Dies ist eine Diskussion zu Details im Arbeitsvertrag so "hinnehmbar"? innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Details im Arbeitsvertrag so "hinnehmbar"? Nehmen wir mal an A möchte gerne bei Firma B anfangen. B lässt A einen Arbeitsvertrag zukommen in dem folgende Sätze drin stehen: Satz 1: Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von über zwei Monaten im Kalenderjahr verringert sich der Anspruch auf den zusätzlichen Urlaub für jeden weiteren Monat um ein Zehntel, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hat. Satz 2: Der zusätzliche Urlaub verfällt auch, soweit er bis zum 31. März des Folgejahres wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten nicht genommen werden konnte. Ein Abgeltungsanspruch entsteht soweit nicht. Nun folgende Fragen: Was bedeutet Satz 1 genau? Ist Satz 2 so "hinnehmbar"? Gruß Berliner |
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| AW: Details im Arbeitsvertrag so "hinnehmbar"? Satz 2 dürfte unwirksam sein, da diese Regelung gegen geltendes Recht verstößt. Satz 1 ist m.e. wirksam, so lang die Dauer des Sonderurlaubes exakt bezeichnet ist UND natürlich ein Mindesturlaub von 4 Wochen pro Jahr verbleibt.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Details im Arbeitsvertrag so "hinnehmbar"? |
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| AW: Details im Arbeitsvertrag so "hinnehmbar"? Dann ist die Klausel entweder unwirksam oder bezieht sich auf zusätzlichen Urlaub, also Urlaubstage, die über die 30 Tage hinausgehen. Mangelhafte oder nicht konkrete Formulierungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Details im Arbeitsvertrag so "hinnehmbar"? A hat doch noch etwas gefunden. Das ist wohl gemeint. Der Urlaub beträgt derzeit 30 Arbeitstage je Kalenderjahr. Er setzt sich zusammen aus dem Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, der vorrangig zu nehmen und zu gewähren ist, und 10 weiteren Arbeitstagen. Sofern sich die gesetzlichen Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz erhöhen, reduzieren sich die vertraglichen Zusatzurlaubsansprüche im Verhältnis entsprechend. --------------- Das müsste ja dann bedeuten, 20 Tage Mindesturlaub und 10 Tage "Sonderurlaub". Also werden bei Krankheit diese 10 Tage angepackt oder? |
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| AW: Details im Arbeitsvertrag so "hinnehmbar"? Sieht so aus. Aber die Klausel ist seltsam. Da müsste vielleicht mal einer unserer Experten drüber schauen. Gibt es einen Tarifvertrag?
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| AW: Details im Arbeitsvertrag so "hinnehmbar"? Das ganze nennt sich ja nicht "Sonderurlaub" - was auch was ganz anderes ist - sondern "Zusatzurlaub". Ich habe allerdings eine solche Regelung noch nie gesehen und bin erstaunt, was sich Arbeitgeber so alles einfallen lassen können. Da aber ja auch die 10 zusätzlichen Urlaubstage vertraglich vereinbart sind, also ganz normale Urlaubstage sein müssten, die über den Vertrag festgeschrieben sind, hat der AN ja eigentlich Anspruch auf diese insgesamt 30 Tage. Ob die Regelung des Verrechnens der 10 Tage mit Krankheitstagen dann noch haltbar ist, wage ich zu bezweifeln - ich kann mich aber auch irren. Wie gesagt, ich habe so etwas noch nie gesehen.
__________________ "Wenn man alle Gesetze studieren sollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten." Johann Wolfgang von Goethe |
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| AW: Details im Arbeitsvertrag so "hinnehmbar"? Für A ist der Vertrag erstmal befristet auf 1 Jahr. Und A war bisher nie 2 Monate pro Jahr krank sondern eher sehr selten bis nie. A kommen die Klauseln ebenfalls etwas "komisch" vor und wollte daher mal nachfragen. |
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| AW: Details im Arbeitsvertrag so "hinnehmbar"? Kann aber immer passieren, dass man verunfallt o.ä. Streiten kann man sich später immer noch, wobei ich im Moment aber davon ausgehe, dass die 1. Klausel wirksam und die 2. Klausel unwirksam ist. Die Folge, wenn man tatsächlich 12 Monate krank ist, wäre, dass man lediglich den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen (bei einer 5 Tage-Woche) oder 24 Tage (bei einer 6-Tage-Woche) hat. Bezüglich der 2. Klausel könnte man die Urlaubsabgeltung noch nach dem 31.03. des Folgejahres beanspruchen.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Details im Arbeitsvertrag so "hinnehmbar"? Zitat:
So als Fragestellung; Ist es nicht so, dass der AG "übertarifliche" und "freiwillige" Zusatzleistungen jeder Zeit rückgängig machen kann? Da gibt es nach meiner Erinnerung aber Schranken eben in Bezug auf betriebliche Übung, genaue Formulierung im AV und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Da müsste ich aber gezielt recherchieren, wie es sich da verhält. Tendenziell würde ich aber meinen, dass dies ok. geht, zumal es sich um einen 1-Jahres Vertrag handelt, und die betriebl. Übung somit obsolet wird.
__________________ Gesetzliche Betreuerin, zusätzlich Beistand für Alg 2 Empfänger, kümmert sich um Wohnungslose, Menschen in Notunterkünften, sozial schwache und geistig behinderte Menschen. |
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