie privat nutzen. Der AG lässt das Auto aber durch andere Mitarbeiter holen und fahren (Zweitschlüssel), wenn die AN Spätdienst hat (morgens), frei hat (jedes 2. Wochenende)und im Urlaub hat sie es ebenso abzugeben. Sehr oft und es wird auch meist nicht gefragt
Die AN hat "ihr" Dienstauto nicht zur Verfügung, wenn sie es bräuchte, darf z.B. morgens bei strömendem Regen mit dem Kind 20 min. in den Kindergarten laufen oder muss Termine absagen, weil das Dienstauto mal eben wieder geholt wurde.

Es gibt einen Dienstwagenüberlassungsvertrag, den die AN jedoch nicht unterschrieben hat.

Wenn darin stünde:

Die Firma kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Rückgabe des Fahrzeuges verlangen. Insbesondere behält sie sich vor, das Fahrzeug bei Erkrankung, nach Ausspruch einer Kündigung, wärend einer Freistellung oder eines Urlaubs von Frau... anderweitig einzusetzen.

Im Fall eines Wiederrufs ist das Fahrzeug am darauffolgenden Arbeitstag am Sitz der Firma mit allen Papieren und Schlüsseln an einen Bevollmächtigten der Firma zu übergeben.
Ein Zurückbehaltungsrecht von Frau... ist ausgeschlossen.

Lohnsteuerrechtlich wird die Privatnutzung nach den jeweils maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften pauschal versteuert. Danach sind zurzeit (Abschnitt 31 Abs. 7 Nr.1 LStR) zu versteuern monatlich 1% vom Bruttolistenpreis sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich 0,03% des Bruttolistenpreises/Entfernungskilometer.

Den geldwertigen Vorteil der Privatnutzung trägt Frau....

Ist es dann zulässig, wie der AG das handhabt?
Was könnte die AN denn dem AG vorlegen bzw. wie könnte sie argumentieren, um ihr Dienstauto nicht ständig abgeben zu müssen?

Liebe Grüsse, Marsupilami
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  #2 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 10:45
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AW: Dienstwagenüberlassung

Da der AN nichts unterschrieben hat, hat er auch keine Rechte, das Fahrzeug privat zu nutzen.
Wenn er unterschreiben sollte, soll er darauf achten, daß er das Fahrzeug auch privat nutzen darf, und die Abholung bei frei wegfällt (schriftlich festhalten!)
Daß nach einer Kündigung das Fahrzeug abgegeben werden muss, ist sehr häufig der Fall. Bei längerer Krankheit ebenso (also nicht mal wegen Grippe eine Woche krank).
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  #3 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 11:38
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AW: Dienstwagenüberlassung

Hallo,

wir nehmen mal an, der AG ist ein amb. Pflegedienst und hat eine Dienstwagenflotte von 15 Autos. Von diesen 15 Autos sind 9 nach der 1% Regelung "in privater Hand".

Die AN nutzt "ihr" Dienstauto so schon seit 16 Monaten. Am Anfang gab es keinen Vertrag. Vor 11 Monaten bekam sie ein neues Dienstauto, weil der Leasingvertrag vom alten Auto auslief. Mit dem neuen Auto bekam sie auf einmal so einen Vertrag in die Hand gedrückt. Der Vertrag besagt ausserdem, dass die AN bei sämtl. Unfällen die 300,- Selbstbeteiligung zu tragen hat, den Verlust von Schadensfreiheitsrabatten trägt und die Wertminderung des Fahrzeugs. Daher möchte die AN den Vertag nicht unterschreiben. Der AG hat aber gar nicht mitbekommen, dass die AN den Vertrag nicht unterschrieben zurückgegeben hat. Ausserdem hat nur eine weitere Mitarbeiterin diesen Vertrag angedreht bekommen, die anderen fahren alle ohne Vertrag, alle mit der 1% Regelung.

Wir nehmen mal an, dass die AN eine Woche Frühschicht fährt und eine Woche Spätschicht, immer im Wechsel. Wenn sie Spätschicht hat, fehlt dem AG morgens immer wieder mal ein Auto, um alle Touren zu fahren. Also händigt der AG einem anderen Mitarbeiter den Ersatzschlüssel aus, dieser Mitarbeiter holt dann das Auto bei der AN vor der Tür weg. Nicht immer, aber in letzter Zeit immer öfter. Teilweise hat die AN dadurch 2 von 4 Wochen im Monat das Auto morgens, wenn sie es braucht, nicht zur Verfügung.
Oft ohne Ankündigung.

Mal angenommen, die AN hat heute morgen kurz nach 7.00 Uhr aus dem Fenster geschaut und gesehen, dass ihr Auto da ist. Hat gedacht, es holt dann auch keiner mehr und 8.00 Uhr war es dann doch verschwunden. Das kann ja so wohl nicht zulässig sein.

