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Bezüge während erneuter Schwangerschaft einer AN

Dies ist eine Diskussion zu Bezüge während erneuter Schwangerschaft einer AN innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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Alt 07.12.2009, 10:37
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Bezüge während erneuter Schwangerschaft einer AN

Hallo zusammen,

eine Arbeitnehmerin befindet sich zur Zeit in Elternzeit und erwartet nun ein weiteres Kind. Laut Gesetz hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die zweite Schutzfrist. Wie sieht es mit den Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen und anteiliges dreizehntes Monatsgehalt (kein Weihnachtsgeld) für den Zeitraum der zweiten Schutzfrist aus? Hat sie darauf Anspruch? Vielen Dank.
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  #2 (permalink)  
Alt 07.12.2009, 13:19
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AW: Bezüge während erneuter Schwangerschaft einer AN

Hallo

Ist die AN denn während der eigentlichen Schutzfrist noch in der Elternzeit?

Gruß,
Xtase
__________________
Wer sich die Anwaltskosten für eine Beratung nicht leisten kann und keine Versicherung hat, die einspringt, hat die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht am Wohnort zu beantragen (außer in Hamburg und Bremen). Eine fachanwaltliche Erstberatung kostet dann eine Selbstbeteiligung von derzeit 10,00 €. Der Rechtsanwalt erhält vom Gericht dann eine Pauschale für Beratung und ggf erste außergerichtliche Tätigkeiten. Im Falle eines Prozesses kann man dann wiederum Prozesskostenhilfe beantragen.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.12.2009, 13:35
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AW: Bezüge während erneuter Schwangerschaft einer AN

Hallo Xtase,

ja die Elternzeit für das erste Kind läuft noch 2 Jahre.
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  #4 (permalink)  
Alt 07.12.2009, 14:27
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AW: Bezüge während erneuter Schwangerschaft einer AN

Hallo

Dann ruht das AV weiter wie bisher. Demzufolge gibt es auch keine Mutterschutzfrist i.S.d. MuSchG, die einen Entgeltanspruch jedweder Form gegenüber dem AG auslösen könnte.

BEEG § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit
(1) ...
(2)
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4) ...
(5) ...

Gruß,
Xtase
__________________
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