Liebe Grüsse, Marsupilami
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  #4 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 17:51
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AW: Dienstwagenüberlassung

Warum lässt man sich überhaupt auf eine solch ungeregelte Kiste ein? Außerdem muss der geldwerte Vorteil einer Privatnutzung von Dienstwagen nicht zwingend per 1% Regelung versteuert werden.

Hier ist anwaltliche Beratung zwingend angeraten!
__________________
Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht.
Johann Wolfgang von Goethe
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  #5 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 15:14
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AW: Dienstwagenüberlassung

Hallo,

danke für die Antworten.
Ich nehme mal an, die AN wird dem AG das Auto wieder zurückgeben. Ich glaube, sie hat gehofft, dass es irgenwo einen Text oder irgendwas gibt, den sie ihrem AG unter die Nase halten kann.
Die AN hat diesen Link gefunden: http://www.juraforum.de/lexikon/dienstwagen, in dem steht unter anderem
Zitat:
Arbeitsvertragliche Regelungen, nach denen der Arbeitnehmer bei Beschädigungen des Fahrzeugs pauschal in Höhe der Selbstbeteiligung haftet, sind nach einem Urteil des BAG 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 unzulässig.
Wir nehmen mal an, vor ca. 1,5 Jahren hat die AN bei ihrem Dienstwagen einen Schaden verursacht (im Dienst) und musste die Selbstbeteiligung in Höhe von 300,-€ selber tragen. Das scheint ja nicht rechtens zu sein. Kann die AN dies von ihrem AG zurückfordern (sie würde ihrem AG den Text unter die Nase halten und wenn das nichts nützt vermutl. auch vor Gericht gehen)?

Liebe Grüsse, Marsupilami
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  #6 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 17:11
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AW: Dienstwagenüberlassung

Zitat:
Zitat von Marsupilami Beitrag anzeigen
Die AN hat diesen Link gefunden: http://www.juraforum.de/lexikon/dienstwagen, in dem steht unter anderem....8 AZR 91/03
Das Urteil sollte die AN genau lesen, bevor sie sich mit dem AG anlegt, und entscheiden, ob der Fall auch auf Ihren anwendbar ist.

Leichte Fahrlässigkeit etc...
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Alt 17.01.2012, 18:23
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AW: Dienstwagenüberlassung

Zitat:
Zitat von Bowielein Beitrag anzeigen
Da der AN nichts unterschrieben hat, hat er auch keine Rechte, das Fahrzeug privat zu nutzen.
Falsch. Es scheint eine Einigung gegeben zu haben, dass das Fahrzeug privat genutzt werden darf. Zitat: "Diesen darf sie privat nutzen".

Beleg dafür wäre die bisherige Duldung sowie die Versteuerung des geldwerten Vorteils.

Zitat:
Warum lässt man sich überhaupt auf eine solch ungeregelte Kiste ein?
Das muss nicht negativ sein. Der Grundrahmen ist sowieso rechtlich abgesteckt und die wichtigen Details kann man so festlegen.

Wie man sieht, hat nicht jeder AG bei der Formulierung einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung ein glückliches Händchen. Sie schränkt den AN auch in der Regel ein, so dass man kein besonderes Interesse daran haben muss.

Zitat:
Wir nehmen mal an, vor ca. 1,5 Jahren hat die AN bei ihrem Dienstwagen einen Schaden verursacht (im Dienst) und musste die Selbstbeteiligung in Höhe von 300,-€ selber tragen. Das scheint ja nicht rechtens zu sein. Kann die AN dies von ihrem AG zurückfordern (sie würde ihrem AG den Text unter die Nase halten und wenn das nichts nützt vermutl. auch vor Gericht gehen)?
Die pauschale Regelung ist unzulässig, aber es gibt eine abgestufte Haftung, die greift, wenn gar nichts geregelt ist. Wahrscheinlich stellt sich der konkrete Fall so dar, dass die Zahlung der SB durch den AN zulässig war.

Zitat:
Was könnte die AN denn dem AG vorlegen bzw. wie könnte sie argumentieren, um ihr Dienstauto nicht ständig abgeben zu müssen?
Dagegen kann sie eigentlich wenig unternehmen, wenn das von vorne herein so vereinbart war. Der AG kann grundsätzlich den Umfang der (privaten) Nutzung des Fahrzeuges beschränken bzw. kann dies grundsätzlich frei verhandelt werden. Ich nehme an, dass der AN der Wagen nachträglich gestellt wurde und dies im Arbeitsvertrag noch nicht so vorgesehen war, richtig? Ansonsten zählt natürlich der Arbeitsvertrag.

Eine solche Beschränkung wird von den steuerlichen Pauschalregelungen nicht erfasst. Will sagen: Wählt man die 1-%-Methode, kann man diese nicht in vollem Umfang ausnutzen.

In dem Fall sollte nach Fahrtenbuch abgerechnet werden oder ganz auf die private Nutzung verzichtet werden (nur noch der Arbeitsweg mit 0,03 % pro Entfernungs-km). Dies sollte aber aus Gründen des Beweises gegenüber dem Finanzamt schriftlich festgehalten werden.
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